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(1) Bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 ist die Einsichtnahme gestattet:
(2) Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten beschränkt die registerführende Stelle die Einsichtnahme in das Transparenzregister und die Übermittlung der Daten vollständig oder teilweise, wenn ihr der wirtschaftlich Berechtigte darlegt, dass der Einsichtnahme und der Übermittlung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen. Schutzwürdige Interessen liegen vor, wenn
(3) 1Die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behörden sowie diejenigen in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Verpflichteten, gegenüber denen die Beschränkung der Einsichtnahme und Übermittlung nach § 23 Absatz 2 Satz 4 nicht möglich ist, können die Einsichtnahme mittels eines durch die registerführende Stelle geschaffenen und nach ihren Vorgaben ausgestalteten automatisierten Einsichtnahmeverfahrens durchführen. 2Die registerführende Stelle ist befugt, den in Satz 1 genannten Stellen die nach Maßgabe des Absatzes 1 zugänglichen Daten im automatisierten Verfahren zu übermitteln. 3Bestehen Zweifel daran, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben einer Behörde erforderlich ist oder zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht eines Verpflichteten nach Satz 1 erfolgt, ist die registerführende Stelle berechtigt, die Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 zu sperren. 4Sie kann die Behörde nach Satz 1 zur Bestätigung, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, auffordern und den Verpflichteten nach Satz 1 dauerhaft auf das für alle Verpflichteten geltende Verfahren nach Absatz 1 verweisen. 5Die Bestätigung nach Satz 4 hat durch den Dienstvorgesetzten zu erfolgen. 6Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass für Einsichtnahmen und Datenübermittlungen im automatisierten Verfahren die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(4) 1Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Online-Registrierung des Nutzers möglich und kann zum Zweck der Kontrolle, wer Einsicht genommen hat, protokolliert werden. 2Die registerführende Stelle ist nicht befugt, gegenüber Vereinigungen nach § 20 und Rechtsgestaltungen nach § 21 offenzulegen, wer Einsicht in die Angaben genommen hat, die die Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zu ihren wirtschaftlich Berechtigten gemacht haben.
(5) Das Transparenzregister erlaubt die Suche nach Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 über alle eingestellten Daten sowie über sämtliche Indexdaten.
(6) 1Die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten aus dem Transparenzregister an einsichtnehmende Behörden erfolgt ausschließlich zu den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecken der Aufgabenerfüllung der jeweiligen Behörden. 2Die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten aus dem Transparenzregister an einsichtnehmende Verpflichtete erfolgt ausschließlich zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten des jeweiligen Verpflichteten.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Einsichtnahme, Datenübermittlung und Beschränkung, insbesondere der Online-Registrierung und der Protokollierung wie die zu protokollierenden Daten und die Löschungsfrist für die protokollierten Daten nach Absatz 3, der Darlegungsanforderungen für die Einsichtnahme und Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und der Darlegungsanforderungen für die Beschränkung der Einsichtnahme und Übermittlung nach Absatz 2 zu bestimmen.
(8) Auf Antrag ist dem wirtschaftlich Berechtigten durch die registerführende Stelle Auskunft über die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erfolgten Einsichtnahmen zu erteilen. Der wirtschaftlich Berechtigte hat bei Antragstellung die Vereinigung nach § 20 oder die Rechtsgestaltung nach § 21 anzugeben, für die eine Auskunft beantragt wird. Die Auskunft beinhaltet folgende Informationen:
Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung | Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung |
Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung | Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § | f | 1 | (1) Bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § |
2 | 21 ist die Einsichtnahme gestattet: | 2 | 21 ist die Einsichtnahme gestattet: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | den folgenden Behörden, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben | n | 4 | den Behörden, Gerichten sowie den in § 2 Absatz 4 genannten Stellen, soweit |
5 | erforderlich ist: | 5 | die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, | ||
6 | a) | ||||
