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Ausfallhaftung im Übergangszeitraum | Geldbußen gegen Unternehmen | ||||
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t | 1 | Ausfallhaftung im Übergangszeitraum | t | 1 | Geldbußen gegen Unternehmen |
Ausfallhaftung im Übergangszeitraum | Geldbußen gegen Unternehmen | ||||
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t | 1 | (1) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten | t | 1 | (1) Hat jemand als Leitungsperson im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 |
2 | verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung nach der | 2 | des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach § 81 | ||
3 | Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens oder wird Vermögen verschoben | 3 | begangen, durch die Pflichten, welche das Unternehmen treffen, verletzt worden | ||
4 | mit der Folge, dass ihr oder ihrem Rechtsnachfolger gegenüber eine nach § 81 | 4 | sind oder das Unternehmen bereichert worden ist oder werden sollte, so kann | ||
5 | Absatz 4 und 5 in Bezug auf das Unternehmen angemessene Geldbuße nicht | ||||
6 | festgesetzt oder voraussichtlich nicht vollstreckt werden kann, so kann gegen | ||||
7 | juristische Personen oder Personenvereinigungen, die zum Zeitpunkt der | ||||
8 | Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens das Unternehmen gebildet und | ||||
9 | auf die verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung oder ihren | ||||
10 | Rechtsnachfolger unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss | ||||
11 | ausgeübt haben oder die nach der Bekanntgabe der Einleitung des | ||||
12 | Bußgeldverfahrens Rechtsnachfolger im Sinne des § 81 Absatz 3b oder | ||||
13 | wirtschaftlicher Nachfolger im Sinne des § 81 Absatz 3c werden, ein | ||||
14 | Haftungsbetrag in Höhe der nach § 81 Absatz 4 und 5 in Bezug auf das | ||||
15 | Unternehmen angemessenen Geldbuße festgesetzt werden. | ||||
16 | (2) § 81 Absatz 3b und 3c gilt in Bezug auf die Haftung nach Absatz 1 | ||||
17 | entsprechend. | ||||
18 | (3) Für das Verfahren zur Festsetzung und Vollstreckung des | ||||
19 | Haftungsbetrages gelten die Vorschriften über die Festsetzung und | ||||
20 | Vollstreckung einer Geldbuße entsprechend. Für die Verjährungsfrist gilt | ||||
21 | das für die Ordnungswidrigkeit geltende Recht entsprechend. § 31 Absatz 3 | ||||
22 | des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass | ||||
23 | die Verjährung mit Eintritt der Voraussetzungen nach Absatz 1 beginnt. | ||||
24 | (4) Sofern gegen mehrere juristische Personen oder Personenvereinigungen eines | 5 | auch gegen weitere juristische Personen oder Personenvereinigungen, die das | ||
25 | Unternehmens wegen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen und Haftungsbeträge | 6 | Unternehmen zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit gebildet haben | ||
26 | festgesetzt werden, darf im Vollstreckungsverfahren diesen gegenüber insgesamt | 7 | und die auf die juristische Person oder Personenvereinigung, deren | ||
27 | nur eine Beitreibung bis zur Erreichung des höchsten festgesetzten | 8 | Leitungsperson die Ordnungswidrigkeit begangen hat, unmittelbar oder mittelbar | ||
28 | Einzelbetrages erfolgen. | 9 | einen bestimmenden Einfluss ausgeübt haben, eine Geldbuße festgesetzt werden. | ||
10 | (2) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen | ||||
11 | Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des | ||||
12 | Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 auch gegen den oder die | ||||
13 | Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Im Bußgeldverfahren tritt der | ||||
14 | Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung | ||||
15 | ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der | ||||
16 | Rechtsnachfolge befunden hat. § 30 Absatz 2a Satz 2 des Gesetzes über | ||||
17 | Ordnungswidrigkeiten findet insoweit keine Anwendung. Satz 3 gilt auch für | ||||
18 | die Rechtsnachfolge nach § 30 Absatz 2a Satz 1 des Gesetzes über | ||||
19 | Ordnungswidrigkeiten, soweit eine Ordnungswidrigkeit nach § 81 zugrunde liegt. | ||||
20 | (3) Die Geldbuße nach § 30 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über | ||||
21 | Ordnungswidrigkeiten sowie nach Absatz 1 kann auch gegen die juristischen | ||||
22 | Personen oder Personenvereinigungen festgesetzt werden, die das Unternehmen in | ||||
23 | wirtschaftlicher Kontinuität fortführen (wirtschaftliche Nachfolge). Für | ||||
24 | das Verfahren gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. | ||||
25 | (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 bestimmen sich das Höchstmaß der | ||||
26 | Geldbuße und die Verjährung nach dem für die Ordnungswidrigkeit geltenden | ||||
27 | Recht. Die Geldbuße nach Absatz 1 kann selbstständig festgesetzt werden. | ||||
28 | (5) Soweit in den Fällen der Absätze 1 bis 3 gegen mehrere juristische | ||||
29 | Personen oder Personenvereinigungen wegen derselben Ordnungswidrigkeit | ||||
30 | Geldbußen festgesetzt werden, finden die Vorschriften zur Gesamtschuld | ||||
31 | entsprechende Anwendung. |
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