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Auskunftsverlangen | Auskunftsverlangen | ||||
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f | 1 | (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kartellbehörde | f | 1 | (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kartellbehörde |
2 | übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum | 2 | übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum | ||
n | 3 | Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung | n | 3 | Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung von Unternehmen und |
4 | 1. | 4 | Unternehmensvereinigungen die Erteilung von Auskünften sowie die Herausgabe | ||
5 | von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre | 5 | von Unterlagen verlangen. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen | ||
6 | wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen; | 6 | sind verpflichtet, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen oder | ||
7 | herauszugeben. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Informationen und | ||||
8 | Unterlagen, die dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung zugänglich | ||||
7 | dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Einschätzung oder Analyse der | 9 | sind. Dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Einschätzung oder | ||
8 | Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage dienen und sich im Besitz des | 10 | Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage dienen und sich im | ||
9 | Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befinden; | 11 | Besitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befinden. Die | ||
10 | 2. | ||||
11 | von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über die | ||||
12 | wirtschaftlichen Verhältnisse von mit ihnen nach § 36 Absatz 2 verbundenen | ||||
13 | Unternehmen sowie die Herausgabe von Unterlagen dieser Unternehmen verlangen, | ||||
14 | soweit sie die Informationen zur Verfügung haben oder soweit sie auf Grund | ||||
15 | bestehender rechtlicher Verbindungen zur Beschaffung der verlangten | ||||
16 | Informationen über die verbundenen Unternehmen in der Lage sind; | ||||
17 | 3. | ||||
18 | bei Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der üblichen | ||||
19 | Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen. | ||||
20 | Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen gilt Satz 1 Nummer 1 und 3 | ||||
21 | entsprechend hinsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung, Beschlüsse sowie Anzahl | ||||
22 | und Namen der Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt sind. Die | ||||
23 | Kartellbehörde kann vorgeben, in welcher Form die Angaben nach den Sätzen 1 | 12 | Kartellbehörde kann vorgeben, in welcher Form die Auskünfte zu erteilen sind; | ||
24 | und 2 zu erteilen sind; insbesondere kann sie vorgeben, dass eine | 13 | insbesondere kann sie vorgeben, dass eine Internetplattform zur Eingabe der | ||
25 | Internetplattform zur Eingabe der Angaben verwendet werden muss. | 14 | Informationen verwendet werden muss. Vertreter des Unternehmens oder der | ||
15 | Unternehmensvereinigung können von der Kartellbehörde zu einer Befragung | ||||
16 | bestellt werden. Gegenüber juristischen Personen sowie | ||||
17 | Personenvereinigungen, die keine Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen | ||||
18 | sind, gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend. | ||||
26 | (2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung, bei juristischen | 19 | (2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung sowie bei juristischen | ||
27 | Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder | 20 | Personen und Personenvereinigungen auch die zur Vertretung berufenen Personen | ||
28 | Satzung zur Vertretung berufenen Personen sind verpflichtet, die verlangten | 21 | sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte im Namen des Unternehmens, der | ||
29 | Unterlagen herauszugeben, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die | 22 | Unternehmensvereinigung oder der juristischen Person oder Personenvereinigung | ||
30 | geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen und die | 23 | zu erteilen und die verlangten Unterlagen herauszugeben. Gegenüber der | ||
31 | Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von | 24 | Kartellbehörde ist eine für die Erteilung der Auskünfte verantwortliche | ||
32 | Geschäftsräumen und -grundstücken zu dulden. | 25 | Leitungsperson zu benennen. | ||
33 | (3) Personen, die von der Kartellbehörde mit der Vornahme von Prüfungen | 26 | (3) Das Auskunftsverlangen muss verhältnismäßig sein. Es darf den | ||
34 | beauftragt werden, dürfen die Räume der Unternehmen und Vereinigungen von | 27 | Adressaten nicht zum Geständnis einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder | ||
35 | Unternehmen betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes | 28 | einer Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel | ||
36 | wird insoweit eingeschränkt. | 29 | 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union | ||
37 | (4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsrichters, in dessen | 30 | zwingen. Soweit natürliche Personen aufgrund von Auskunftsverlangen nach | ||
38 | Bezirk die Kartellbehörde ihren Sitz hat, vorgenommen werden. Durchsuchungen | 31 | den Absätzen 1 und 2 zur Mitwirkung in Form der Erteilung von Auskünften oder | ||
39 | sind zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sich in den | 32 | der Herausgabe von Unterlagen verpflichtet sind, müssen sie, falls die | ||
40 | betreffenden Räumen Unterlagen befinden, die die Kartellbehörde nach Absatz 1 | 33 | Informationserlangung auf andere Weise wesentlich erschwert oder nicht zu | ||
41 | einsehen, prüfen oder herausverlangen darf. Das Grundrecht der | 34 | erwarten ist, auch Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung | ||
42 | Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird | 35 | wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch | ||
43 | insoweit eingeschränkt. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ | 36 | darf eine Auskunft, die die natürliche Person infolge ihrer Verpflichtung nach | ||
44 | 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei | 37 | Absatz 1 und 2 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach | ||
45 | Gefahr im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten Personen während der | 38 | diesem Gesetz oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit Zustimmung der | ||
46 | Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung | 39 | betreffenden natürlichen Person gegen diese oder einen in § 52 Absatz 1 der | ||
47 | vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung | 40 | Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen verwendet werden. | ||
48 | und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine | 41 | (4) Absatz 1 Satz 1 bis 6 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend für | ||
49 | richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur | 42 | Auskunftsverlangen, die an natürliche Personen gerichtet werden. Insoweit | ||
50 | Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben. | 43 | ist § 55 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, es sei denn, dass | ||
51 | (5) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der | 44 | die Auskunft nur die Gefahr der Verfolgung im kartellbehördlichen | ||
52 | _Strafprozessordung_ entsprechend. | 45 | Bußgeldverfahren begründet und die Kartellbehörde der natürlichen Person im | ||
46 | Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens eine Nichtverfolgungszusage erteilt hat. | ||||
53 | (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die oberste | 47 | (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die oberste | ||
54 | Landesbehörde fordern die Auskunft durch schriftliche Einzelverfügung, das | 48 | Landesbehörde fordert die Auskunft durch schriftliche Einzelverfügung, das | ||
55 | Bundeskartellamt fordert sie durch Beschluss an. Darin sind die | 49 | Bundeskartellamt fordert sie durch Beschluss an. Darin sind die | ||
56 | Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens | 50 | Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens | ||
t | 57 | anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen. | t | 51 | anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft ist zu |
58 | (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die oberste | 52 | bestimmen. | ||
59 | Landesbehörde ordnen die Prüfung durch schriftliche Einzelverfügung, das | ||||
60 | Bundeskartellamt ordnet sie durch Beschluss mit Zustimmung des Präsidenten an. | ||||
61 | In der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck der | ||||
62 | Prüfung anzugeben. |
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