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Sie können sich § 51 GwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Aufsichtsbehörden üben die Aufsicht über die Verpflichteten aus.
(2) 1Die Aufsichtsbehörden können im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz und der in aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegten Anforderungen sicherzustellen. 2Insbesondere können die Aufsichtsbehörden in diesem Rahmen durch erforderliche Maßnahmen und Anordnungen sicherstellen, dass die Verpflichteten diese Anforderungen auch im Einzelfall einhalten und nicht entgegen diesen Anforderungen Geschäftsbeziehungen begründen oder fortsetzen und Transaktionen durchführen. 3Sie können hierzu auch die ihnen für sonstige Aufsichtsaufgaben eingeräumten Befugnisse ausüben. 4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) 1Die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1, soweit sich die Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buchstabe g und h genannten Verpflichteten bezieht, und die Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 3 bis 9 können bei den Verpflichteten Prüfungen zur Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen durchführen. 2Die Prüfungen können ohne besonderen Anlass vor Ort und anderswo erfolgen. 3Die Aufsichtsbehörden können die Durchführung der Prüfungen vertraglich auf sonstige Personen und Einrichtungen übertragen. 4Häufigkeit und Intensität der Prüfungen haben sich am Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren, das in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in deren Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit neu zu bewerten ist.
(4) Für Maßnahmen und Anordnungen nach dieser Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 8 und 9 zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten erheben.
(5) Die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1, soweit sich die Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buchstabe g und h genannten Verpflichteten bezieht, und die Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 3 bis 9 können einem Verpflichteten, dessen Tätigkeit einer Zulassung bedarf und durch die Aufsichtsbehörde zugelassen wurde, die Ausübung des Geschäfts oder Berufs vorübergehend untersagen oder ihm gegenüber die Zulassung widerrufen, wenn der Verpflichtete vorsätzlich oder fahrlässig
1(5a) Ist die für die Aufsicht über einen Verpflichteten nach § 50 Nummer 1 Buchstabe g und h zuständige Behörde eine Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1, wenn die ausländische Behörde selbst keine Maßnahmen ergreift oder sich die von ihr ergriffenen Maßnahmen als unzureichend erweisen und eine sofortige Abhilfe geboten ist, nach Unterrichtung der zuständigen ausländischen Behörde die zur Behebung eines schweren Verstoßes erforderlichen Maßnahmen ergreifen. 2Soweit erforderlich, kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen. 3In dringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 vor Unterrichtung die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. 4Die Maßnahmen müssen befristet und im Hinblick auf den mit ihnen verfolgten Zweck, der Abwendung schwerer Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörden, angemessen sein. 5Sie sind zu beenden, wenn die festgestellten schweren Verstöße abgewendet wurden. 6In dringenden Fällen des Satzes 3 ist die ausländische Behörde über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
1(5b) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 haben sich unter Angabe ihrer konkreten Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde zu registrieren, wenn sie nicht bereits nach anderen Vorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung bedürfen. 2Soweit nicht nach anderen Vorschriften die Befugnis hierzu besteht, kann die Aufsichtsbehörde Mitglieder der Führungs- und Leitungsebene des Verpflichteten abberufen, soweit begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese nicht die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit besitzen. 3Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichteten, bei denen begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der wirtschaftlich Berechtigte die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht besitzt, die Ausübung der Dienstleistung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 untersagen. 4Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die nach § 50 Nummer 9 zuständige Aufsichtsbehörde übt zudem die Aufsicht aus, die ihr übertragen ist nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).
(7) Die nach § 50 Nummer 8 und 9 zuständige Aufsichtsbehörde für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Auskünfte einholen zu Zahlungskonten nach § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und zu darüber ausgeführten Zahlungsvorgängen
(8) 1Die Aufsichtsbehörde stellt den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. 2Sie kann diese Pflicht auch dadurch erfüllen, dass sie solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind, genehmigt.