7 | den Aufsichtsbehörden und der Behörde nach § 25 Absatz 6 sowie nach § 56 | ||||
8 | Absatz 5 Satz 2, | ||||
9 | b) | ||||
10 | der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, | ||||
11 | c) | ||||
12 | den gemäß § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden, | ||||
13 | d) | ||||
14 | den Strafverfolgungsbehörden, | ||||
15 | e) | ||||
16 | dem Bundeszentralamt für Steuern sowie den örtlichen Finanzbehörden nach § 6 | ||||
17 | Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung, | ||||
18 | f) | ||||
19 | den für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen | ||||
20 | Behörden, | ||||
21 | g) | ||||
22 | den Gerichten sowie | ||||
23 | h) | ||||
24 | den Stellen nach § 2 Absatz 4, | ||||
25 | 2. | 6 | 2. | ||
26 | den Verpflichteten, sofern sie der registerführenden Stelle darlegen, dass | 7 | den Verpflichteten, sofern sie der registerführenden Stelle darlegen, dass | ||
27 | die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 | 8 | die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 | ||
28 | Absatz 3 und 3a genannten Fälle erfolgt, und | 9 | Absatz 3 und 3a genannten Fälle erfolgt, und | ||
29 | 3. | 10 | 3. | ||
30 | allen Mitgliedern der Öffentlichkeit. | 11 | allen Mitgliedern der Öffentlichkeit. | ||
31 | In diesen Fällen ist die registerführende Stelle befugt, die zugänglichen | 12 | In diesen Fällen ist die registerführende Stelle befugt, die zugänglichen | ||
n | 32 | Daten an den Einsichtnehmenden zu übermitteln. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 | n | 13 | Daten an den Einsichtnehmenden zu übermitteln. In den Fällen des Satzes 1 |
33 | sind neben den Angaben nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 4 nur Monat und Jahr | 14 | Nummer 1 und 2 übermittelt die registerführende Stelle neben den Angaben nach | ||
34 | der Geburt des wirtschaftlich Berechtigten, sein Wohnsitzland und alle | 15 | § 19 Absatz 1 auch die Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten nach § 23a | ||
35 | Staatsangehörigkeiten der Einsichtnahme zugänglich und dürfen übermittelt | 16 | Absatz 3a, soweit diese zu den übermittelten Angaben nach § 19 Absatz 1 | ||
36 | werden. | 17 | aufgrund einer abgeschlossenen Unstimmigkeitsmeldung vorhanden sind. Im Fall | ||
18 | des Satzes 1 Nummer 3 sind neben den Angaben nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 4 | ||||
19 | nur Monat und Jahr der Geburt des wirtschaftlich Berechtigten, sein | ||||
20 | Wohnsitzland und alle Staatsangehörigkeiten der Einsichtnahme zugänglich und | ||||
21 | dürfen übermittelt werden. Gegenüber den Behörden, Gerichten, den in § 2 | ||||
22 | Absatz 4 genannten Stellen und gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 | ||||
23 | Nummer 1 bis 3 und 7 sowie gegenüber Notaren sind zusätzlich die Angaben nach | ||||
24 | § 19a zu allen im Transparenzregister erfassten Immobilien der Einsichtnahme | ||||
25 | zugänglich und dürfen übermittelt werden. | ||||
37 | (2) Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten beschränkt die registerführende | 26 | (2) Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten beschränkt die registerführende | ||
38 | Stelle die Einsichtnahme in das Transparenzregister und die Übermittlung der | 27 | Stelle die Einsichtnahme in das Transparenzregister und die Übermittlung der | ||
n | 39 | Daten vollständig oder teilweise, wenn ihr der wirtschaftlich Berechtigte | n | 28 | Daten nach § 19 Absatz 1 vollständig oder teilweise, wenn ihr der |
40 | darlegt, dass der Einsichtnahme und der Übermittlung unter Berücksichtigung | 29 | wirtschaftlich Berechtigte darlegt, dass der Einsichtnahme und der | ||
41 | aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des | 30 | Übermittlung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls | ||
42 | wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen. Schutzwürdige Interessen liegen | 31 | überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten | ||
43 | vor, wenn | 32 | entgegenstehen. Schutzwürdige Interessen liegen vor, wenn | ||
44 | 1. | 33 | 1. | ||
45 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme und Übermittlung | 34 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme und Übermittlung | ||
46 | den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer einer der | 35 | den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer einer der | ||
47 | folgenden Straftaten zu werden: | 36 | folgenden Straftaten zu werden: | ||
48 | a) | 37 | a) | ||
49 | eines Betrugs (§ 263 des Strafgesetzbuchs), | 38 | eines Betrugs (§ 263 des Strafgesetzbuchs), | ||
50 | b) | 39 | b) | ||
51 | eines erpresserischen Menschenraubs (§ 239a des Strafgesetzbuchs), | 40 | eines erpresserischen Menschenraubs (§ 239a des Strafgesetzbuchs), | ||
