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Auskunftspflichten | Geldbußen gegen Unternehmensvereinigungen | ||||
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t | 1 | Auskunftspflichten | t | 1 | Geldbußen gegen Unternehmensvereinigungen |
Auskunftspflichten | Geldbußen gegen Unternehmensvereinigungen | ||||
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n | 1 | (1) Kommt die Festsetzung einer Geldbuße nach § 81 Absatz 4 Satz 2 und 3 oder | n | 1 | (1) Wird gegen eine Unternehmensvereinigung als juristische Person oder |
2 | die Festsetzung eines Haftungsbetrages nach § 81a gegen eine juristische | 2 | Personenvereinigung im Sinne des § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten | ||
3 | Person oder Personenvereinigung in Betracht, muss diese gegenüber der | 3 | eine Geldbuße nach § 81c Absatz 4 festgesetzt und ist die | ||
4 | Verwaltungsbehörde nach § 81 Absatz 10 auf Verlangen Auskunft erteilen über | 4 | Unternehmensvereinigung selbst nicht zahlungsfähig, so setzt die | ||
5 | Kartellbehörde eine angemessene Frist, binnen derer die | ||||
6 | Unternehmensvereinigung von ihren Mitgliedern Beiträge zur Zahlung der | ||||
7 | Geldbuße verlangt. | ||||
8 | (2) Sind die Beiträge zur Zahlung der Geldbuße innerhalb der nach Absatz 1 | ||||
9 | gesetzten Frist nicht in voller Höhe entrichtet worden, so kann die | ||||
10 | Kartellbehörde die Zahlung des ausstehenden Betrags der Geldbuße direkt von | ||||
11 | jedem Unternehmen verlangen, dessen Vertreter den Entscheidungsgremien der | ||||
12 | Unternehmensvereinigung zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit | ||||
13 | angehört haben. | ||||
14 | (3) Soweit dies nach einem Verlangen nach Absatz 2 zur vollständigen Zahlung | ||||
15 | der Geldbuße notwendig ist, kann die Kartellbehörde die Zahlung des | ||||
16 | ausstehenden Betrags der Geldbuße auch von jedem Mitglied der | ||||
17 | Unternehmensvereinigung verlangen, das auf dem von der Ordnungswidrigkeit | ||||
18 | betroffenen Markt tätig war. | ||||
19 | (4) Eine Zahlung nach den Absätzen 2 und 3 kann nicht von Unternehmen verlangt | ||||
20 | werden, die darlegen, dass sie | ||||
5 | 1. | 21 | 1. | ||
n | 6 | den Gesamtumsatz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung in dem | n | 22 | entweder von der Existenz dieses Beschlusses keine Kenntnis hatten oder sich |
7 | Geschäftsjahr, das für die Behördenentscheidung nach § 81 Absatz 4 Satz 2 | 23 | vor Einleitung des Verfahrens der Kartellbehörde aktiv davon distanziert haben | ||
8 | voraussichtlich maßgeblich sein wird oder maßgeblich war, sowie in den | 24 | und | ||
9 | vorausgehenden fünf Geschäftsjahren, | ||||
10 | 2. | 25 | 2. | ||
t | 11 | die Umsätze des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung, die mit | t | 26 | den die Geldbuße nach § 81 begründenden Beschluss der |
12 | allen, mit bestimmten oder nach abstrakten Merkmalen bestimmbaren Kunden oder | 27 | Unternehmensvereinigung nicht umgesetzt haben. | ||
13 | Produkten innerhalb eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums erzielt wurden, | 28 | (5) Das Verlangen nach Zahlung des ausstehenden Betrags der Geldbuße darf für | ||
14 | 3. | 29 | ein einzelnes Unternehmen 10 Prozent des in dem der Behördenentscheidung | ||
15 | gesellschaftsrechtliche Verbindungen, insbesondere über | 30 | vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des jeweiligen | ||
16 | Beteiligungsverhältnisse, Gesellschafts- und Unternehmensverträge, | 31 | Unternehmens nicht übersteigen. | ||
17 | Gesellschafterrechte und -vereinbarungen sowie deren Ausübung, | 32 | (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung in Bezug auf Mitglieder der | ||
18 | Geschäftsordnungen und Sitzungen von Beratungs-, Aufsichts- und | 33 | Unternehmensvereinigung, | ||
19 | Entscheidungsgremien, | 34 | 1. | ||
20 | 4. | 35 | gegen die im Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße | ||
21 | die Übertragung und den Erhalt von Vermögenswerten sowie Veränderungen der | 36 | festgesetzt wurde oder | ||
22 | rechtlichen Ausgestaltung, soweit ein Fall des § 81 Absatz 3b, 3c oder § 81a in | 37 | 2. | ||
23 | Betracht kommt. | 38 | denen nach § 81k ein Erlass der Geldbuße gewährt wurde. | ||
24 | und Unterlagen herausgeben. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes und der | ||||
25 | Umsätze gilt § 81 Absatz 4 Satz 3. § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und § 163a | ||||
26 | Absatz 3 und 4 der Strafprozessordnung finden insoweit keine sinngemäße | ||||
27 | Anwendung. | ||||
28 | (2) Absatz 1 gilt für die Erteilung einer Auskunft oder die Herausgabe von | ||||
29 | Unterlagen an das Gericht entsprechend. | ||||
30 | (3) Die für die juristische Person oder für die Personenvereinigung | ||||
31 | handelnde natürliche Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, | ||||
32 | deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der | ||||
33 | Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen | ||||
34 | einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; hierüber ist | ||||
35 | die für die juristische Person oder Personenvereinigung handelnde natürliche | ||||
36 | Person zu belehren. § 56 der Strafprozessordnung ist entsprechend | ||||
37 | anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten in Ansehung der Herausgabe von | ||||
38 | Unterlagen entsprechend. |
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