(9) Die Aufsichtsbehörden haben zur Dokumentation ihrer Aufsichtstätigkeit folgende Daten in Form einer Statistik vorzuhalten:
1(10) Die zuständigen Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium der Finanzen vor der Anordnung oder der Anwendung der in § 15 Absatz 5a genannten Maßnahmen. 2Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet die Europäische Kommission vor der Anordnung oder der Anwendung der in § 15 Absatz 5a genannten Maßnahmen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie über den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2.
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f | 1 | (1) Die Aufsichtsbehörden üben die Aufsicht über die Verpflichteten aus. | f | 1 | (1) Die Aufsichtsbehörden üben die Aufsicht über die Verpflichteten aus. |
2 | (2) Die Aufsichtsbehörden können im Rahmen der ihnen gesetzlich | 2 | (2) Die Aufsichtsbehörden können im Rahmen der ihnen gesetzlich | ||
3 | zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und | 3 | zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und | ||
4 | Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz und der in | 4 | Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz und der in | ||
5 | aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegten | 5 | aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegten | ||
6 | Anforderungen sicherzustellen. Insbesondere können die Aufsichtsbehörden | 6 | Anforderungen sicherzustellen. Insbesondere können die Aufsichtsbehörden | ||
7 | in diesem Rahmen durch erforderliche Maßnahmen und Anordnungen sicherstellen, | 7 | in diesem Rahmen durch erforderliche Maßnahmen und Anordnungen sicherstellen, | ||
8 | dass die Verpflichteten diese Anforderungen auch im Einzelfall einhalten und | 8 | dass die Verpflichteten diese Anforderungen auch im Einzelfall einhalten und | ||
9 | nicht entgegen diesen Anforderungen Geschäftsbeziehungen begründen oder | 9 | nicht entgegen diesen Anforderungen Geschäftsbeziehungen begründen oder | ||
10 | fortsetzen und Transaktionen durchführen. Sie können hierzu auch die ihnen | 10 | fortsetzen und Transaktionen durchführen. Sie können hierzu auch die ihnen | ||
11 | für sonstige Aufsichtsaufgaben eingeräumten Befugnisse ausüben. Widerspruch und | 11 | für sonstige Aufsichtsaufgaben eingeräumten Befugnisse ausüben. Widerspruch und | ||
12 | Anfechtungsklage gegen diese Maßnahmen haben keine | 12 | Anfechtungsklage gegen diese Maßnahmen haben keine | ||
13 | aufschiebende Wirkung. | 13 | aufschiebende Wirkung. | ||
14 | (3) Die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1, soweit sich die | 14 | (3) Die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1, soweit sich die | ||
15 | Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buchstabe g und h genannten | 15 | Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buchstabe g und h genannten | ||
n | 16 | Verpflichteten bezieht, und die Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 3 bis 9 | n | 16 | Verpflichteten oder die in § 50 Nummer 1 Buchstabe b genannten Verpflichteten, |
17 | soweit sie die Voraussetzungen des § 2 Absatz 6 Nummer 16 des | ||||
18 | Kreditwesengesetzes erfüllen, bezieht, und die Aufsichtsbehörden nach § 50 | ||||
17 | können bei den Verpflichteten Prüfungen zur Einhaltung der in diesem Gesetz | 19 | Nummer 3 bis 9 können bei den Verpflichteten Prüfungen zur Einhaltung der in | ||
18 | festgelegten Anforderungen durchführen. Die Prüfungen können ohne | 20 | diesem Gesetz festgelegten Anforderungen durchführen. Die Prüfungen können | ||
19 | besonderen Anlass vor Ort und anderswo erfolgen. Die Aufsichtsbehörden | 21 | ohne besonderen Anlass vor Ort und anderswo erfolgen. Die | ||
20 | können die Durchführung der Prüfungen vertraglich auf sonstige Personen und | 22 | Aufsichtsbehörden können die Durchführung der Prüfungen vertraglich auf | ||
21 | Einrichtungen übertragen. Häufigkeit und Intensität der Prüfungen haben | 23 | sonstige Personen und Einrichtungen übertragen. Häufigkeit und Intensität | ||