52 | c) | 41 | c) | ||
53 | einer Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs), | 42 | einer Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs), | ||
54 | d) | 43 | d) | ||
55 | einer Erpressung oder räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 des | 44 | einer Erpressung oder räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 des | ||
56 | Strafgesetzbuchs), | 45 | Strafgesetzbuchs), | ||
57 | e) | 46 | e) | ||
58 | einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben (§§ 211, 212, 223, 224, 226, | 47 | einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben (§§ 211, 212, 223, 224, 226, | ||
59 | 227 des Strafgesetzbuchs), | 48 | 227 des Strafgesetzbuchs), | ||
60 | f) | 49 | f) | ||
61 | einer Nötigung (§ 240 des Strafgesetzbuchs), | 50 | einer Nötigung (§ 240 des Strafgesetzbuchs), | ||
62 | g) | 51 | g) | ||
63 | einer Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuchs) oder | 52 | einer Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuchs) oder | ||
64 | 2. | 53 | 2. | ||
65 | der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder geschäftsunfähig ist. | 54 | der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder geschäftsunfähig ist. | ||
66 | Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten liegen nicht vor, | 55 | Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten liegen nicht vor, | ||
67 | wenn sich die Daten bereits aus den in § 22 Absatz 1 genannten Registern | 56 | wenn sich die Daten bereits aus den in § 22 Absatz 1 genannten Registern | ||
68 | ergeben. Die Beschränkung der Einsichtnahme und Übermittlung nach Satz 1 ist | 57 | ergeben. Die Beschränkung der Einsichtnahme und Übermittlung nach Satz 1 ist | ||
n | 69 | nicht möglich gegenüber den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Behörden | n | 58 | nicht möglich gegenüber Behörden, Gerichten und den in § 2 Absatz 4 genannten |
70 | und gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie | 59 | Stellen, gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie | ||
71 | gegenüber Notaren. Die registerführende Stelle hat jährlich eine Statistik | 60 | gegenüber Notaren. Die registerführende Stelle hat jährlich eine Statistik | ||
72 | über die Anzahl der bewilligten Beschränkungen und darüber, ob die | 61 | über die Anzahl der bewilligten Beschränkungen und darüber, ob die | ||
73 | Beschränkungen nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 erfolgt sind, zu erstellen, auf | 62 | Beschränkungen nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 erfolgt sind, zu erstellen, auf | ||
74 | ihrer Internetseite zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu | 63 | ihrer Internetseite zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu | ||
75 | übermitteln. | 64 | übermitteln. | ||
n | 76 | (3) Die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behörden sowie | n | 65 | (3) Behörden, Gerichte und die in § 2 Absatz 4 genannte Stellen sowie |
77 | diejenigen in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Verpflichteten, | 66 | diejenigen in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Verpflichteten, | ||
78 | gegenüber denen die Beschränkung der Einsichtnahme und Übermittlung nach § 23 | 67 | gegenüber denen die Beschränkung der Einsichtnahme und Übermittlung nach § 23 | ||
79 | Absatz 2 Satz 4 nicht möglich ist, können die Einsichtnahme mittels eines | 68 | Absatz 2 Satz 4 nicht möglich ist, können die Einsichtnahme mittels eines | ||
80 | durch die registerführende Stelle geschaffenen und nach ihren Vorgaben | 69 | durch die registerführende Stelle geschaffenen und nach ihren Vorgaben | ||
81 | ausgestalteten automatisierten Einsichtnahmeverfahrens durchführen. Die | 70 | ausgestalteten automatisierten Einsichtnahmeverfahrens durchführen. Die | ||
82 | registerführende Stelle ist befugt, den in Satz 1 genannten Stellen die nach | 71 | registerführende Stelle ist befugt, den in Satz 1 genannten Stellen die nach | ||
83 | Maßgabe des Absatzes 1 zugänglichen Daten im automatisierten Verfahren zu | 72 | Maßgabe des Absatzes 1 zugänglichen Daten im automatisierten Verfahren zu | ||
84 | übermitteln. Bestehen Zweifel daran, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung | 73 | übermitteln. Bestehen Zweifel daran, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung | ||
n | 85 | der gesetzlichen Aufgaben einer Behörde erforderlich ist oder zur Erfüllung | n | 74 | der gesetzlichen Aufgaben einer Behörde, eines Gerichts oder einer in § 2 |
75 | Absatz 4 genannten Stelle erforderlich ist oder zur Erfüllung der | ||||
86 | der Sorgfaltspflicht eines Verpflichteten nach Satz 1 erfolgt, ist die | 76 | Sorgfaltspflicht eines Verpflichteten nach Satz 1 erfolgt, ist die | ||
