Lade...
Lade...
Sie können sich § 16a GwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien |
Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | (1) Bei Rechtsgeschäften, die auf den Kauf oder Tausch von inländischen | ||
2 | Immobilien gerichtet sind, kann eine geschuldete Gegenleistung nur mittels | ||||
3 | anderer Mittel als Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen | ||||
4 | bewirkt werden. Dasselbe gilt für den Erwerb von Anteilen an | ||||
5 | Gesellschaften, zu deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar eine inländische | ||||
6 | Immobilie gehört. Übergibt der Schuldner Bargeld, Gold, Platin oder | ||||
7 | Edelsteine oder überträgt er Kryptowerte als Gegenleistung, kann er diese nach | ||||
8 | den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer | ||||
9 | ungerechtfertigten Bereicherung herausverlangen; die §§ 815 und 817 Satz 2 des | ||||
10 | Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. | ||||
11 | (2) Bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 haben die Beteiligten | ||||
12 | gegenüber dem Notar, der den Antrag auf Eintragung des Erwerbers als | ||||
13 | Eigentümer oder Erbbauberechtigter beim Grundbuchamt einreichen soll, | ||||
14 | nachzuweisen, dass die Gegenleistung mit anderen Mitteln als Bargeld, | ||||
15 | Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen erbracht wurde. Als Nachweis | ||||
16 | sind insbesondere Zahlungsbestätigungen von auf Veräußerer- oder Erwerberseite | ||||
17 | an der Transaktion beteiligten Kreditinstituten geeignet. Bei | ||||
18 | vertraglichen Änderungen an Rechtsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1, welche die | ||||
19 | Gegenleistung betreffen und die nach einer bindend gewordenen Auflassung | ||||
20 | vorgenommen werden, haben die Beteiligten dem Notar zum Zweck der Durchführung | ||||
21 | der Prüfung nach den Absätzen 3 und 4 übereinstimmende Erklärungen zu diesen | ||||
22 | Änderungen vorzulegen. | ||||
23 | (3) Bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 hat der mit der Einreichung des | ||||
24 | Eintragungsantrags beauftragte Notar die ihm nach Absatz 2 Satz 1 vorgelegten | ||||
25 | Nachweise auf Schlüssigkeit zu prüfen. Er darf den Antrag auf Eintragung des | ||||
26 | Erwerbers als Eigentümer oder Erbbauberechtigter beim Grundbuchamt erst | ||||
27 | stellen, wenn er | ||||
28 | 1. | ||||
29 | in Bezug auf den Nachweis | ||||
30 | a) | ||||
31 | dessen Schlüssigkeit festgestellt hat oder | ||||
32 | b) | ||||
33 | in dem Fall, in dem ihm in angemessener Zeit nach der Fälligkeit der | ||||
34 | Gegenleistung kein schlüssiger Nachweis vorgelegt wurde, die Beteiligten | ||||
35 | erfolglos zur Vorlage des Nachweises innerhalb einer angemessenen Frist | ||||
36 | aufgefordert hat und | ||||
37 | 2. | ||||
38 | in dem Fall, in dem er nach § 43 Absatz 1 zu einer Meldung verpflichtet ist, | ||||
39 | diese Meldung abgegeben hat und § 46 dem mit der Maßgabe nicht entgegensteht, | ||||
40 | dass die Transaktion frühestens durchgeführt werden darf, wenn der fünfte | ||||
41 | Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist. | ||||
42 | (4) Soweit bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 die Gegenleistung | ||||
43 | nach der Vereinbarung der Beteiligten vollständig oder teilweise erst nach der | ||||
44 | Einreichung des Eintragungsantrags zu erbringen ist, hat der Notar die | ||||
45 | Schlüssigkeit des Nachweises innerhalb angemessener Zeit nach Fälligkeit zu | ||||
46 | prüfen. Werden innerhalb eines Jahres nach Einreichung des | ||||
47 | Eintragungsantrags mehrere Teilleistungen fällig, kann der Notar nach Ablauf | ||||
48 | eines Jahres eine Prüfung der Schlüssigkeit des Nachweises hinsichtlich der | ||||
49 | bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Teilleistungen vornehmen. Bedarf | ||||
50 | es zur Bestimmung des Datums der Fälligkeit der Kenntnis von Umständen, die | ||||
51 | dem Notar bei der Antragstellung nicht bekannt sind, haben die Beteiligten den | ||||
52 | Notar über diese Umstände nachträglich zu informieren. Hinsichtlich des | ||||
53 | vor der Eintragung fällig werdenden Anteils richtet sich die Prüfpflicht nach | ||||
54 | Absatz 3. Absatz 2 gilt entsprechend. Wurde dem Notar in angemessener | ||||
55 | Zeit nach der Fälligkeit der Gegenleistung oder nach dem in Satz 2 geregelten | ||||
56 | Zeitpunkt kein schlüssiger Nachweis vorgelegt, so hat er die Beteiligten zur | ||||
57 | Vorlage des Nachweises innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Soweit | ||||
58 | die Gegenleistung später als ein Jahr nach der Einreichung des | ||||
59 | Eintragungsantrags zu erbringen ist, entfällt die Prüfpflicht nach Satz 1. | ||||
60 | (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die geschuldete Gegenleistung | ||||
61 | einen Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigt oder soweit sie über ein | ||||
62 | Anderkonto des mit der Einreichung des Eintragungsantrags beauftragten Notars | ||||
63 | erbracht wird. Zudem gilt ein schlüssiger Nachweis im Sinne der Absätze 3 | ||||
64 | und 4 auch dann als erbracht, wenn dem Notar über einen Wert von nicht mehr | ||||
65 | als 10 000 Euro der geschuldeten Gegenleistung kein schlüssiger Nachweis nach | ||||
66 | Absatz 2 vorliegt. Absatz 4 gilt nicht, wenn es nach der | ||||
67 | Vertragsgestaltung ausgeschlossen erscheint, dass die Vereinbarung der | ||||
68 | nachträglichen Erbringung der Gegenleistung darauf beruht, dass die | ||||
69 | Gegenleistung aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der | ||||
70 | Geldwäsche darstellen könnte, oder dass der Erwerbsvorgang im Zusammenhang mit | ||||
71 | Terrorismusfinanzierung steht. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.