22 | sich am Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäsche und | 24 | der Prüfungen haben sich am Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf | ||
23 | Terrorismusfinanzierung zu orientieren, das in regelmäßigen Abständen und bei | 25 | Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren, das in regelmäßigen | ||
24 | Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in deren Geschäftsleitung und | 26 | Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in deren | ||
25 | Geschäftstätigkeit neu zu bewerten ist. | 27 | Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit neu zu bewerten ist. | ||
26 | (4) Für Maßnahmen und Anordnungen nach dieser Vorschrift kann die | 28 | (4) Für Maßnahmen und Anordnungen nach dieser Vorschrift kann die | ||
27 | Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 8 und 9 zur Deckung des Verwaltungsaufwands | 29 | Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 8 und 9 zur Deckung des Verwaltungsaufwands | ||
28 | Kosten erheben. | 30 | Kosten erheben. | ||
29 | (5) Die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1, soweit sich die | 31 | (5) Die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1, soweit sich die | ||
30 | Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buchstabe g und h genannten | 32 | Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buchstabe g und h genannten | ||
n | 31 | Verpflichteten bezieht, und die Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 3 bis 9 | n | 33 | Verpflichteten oder die in § 50 Nummer 1 Buchstabe b genannten Verpflichteten, |
34 | soweit sie die Voraussetzungen des § 2 Absatz 6 Nummer 16 des | ||||
35 | Kreditwesengesetzes erfüllen, bezieht, und die Aufsichtsbehörden nach § 50 | ||||
32 | können einem Verpflichteten, dessen Tätigkeit einer Zulassung bedarf und durch | 36 | Nummer 3 bis 9 können einem Verpflichteten, dessen Tätigkeit einer Zulassung | ||
33 | die Aufsichtsbehörde zugelassen wurde, die Ausübung des Geschäfts oder Berufs | 37 | bedarf und durch die Aufsichtsbehörde zugelassen wurde, die Ausübung des | ||
34 | vorübergehend untersagen oder ihm gegenüber die Zulassung widerrufen, wenn der | 38 | Geschäfts oder Berufs vorübergehend untersagen oder ihm gegenüber die | ||
35 | Verpflichtete vorsätzlich oder fahrlässig | 39 | Zulassung widerrufen, wenn der Verpflichtete vorsätzlich oder fahrlässig | ||
36 | 1. | 40 | 1. | ||
37 | gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses | 41 | gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses | ||
38 | Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der zuständigen | 42 | Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der zuständigen | ||
39 | Aufsichtsbehörde verstoßen hat, | 43 | Aufsichtsbehörde verstoßen hat, | ||
40 | 2. | 44 | 2. | ||
41 | trotz Verwarnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde dieses Verhalten | 45 | trotz Verwarnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde dieses Verhalten | ||
42 | fortsetzt und | 46 | fortsetzt und | ||
43 | 3. | 47 | 3. | ||
44 | der Verstoß nachhaltig ist. | 48 | der Verstoß nachhaltig ist. | ||
45 | Hat ein Mitglied der Führungsebene oder ein anderer Beschäftigter eines | 49 | Hat ein Mitglied der Führungsebene oder ein anderer Beschäftigter eines | ||
46 | Verpflichteten vorsätzlich oder fahrlässig einen Verstoß nach Satz 1 begangen, | 50 | Verpflichteten vorsätzlich oder fahrlässig einen Verstoß nach Satz 1 begangen, | ||
47 | kann die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1, soweit sich die | 51 | kann die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1, soweit sich die | ||
48 | Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buchstabe g und h genannten | 52 | Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buchstabe g und h genannten | ||
n | 49 | Verpflichteten bezieht, und können die Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 3 | n | 53 | Verpflichteten oder die in § 50 Nummer 1 Buchstabe b genannten Verpflichteten, |
54 | soweit sie die Voraussetzungen des § 2 Absatz 6 Nummer 16 des | ||||
55 | Kreditwesengesetzes erfüllen, bezieht, und können die Aufsichtsbehörden nach § | ||||
