Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1,
2
die als Berechtigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen
3
sind, folgende Angaben zu diesen Immobilien nach Maßgabe des § 23 zugänglich:
4
1.
5
zuständiges Amtsgericht,
6
2.
7
Grundbuchbezirk,
8
3.
9
Nummer des Grundbuchblattes,
10
4.
11
alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke,
12
jeweils mit
13
a)
14
Gemarkung,
15
b)
16
Flur und
17
c)
18
Flurstück,
19
5.
20
Art und Umfang der Berechtigung,
21
6.
22
Beginn und Ende der Berechtigung.
x
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