87 | registerführende Stelle berechtigt, die Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 zu | 77 | registerführende Stelle berechtigt, die Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 zu | ||
88 | sperren. Sie kann die Behörde nach Satz 1 zur Bestätigung, dass die | 78 | sperren. Sie kann die Behörde nach Satz 1 zur Bestätigung, dass die | ||
89 | Einsichtnahme zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, | 79 | Einsichtnahme zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, | ||
90 | auffordern und den Verpflichteten nach Satz 1 dauerhaft auf das für alle | 80 | auffordern und den Verpflichteten nach Satz 1 dauerhaft auf das für alle | ||
91 | Verpflichteten geltende Verfahren nach Absatz 1 verweisen. Die Bestätigung | 81 | Verpflichteten geltende Verfahren nach Absatz 1 verweisen. Die Bestätigung | ||
92 | nach Satz 4 hat durch den Dienstvorgesetzten zu erfolgen. Die beteiligten | 82 | nach Satz 4 hat durch den Dienstvorgesetzten zu erfolgen. Die beteiligten | ||
93 | Stellen haben zu gewährleisten, dass für Einsichtnahmen und | 83 | Stellen haben zu gewährleisten, dass für Einsichtnahmen und | ||
94 | Datenübermittlungen im automatisierten Verfahren die erforderlichen | 84 | Datenübermittlungen im automatisierten Verfahren die erforderlichen | ||
95 | technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 | 85 | technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 | ||
96 | der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. | 86 | der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. | ||
97 | April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 87 | April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | ||
98 | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | 88 | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | ||
99 | Richtlinie 95/46/EG zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit | 89 | Richtlinie 95/46/EG zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit | ||
100 | getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der | 90 | getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der | ||
101 | Daten gewährleisten. | 91 | Daten gewährleisten. | ||
102 | (4) Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Online-Registrierung des | 92 | (4) Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Online-Registrierung des | ||
103 | Nutzers möglich und kann zum Zweck der Kontrolle, wer Einsicht genommen hat, | 93 | Nutzers möglich und kann zum Zweck der Kontrolle, wer Einsicht genommen hat, | ||
104 | protokolliert werden. Die registerführende Stelle ist nicht befugt, | 94 | protokolliert werden. Die registerführende Stelle ist nicht befugt, | ||
105 | gegenüber Vereinigungen nach § 20 und Rechtsgestaltungen nach § 21 | 95 | gegenüber Vereinigungen nach § 20 und Rechtsgestaltungen nach § 21 | ||
106 | offenzulegen, wer Einsicht in die Angaben genommen hat, die die Vereinigungen | 96 | offenzulegen, wer Einsicht in die Angaben genommen hat, die die Vereinigungen | ||
107 | und Rechtsgestaltungen zu ihren wirtschaftlich Berechtigten gemacht haben. | 97 | und Rechtsgestaltungen zu ihren wirtschaftlich Berechtigten gemacht haben. | ||
108 | (5) Das Transparenzregister erlaubt die Suche nach Vereinigungen nach § 20 | 98 | (5) Das Transparenzregister erlaubt die Suche nach Vereinigungen nach § 20 | ||
109 | Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 über alle eingestellten Daten | 99 | Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 über alle eingestellten Daten | ||
110 | sowie über sämtliche Indexdaten. | 100 | sowie über sämtliche Indexdaten. | ||
111 | (6) Die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten aus dem | 101 | (6) Die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten aus dem | ||
t | 112 | Transparenzregister an einsichtnehmende Behörden erfolgt ausschließlich zu den | t | 102 | Transparenzregister nach Absatz 1 Nummer 1 an einsichtnehmende Behörden, |
113 | in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecken der Aufgabenerfüllung der jeweiligen | 103 | Gerichte und in § 2 Absatz 4 genannte Stellen erfolgt ausschließlich zum Zweck | ||
114 | Behörden. Die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten aus dem | 104 | der Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe. Die Einsichtnahme und | ||
115 | Transparenzregister an einsichtnehmende Verpflichtete erfolgt ausschließlich | 105 | Übermittlung der Daten aus dem Transparenzregister an einsichtnehmende | ||
116 | zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten des jeweiligen Verpflichteten. | 106 | Verpflichtete erfolgt ausschließlich zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten des | ||