50 | bis 9 dem Verstoßenden gegenüber ein vorübergehendes Verbot zur Ausübung einer | 56 | 50 Nummer 3 bis 9 dem Verstoßenden gegenüber ein vorübergehendes Verbot zur | ||
51 | Leitungsposition bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 aussprechen. Handelt es | 57 | Ausübung einer Leitungsposition bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 | ||
52 | sich bei der Aufsichtsbehörde nicht um die Behörde, die dem Verpflichteten für | 58 | aussprechen. Handelt es sich bei der Aufsichtsbehörde nicht um die Behörde, | ||
53 | die Ausübung seiner Tätigkeit die Zulassung erteilt hat, führt die | 59 | die dem Verpflichteten für die Ausübung seiner Tätigkeit die Zulassung erteilt | ||
54 | Zulassungsbehörde auf Verlangen derjenigen Aufsichtsbehörde, die einen Verstoß | 60 | hat, führt die Zulassungsbehörde auf Verlangen derjenigen Aufsichtsbehörde, | ||
55 | nach Satz 1 festgestellt hat, das Verfahren entsprechend Satz 1 oder 2 durch. | 61 | die einen Verstoß nach Satz 1 festgestellt hat, das Verfahren entsprechend | ||
62 | Satz 1 oder 2 durch. | ||||
56 | (5a) Ist die für die Aufsicht über einen Verpflichteten nach § 50 Nummer | 63 | (5a) Ist die für die Aufsicht über einen Verpflichteten nach § 50 Nummer | ||
t | 57 | 1 Buchstabe g und h zuständige Behörde eine Behörde in einem anderen | t | 64 | 1 Buchstabe g und h oder die in § 50 Nummer 1 Buchstabe b genannten |
65 | Verpflichteten, soweit sie die Voraussetzungen des § 2 Absatz 6 Nummer 16 des | ||||
66 | Kreditwesengesetzes erfüllen, zuständige Behörde eine Behörde in einem anderen | ||||
58 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des | 67 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des | ||
59 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann die Aufsichtsbehörde | 68 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann die Aufsichtsbehörde | ||
60 | nach § 50 Nummer 1, wenn die ausländische Behörde selbst keine Maßnahmen | 69 | nach § 50 Nummer 1, wenn die ausländische Behörde selbst keine Maßnahmen | ||
61 | ergreift oder sich die von ihr ergriffenen Maßnahmen als unzureichend erweisen | 70 | ergreift oder sich die von ihr ergriffenen Maßnahmen als unzureichend erweisen | ||
62 | und eine sofortige Abhilfe geboten ist, nach Unterrichtung der zuständigen | 71 | und eine sofortige Abhilfe geboten ist, nach Unterrichtung der zuständigen | ||
63 | ausländischen Behörde die zur Behebung eines schweren Verstoßes erforderlichen | 72 | ausländischen Behörde die zur Behebung eines schweren Verstoßes erforderlichen | ||
64 | Maßnahmen ergreifen. Soweit erforderlich, kann sie die Durchführung neuer | 73 | Maßnahmen ergreifen. Soweit erforderlich, kann sie die Durchführung neuer | ||
65 | Geschäfte im Inland untersagen. In dringenden Fällen kann die | 74 | Geschäfte im Inland untersagen. In dringenden Fällen kann die | ||
66 | Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 vor Unterrichtung die erforderlichen | 75 | Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 vor Unterrichtung die erforderlichen | ||
67 | Maßnahmen ergreifen. Die Maßnahmen müssen befristet und im Hinblick auf | 76 | Maßnahmen ergreifen. Die Maßnahmen müssen befristet und im Hinblick auf | ||
68 | den mit ihnen verfolgten Zweck, der Abwendung schwerer Verstöße gegen die | 77 | den mit ihnen verfolgten Zweck, der Abwendung schwerer Verstöße gegen die | ||
69 | Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes | 78 | Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes | ||
70 | erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der zuständigen | 79 | erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der zuständigen | ||
71 | Aufsichtsbehörden, angemessen sein. Sie sind zu beenden, wenn die | 80 | Aufsichtsbehörden, angemessen sein. Sie sind zu beenden, wenn die | ||
72 | festgestellten schweren Verstöße abgewendet wurden. In dringenden Fällen | 81 | festgestellten schweren Verstöße abgewendet wurden. In dringenden Fällen | ||
73 | des Satzes 3 ist die ausländische Behörde über die ergriffenen Maßnahmen | 82 | des Satzes 3 ist die ausländische Behörde über die ergriffenen Maßnahmen | ||
