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Rechtsverordnungen | Rechtsbeschwerdeberechtigte, Form und Frist | ||||
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t | 1 | Rechtsverordnungen | t | 1 | Rechtsbeschwerdeberechtigte, Form und Frist |
Rechtsverordnungen | Rechtsbeschwerdeberechtigte, Form und Frist | ||||
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t | 1 | Das Nähere über das Verfahren vor der Kartellbehörde bestimmt die | t | 1 | (1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu. |
2 | Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates | 2 | (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die | ||
3 | bedarf. | 3 | Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der | ||
4 | Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Die Rechtsbeschwerde kann nicht | ||||
5 | darauf gestützt werden, dass die Kartellbehörde unter Verletzung des § 48 oder | ||||
6 | des § 50 Absatz 1 ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. | ||||
7 | (3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat | ||||
8 | schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit | ||||
9 | der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. | ||||
10 | (4) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung | ||||
11 | der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf | ||||
12 | Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung | ||||
13 | muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung des | ||||
14 | Beschwerdegerichts angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt | ||||
15 | wird. Ist die Rechtsbeschwerde aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde | ||||
16 | zugelassen worden, kann zur Begründung der Rechtsbeschwerde auf die Begründung | ||||
17 | der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden. | ||||
18 | (5) Die Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen | ||||
19 | Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Rechtsbeschwerden der | ||||
20 | Kartellbehörden. | ||||
21 | (6) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung | ||||
22 | getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer, wenn in Bezug auf | ||||
23 | diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe | ||||
24 | vorgebracht sind. |
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