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Sie können sich § 3a GwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach den Anforderungen dieses Gesetzes folgt einem risikobasierten Ansatz. 2Die spezielleren Regelungen der nachfolgenden Abschnitte dieses Gesetzes bleiben hiervon unberührt.
(2) 1Die für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Bundes sowie die Länder wirken an der vom Bundesministerium der Finanzen koordinierten nationalen Risikoanalyse mit. 2Die Verpflichteten nach diesem Gesetz werden bei Erstellung der nationalen Risikoanalyse eingebunden und über die Ergebnisse unterrichtet. 3Die nationale Risikoanalyse berücksichtigt die Risikobewertung der Europäischen Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/843 und wird regelmäßig aktualisiert. 4Nach Bedarf werden spezifische sektorale Risikoanalysen erstellt.
Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse | Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse | ||||
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t | 1 | Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse | t | 1 | Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse |
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f | 1 | (1) Die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und | f | 1 | (1) Die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und |
2 | Terrorismusfinanzierung nach den Anforderungen dieses Gesetzes folgt einem | 2 | Terrorismusfinanzierung nach den Anforderungen dieses Gesetzes folgt einem | ||
3 | risikobasierten Ansatz. Die spezielleren Regelungen der nachfolgenden | 3 | risikobasierten Ansatz. Die spezielleren Regelungen der nachfolgenden | ||
4 | Abschnitte dieses Gesetzes bleiben hiervon unberührt. | 4 | Abschnitte dieses Gesetzes bleiben hiervon unberührt. | ||
5 | (2) Die für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und | 5 | (2) Die für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und | ||
6 | Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Bundes sowie die Länder | 6 | Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Bundes sowie die Länder | ||
7 | wirken an der vom Bundesministerium der Finanzen koordinierten nationalen | 7 | wirken an der vom Bundesministerium der Finanzen koordinierten nationalen | ||
8 | Risikoanalyse mit. Die Verpflichteten nach diesem Gesetz werden bei | 8 | Risikoanalyse mit. Die Verpflichteten nach diesem Gesetz werden bei | ||
9 | Erstellung der nationalen Risikoanalyse eingebunden und über die Ergebnisse | 9 | Erstellung der nationalen Risikoanalyse eingebunden und über die Ergebnisse | ||
10 | unterrichtet. Die nationale Risikoanalyse berücksichtigt die | 10 | unterrichtet. Die nationale Risikoanalyse berücksichtigt die | ||
11 | Risikobewertung der Europäischen Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) | 11 | Risikobewertung der Europäischen Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) | ||
t | 12 | 2015/843 und wird regelmäßig aktualisiert. Nach Bedarf werden spezifische | t | 12 | 2015/849 und wird regelmäßig aktualisiert. Nach Bedarf werden spezifische |
13 | sektorale Risikoanalysen erstellt. | 13 | sektorale Risikoanalysen erstellt. |
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