74 | unverzüglich zu unterrichten. | 83 | unverzüglich zu unterrichten. | ||
75 | (5b) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 haben sich unter Angabe | 84 | (5b) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 haben sich unter Angabe | ||
76 | ihrer konkreten Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde zu registrieren, wenn sie | 85 | ihrer konkreten Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde zu registrieren, wenn sie | ||
77 | nicht bereits nach anderen Vorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis | 86 | nicht bereits nach anderen Vorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis | ||
78 | oder Zulassung bedürfen. Soweit nicht nach anderen Vorschriften die | 87 | oder Zulassung bedürfen. Soweit nicht nach anderen Vorschriften die | ||
79 | Befugnis hierzu besteht, kann die Aufsichtsbehörde Mitglieder der Führungs- | 88 | Befugnis hierzu besteht, kann die Aufsichtsbehörde Mitglieder der Führungs- | ||
80 | und Leitungsebene des Verpflichteten abberufen, soweit begründete Tatsachen | 89 | und Leitungsebene des Verpflichteten abberufen, soweit begründete Tatsachen | ||
81 | die Annahme rechtfertigen, dass diese nicht die erforderliche Eignung oder | 90 | die Annahme rechtfertigen, dass diese nicht die erforderliche Eignung oder | ||
82 | Zuverlässigkeit besitzen. Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichteten, bei | 91 | Zuverlässigkeit besitzen. Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichteten, bei | ||
83 | denen begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der wirtschaftlich | 92 | denen begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der wirtschaftlich | ||
84 | Berechtigte die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht besitzt, die | 93 | Berechtigte die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht besitzt, die | ||
85 | Ausübung der Dienstleistung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 untersagen. Absatz | 94 | Ausübung der Dienstleistung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 untersagen. Absatz | ||
86 | 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. | 95 | 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. | ||
87 | (6) Die nach § 50 Nummer 9 zuständige Aufsichtsbehörde übt zudem die Aufsicht | 96 | (6) Die nach § 50 Nummer 9 zuständige Aufsichtsbehörde übt zudem die Aufsicht | ||
88 | aus, die ihr übertragen ist nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. | 97 | aus, die ihr übertragen ist nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. | ||
89 | 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und | 98 | 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und | ||
90 | administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von | 99 | administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von | ||
91 | Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des | 100 | Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des | ||
92 | Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit | 101 | Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit | ||
93 | Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom | 102 | Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom | ||
94 | 18.11.2010, S. 1). | 103 | 18.11.2010, S. 1). | ||
95 | (7) Die nach § 50 Nummer 8 und 9 zuständige Aufsichtsbehörde für Verpflichtete | 104 | (7) Die nach § 50 Nummer 8 und 9 zuständige Aufsichtsbehörde für Verpflichtete | ||
96 | nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall | 105 | nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall | ||
97 | bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Auskünfte | 106 | bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Auskünfte | ||
98 | einholen zu Zahlungskonten nach § 1 Absatz 17 des | 107 | einholen zu Zahlungskonten nach § 1 Absatz 17 des | ||
99 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und zu darüber ausgeführten Zahlungsvorgängen | 108 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und zu darüber ausgeführten Zahlungsvorgängen | ||