107 | jeweiligen Verpflichteten. | ||||
117 | (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 108 | (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
118 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die | 109 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die | ||
119 | Einzelheiten der Einsichtnahme, Datenübermittlung und Beschränkung, | 110 | Einzelheiten der Einsichtnahme, Datenübermittlung und Beschränkung, | ||
120 | insbesondere der Online-Registrierung und der Protokollierung wie die zu | 111 | insbesondere der Online-Registrierung und der Protokollierung wie die zu | ||
121 | protokollierenden Daten und die Löschungsfrist für die protokollierten Daten | 112 | protokollierenden Daten und die Löschungsfrist für die protokollierten Daten | ||
122 | nach Absatz 3, der Darlegungsanforderungen für die Einsichtnahme und | 113 | nach Absatz 3, der Darlegungsanforderungen für die Einsichtnahme und | ||
123 | Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und der | 114 | Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und der | ||
124 | Darlegungsanforderungen für die Beschränkung der Einsichtnahme und | 115 | Darlegungsanforderungen für die Beschränkung der Einsichtnahme und | ||
125 | Übermittlung nach Absatz 2 zu bestimmen. | 116 | Übermittlung nach Absatz 2 zu bestimmen. | ||
126 | (8) Auf Antrag ist dem wirtschaftlich Berechtigten durch die registerführende | 117 | (8) Auf Antrag ist dem wirtschaftlich Berechtigten durch die registerführende | ||
127 | Stelle Auskunft über die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erfolgten | 118 | Stelle Auskunft über die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erfolgten | ||
128 | Einsichtnahmen zu erteilen. Der wirtschaftlich Berechtigte hat bei | 119 | Einsichtnahmen zu erteilen. Der wirtschaftlich Berechtigte hat bei | ||
129 | Antragstellung die Vereinigung nach § 20 oder die Rechtsgestaltung nach § 21 | 120 | Antragstellung die Vereinigung nach § 20 oder die Rechtsgestaltung nach § 21 | ||
130 | anzugeben, für die eine Auskunft beantragt wird. Die Auskunft beinhaltet | 121 | anzugeben, für die eine Auskunft beantragt wird. Die Auskunft beinhaltet | ||
131 | folgende Informationen: | 122 | folgende Informationen: | ||
132 | 1. | 123 | 1. | ||
133 | die beauskunfteten personenbezogenen Daten des wirtschaftlich Berechtigten, | 124 | die beauskunfteten personenbezogenen Daten des wirtschaftlich Berechtigten, | ||
134 | 2. | 125 | 2. | ||
135 | die monatsweise dargestellte Anzahl der seit der letzten Antragstellung | 126 | die monatsweise dargestellte Anzahl der seit der letzten Antragstellung | ||
136 | erfolgten Einsichtnahmen, | 127 | erfolgten Einsichtnahmen, | ||
137 | 3. | 128 | 3. | ||
138 | der Zeitpunkt der jeweiligen Einsichtnahmen, | 129 | der Zeitpunkt der jeweiligen Einsichtnahmen, | ||
139 | 4. | 130 | 4. | ||
140 | eine anonymisierte Auflistung der natürlichen Personen, die Einsicht | 131 | eine anonymisierte Auflistung der natürlichen Personen, die Einsicht | ||
141 | genommen haben und | 132 | genommen haben und | ||
142 | 5. | 133 | 5. | ||
143 | bei Einsichtnahme durch juristische Personen deren Bezeichnung. | 134 | bei Einsichtnahme durch juristische Personen deren Bezeichnung. | ||
144 | Die beantragte Auskunft ist mindestens einmal im Kalenderjahr, höchstens | 135 | Die beantragte Auskunft ist mindestens einmal im Kalenderjahr, höchstens | ||
145 | jedoch einmal im Quartal zu erteilen. Der wirtschaftlich Berechtigte belegt im | 136 | jedoch einmal im Quartal zu erteilen. Der wirtschaftlich Berechtigte belegt im | ||
146 | Rahmen der Antragstellung nach Satz 1 seine Identität und seine Stellung als | 137 | Rahmen der Antragstellung nach Satz 1 seine Identität und seine Stellung als | ||
147 | wirtschaftlich Berechtigter der im Antrag in Bezug genommenen Vereinigung nach | 138 | wirtschaftlich Berechtigter der im Antrag in Bezug genommenen Vereinigung nach | ||
148 | § 20 oder Rechtsgestaltung nach § 21 anhand geeigneter Nachweise. Geeignete | 139 | § 20 oder Rechtsgestaltung nach § 21 anhand geeigneter Nachweise. Geeignete | ||
149 | Nachweise sind solche nach § 12. Die Antragstellung und Auskunftserteilung | 140 | Nachweise sind solche nach § 12. Die Antragstellung und Auskunftserteilung | ||
150 | nach diesem Absatz ist ausschließlich über die Internetseite des | 141 | nach diesem Absatz ist ausschließlich über die Internetseite des | ||
151 | Transparenzregisters nach den Vorgaben der registerführenden Stelle möglich. | 142 | Transparenzregisters nach den Vorgaben der registerführenden Stelle möglich. |
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