Lade...
Lade...
Sie können sich § 39 GwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen erlässt für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt, eine Errichtungsanordnung. 2Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. 3Vor Erlass einer Errichtungsanordnung ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzuhören.
(2) In der Errichtungsanordnung sind festzulegen:
(3) 1Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann die Generalzolldirektion eine Sofortanordnung treffen. 2Gleichzeitig unterrichtet die Generalzolldirektion das Bundesministerium der Finanzen und legt ihm die Sofortanordnung vor. 3Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.
(4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder der Änderung der Errichtungsanordnung zu überprüfen.
Errichtungsanordnung | Errichtungsanordnung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen erlässt für | f | 1 | (1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen erlässt für |
n | 2 | jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten, die sie zur Erfüllung | n | 2 | jedes automatisierte Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach § |
3 | ihrer Aufgaben führt, eine Errichtungsanordnung. Die Errichtungsanordnung | 3 | 29 Absatz 2a, das sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt, eine | ||
4 | bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. Vor Erlass | 4 | Errichtungsanordnung. Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des | ||
5 | einer Errichtungsanordnung ist die oder der Bundesbeauftragte für den | 5 | Bundesministeriums der Finanzen. Vor Erlass einer Errichtungsanordnung ist | ||
6 | die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die | ||||
6 | Datenschutz und die Informationsfreiheit anzuhören. | 7 | Informationsfreiheit anzuhören. | ||
7 | (2) In der Errichtungsanordnung sind festzulegen: | 8 | (2) In der Errichtungsanordnung sind festzulegen: | ||
8 | 1. | 9 | 1. | ||
n | 9 | die Bezeichnung der Datei, | n | 10 | Bezeichnung der verantwortlichen Stelle, |
10 | 2. | 11 | 2. | ||
n | 11 | die Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung, | n | 12 | Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung, |
12 | 3. | 13 | 3. | ||
n | 13 | der Personenkreis, über den Daten gespeichert werden, | n | 14 | Personenkreis, über den Daten gespeichert werden, |
14 | 4. | 15 | 4. | ||
n | 15 | die Art der zu speichernden personenbezogenen Daten, | n | 16 | Arten der zu speichernden personenbezogenen Daten, |
16 | 5. | 17 | 5. | ||
n | 17 | die Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei | n | 18 | Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen, |
18 | dienen, | ||||
19 | 6. | 19 | 6. | ||
n | 20 | die Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten, | n | 20 | Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten, |
21 | 7. | 21 | 7. | ||
n | 22 | die Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene | n | 22 | Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche |
23 | Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, | 23 | Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden, | ||
24 | 8. | 24 | 8. | ||
n | 25 | die Fristen für die Überprüfung der gespeicherten Daten und die Dauer der | n | 25 | Prüffristen und Speicherungsdauer sowie |
26 | Speicherung, | ||||
27 | 9. | 26 | 9. | ||
t | 28 | die Protokollierung. | t | 27 | Protokollierung. |
29 | Die Fristen für die Überprüfung der gespeicherten Daten dürfen fünf Jahre | ||||
30 | nicht überschreiten. Diese richten sich nach dem Zweck der Speicherung sowie | ||||
31 | nach Art und Bedeutung des Sachverhalts, wobei nach dem Zweck der Speicherung | ||||
32 | sowie nach Art und Bedeutung des Sachverhalts zu unterscheiden ist. | ||||
33 | (3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung der | 28 | (3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung der | ||
34 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen eine Mitwirkung der in | 29 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen eine Mitwirkung der in | ||
35 | Absatz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann die Generalzolldirektion | 30 | Absatz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann die Generalzolldirektion | ||
36 | eine Sofortanordnung treffen. Gleichzeitig unterrichtet die | 31 | eine Sofortanordnung treffen. Gleichzeitig unterrichtet die | ||
37 | Generalzolldirektion das Bundesministerium der Finanzen und legt ihm die | 32 | Generalzolldirektion das Bundesministerium der Finanzen und legt ihm die | ||
38 | Sofortanordnung vor. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich | 33 | Sofortanordnung vor. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich | ||
39 | nachzuholen. | 34 | nachzuholen. | ||
40 | (4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder der | 35 | (4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder der | ||
41 | Änderung der Errichtungsanordnung zu überprüfen. | 36 | Änderung der Errichtungsanordnung zu überprüfen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.