100 | 1. | 109 | 1. | ||
101 | eines Veranstalters oder Vermittlers von Glücksspielen im Internet, | 110 | eines Veranstalters oder Vermittlers von Glücksspielen im Internet, | ||
102 | unabhängig davon, ob er im Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist, | 111 | unabhängig davon, ob er im Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist, | ||
103 | sowie | 112 | sowie | ||
104 | 2. | 113 | 2. | ||
105 | eines Spielers. | 114 | eines Spielers. | ||
106 | (8) Die Aufsichtsbehörde stellt den Verpflichteten regelmäßig | 115 | (8) Die Aufsichtsbehörde stellt den Verpflichteten regelmäßig | ||
107 | aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der | 116 | aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der | ||
108 | Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen | 117 | Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen | ||
109 | Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung | 118 | Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung | ||
110 | zur Verfügung. Sie kann diese Pflicht auch dadurch erfüllen, dass sie | 119 | zur Verfügung. Sie kann diese Pflicht auch dadurch erfüllen, dass sie | ||
111 | solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind, | 120 | solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind, | ||
112 | genehmigt. | 121 | genehmigt. | ||
113 | (9) Die Aufsichtsbehörden haben zur Dokumentation ihrer Aufsichtstätigkeit | 122 | (9) Die Aufsichtsbehörden haben zur Dokumentation ihrer Aufsichtstätigkeit | ||
114 | folgende Daten in Form einer Statistik vorzuhalten: | 123 | folgende Daten in Form einer Statistik vorzuhalten: | ||
115 | 1. | 124 | 1. | ||
116 | Daten zur Aufsichtstätigkeit pro Kalenderjahr, insbesondere: | 125 | Daten zur Aufsichtstätigkeit pro Kalenderjahr, insbesondere: | ||
117 | a) | 126 | a) | ||
118 | die Anzahl der in der Aufsichtsbehörde beschäftigten Personen, gemessen in | 127 | die Anzahl der in der Aufsichtsbehörde beschäftigten Personen, gemessen in | ||
119 | Vollzeitäquivalenten, die mit der Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 | 128 | Vollzeitäquivalenten, die mit der Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 | ||
120 | Absatz 1 betraut sind; | 129 | Absatz 1 betraut sind; | ||
121 | b) | 130 | b) | ||
122 | die Anzahl der durchgeführten Vor-Ort-Prüfungen und der sonstigen | 131 | die Anzahl der durchgeführten Vor-Ort-Prüfungen und der sonstigen | ||
123 | ergriffenen Prüfungsmaßnahmen, differenziert nach den betroffenen Verpflichteten | 132 | ergriffenen Prüfungsmaßnahmen, differenziert nach den betroffenen Verpflichteten | ||
124 | nach § 2 Absatz 1; | 133 | nach § 2 Absatz 1; | ||
125 | c) | 134 | c) | ||
126 | die Anzahl der Maßnahmen nach Buchstabe b, bei denen die Aufsichtsbehörde | 135 | die Anzahl der Maßnahmen nach Buchstabe b, bei denen die Aufsichtsbehörde | ||
127 | eine Pflichtverletzung nach diesem Gesetz oder nach einer auf der Grundlage | 136 | eine Pflichtverletzung nach diesem Gesetz oder nach einer auf der Grundlage | ||
128 | dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgestellt hat, sowie die Anzahl | 137 | dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgestellt hat, sowie die Anzahl | ||
129 | der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde anderweitig Kenntnis von einer solchen | 138 | der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde anderweitig Kenntnis von einer solchen | ||
130 | Pflichtverletzung erlangt hat, und | 139 | Pflichtverletzung erlangt hat, und | ||
131 | d) | 140 | d) | ||
132 | Art und Umfang der daraufhin von der Aufsichts- und Verwaltungsbehörde | 141 | Art und Umfang der daraufhin von der Aufsichts- und Verwaltungsbehörde | ||
133 | rechtskräftig ergriffenen Maßnahmen; dazu gehören die Anzahl | 142 | rechtskräftig ergriffenen Maßnahmen; dazu gehören die Anzahl | ||
134 | aa) | 143 | aa) | ||
135 | der erteilten Verwarnungen, | 144 | der erteilten Verwarnungen, | ||
136 | bb) | 145 | bb) | ||
137 | der festgesetzten Bußgelder einschließlich der jeweiligen Höhe, | 146 | der festgesetzten Bußgelder einschließlich der jeweiligen Höhe, | ||
138 | differenziert danach, ob und inwieweit eine Bekanntmachung nach § 57 erfolgte, | 147 | differenziert danach, ob und inwieweit eine Bekanntmachung nach § 57 erfolgte, | ||
139 | cc) | 148 | cc) | ||
140 | der angeordneten Abberufungen von Geldwäschebeauftragten oder Mitgliedern | 149 | der angeordneten Abberufungen von Geldwäschebeauftragten oder Mitgliedern | ||
141 | der Geschäftsführung, | 150 | der Geschäftsführung, | ||
142 | dd) | 151 | dd) | ||
143 | der angeordneten Erlaubnisentziehungen, | 152 | der angeordneten Erlaubnisentziehungen, | ||
144 | ee) | 153 | ee) | ||
145 | der sonstigen ergriffenen Maßnahmen; | 154 | der sonstigen ergriffenen Maßnahmen; | ||
146 | e) | 155 | e) | ||
147 | Art und Umfang der Maßnahmen, um die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 über | 156 | Art und Umfang der Maßnahmen, um die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 über | ||
148 | die von ihnen einzuhaltenden Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen | 157 | die von ihnen einzuhaltenden Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen | ||
149 | zu informieren; | 158 | zu informieren; | ||
150 | 2. | 159 | 2. | ||
151 | die Anzahl der von der Aufsichtsbehörde nach § 44 abgegebenen | 160 | die Anzahl der von der Aufsichtsbehörde nach § 44 abgegebenen | ||
152 | Verdachtsmeldungen pro Kalenderjahr, differenziert nach den betroffenen | 161 | Verdachtsmeldungen pro Kalenderjahr, differenziert nach den betroffenen | ||
153 | Verpflichteten nach § 2 Absatz 1. | 162 | Verpflichteten nach § 2 Absatz 1. | ||
154 | Die Aufsichtsbehörden haben dem Bundesministerium der Finanzen und der | 163 | Die Aufsichtsbehörden haben dem Bundesministerium der Finanzen und der | ||
155 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die Daten nach Satz 1 mit | 164 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die Daten nach Satz 1 mit | ||
156 | Stand zum 31. Dezember des Berichtsjahres bis zum 31. März des Folgejahres in | 165 | Stand zum 31. Dezember des Berichtsjahres bis zum 31. März des Folgejahres in | ||
157 | elektronischer Form zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen und die | 166 | elektronischer Form zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen und die | ||
158 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen können dazu einen | 167 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen können dazu einen | ||
159 | gemeinsamen Vordruck vorsehen. Die Aufsichtsbehörden teilen der Zentralstelle | 168 | gemeinsamen Vordruck vorsehen. Die Aufsichtsbehörden teilen der Zentralstelle | ||
160 | für Finanztransaktionsuntersuchungen ihre Kontaktdaten, ihre Angaben zu ihrem | 169 | für Finanztransaktionsuntersuchungen ihre Kontaktdaten, ihre Angaben zu ihrem | ||
161 | Zuständigkeitsbereich und ihre Änderungen der Daten unverzüglich mit. | 170 | Zuständigkeitsbereich und ihre Änderungen der Daten unverzüglich mit. | ||
162 | (10) Die zuständigen Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium | 171 | (10) Die zuständigen Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium | ||
163 | der Finanzen vor der Anordnung oder der Anwendung der in § 15 Absatz 5a | 172 | der Finanzen vor der Anordnung oder der Anwendung der in § 15 Absatz 5a | ||
164 | genannten Maßnahmen. Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet die | 173 | genannten Maßnahmen. Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet die | ||
165 | Europäische Kommission vor der Anordnung oder der Anwendung der in § 15 Absatz | 174 | Europäische Kommission vor der Anordnung oder der Anwendung der in § 15 Absatz | ||
166 | 5a genannten Maßnahmen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie über den | 175 | 5a genannten Maßnahmen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie über den | ||
167 | Erlass einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2. | 176 | Erlass einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2. |
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