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Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe | Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe | ||||
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t | 1 | Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe | t | 1 | Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe |
Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe | Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe | ||||
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f | 1 | (1) Beim Bundeskartellamt wird eine Markttransparenzstelle für Kraftstoffe | f | 1 | (1) Beim Bundeskartellamt wird eine Markttransparenzstelle für Kraftstoffe |
2 | eingerichtet. Sie beobachtet den Handel mit Kraftstoffen, um den | 2 | eingerichtet. Sie beobachtet den Handel mit Kraftstoffen, um den | ||
3 | Kartellbehörden die Aufdeckung und Sanktionierung von Verstößen gegen die §§ | 3 | Kartellbehörden die Aufdeckung und Sanktionierung von Verstößen gegen die §§ | ||
4 | 1, 19 und 20 dieses Gesetzes und die Artikel 101 und 102 des Vertrages über | 4 | 1, 19 und 20 dieses Gesetzes und die Artikel 101 und 102 des Vertrages über | ||
5 | die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erleichtern. Sie nimmt ihre | 5 | die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erleichtern. Sie nimmt ihre | ||
6 | Aufgaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 wahr. | 6 | Aufgaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 wahr. | ||
7 | (2) Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern | 7 | (2) Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern | ||
8 | Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbieten, sind verpflichtet, nach | 8 | Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbieten, sind verpflichtet, nach | ||
9 | Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8 bei jeder Änderung ihrer | 9 | Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8 bei jeder Änderung ihrer | ||
10 | Kraftstoffpreise diese in Echtzeit und differenziert nach der jeweiligen Sorte | 10 | Kraftstoffpreise diese in Echtzeit und differenziert nach der jeweiligen Sorte | ||
11 | an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zu übermitteln. Werden dem | 11 | an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zu übermitteln. Werden dem | ||
12 | Betreiber die Verkaufspreise von einem anderen Unternehmen vorgegeben, so ist | 12 | Betreiber die Verkaufspreise von einem anderen Unternehmen vorgegeben, so ist | ||
13 | das Unternehmen, das über die Preissetzungshoheit verfügt, zur Übermittlung | 13 | das Unternehmen, das über die Preissetzungshoheit verfügt, zur Übermittlung | ||
14 | verpflichtet. | 14 | verpflichtet. | ||
15 | (3) Kraftstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind Ottokraftstoffe und | 15 | (3) Kraftstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind Ottokraftstoffe und | ||
16 | Dieselkraftstoffe. Öffentliche Tankstellen sind Tankstellen, die sich an | 16 | Dieselkraftstoffe. Öffentliche Tankstellen sind Tankstellen, die sich an | ||
17 | öffentlich zugänglichen Orten befinden und die ohne Beschränkung des | 17 | öffentlich zugänglichen Orten befinden und die ohne Beschränkung des | ||
18 | Personenkreises aufgesucht werden können. | 18 | Personenkreises aufgesucht werden können. | ||
19 | (4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die in Absatz 1 | 19 | (4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die in Absatz 1 | ||
20 | genannten gesetzlichen Bestimmungen verstößt, muss die Markttransparenzstelle | 20 | genannten gesetzlichen Bestimmungen verstößt, muss die Markttransparenzstelle | ||
21 | für Kraftstoffe umgehend die zuständige Kartellbehörde informieren und den | 21 | für Kraftstoffe umgehend die zuständige Kartellbehörde informieren und den | ||
n | 22 | Vorgang an sie abgeben. Hierzu leitet sie alle von der Kartellbehörde | n | 22 | Vorgang an sie abgeben. Hierzu oder auf Anfrage einer Kartellbehörde leitet |
23 | sie alle von dieser für deren Aufgaben nach diesem Gesetz benötigten oder | ||||
23 | benötigten oder angeforderten Informationen und Daten unverzüglich an diese | 24 | angeforderten Informationen und Daten unverzüglich an diese weiter. Die | ||
24 | weiter. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt die von ihr nach | 25 | Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt die von ihr nach Absatz 2 | ||
25 | Absatz 2 erhobenen Daten ferner den folgenden Behörden und Stellen zur | 26 | erhobenen Daten ferner den folgenden Behörden und Stellen zur Verfügung: | ||
26 | Verfügung: | ||||
27 | 1. | 27 | 1. | ||
n | 28 | dem Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfahren nach den §§ 35 bis 41, | n | 28 | dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für statistische Zwecke und |
29 | zu Evaluierungszwecken sowie | ||||
29 | 2. | 30 | 2. | ||
n | 30 | den Kartellbehörden für Sektoruntersuchungen nach § 32e, | n | ||
31 | 3. | ||||
32 | dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für statistische Zwecke und | ||||
33 | 4. | ||||
34 | der Monopolkommission für deren Aufgaben nach diesem Gesetz. | 31 | der Monopolkommission für deren Aufgaben nach diesem Gesetz. | ||
n | n | 32 | Standortinformationen, aggregierte oder ältere Daten kann die | ||
33 | Markttransparenzstelle für Kraftstoffe auch an weitere Behörden und Stellen | ||||
34 | der unmittelbaren Bundes- und Landesverwaltung für deren gesetzliche Aufgaben | ||||
35 | weitergeben. | ||||
35 | (5) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe wird nach Maßgabe der | 36 | (5) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe wird nach Maßgabe der | ||
36 | Rechtsverordnung nach Absatz 8 ermächtigt, die nach Absatz 2 erhobenen | 37 | Rechtsverordnung nach Absatz 8 ermächtigt, die nach Absatz 2 erhobenen | ||
37 | Preisdaten elektronisch an Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten zum | 38 | Preisdaten elektronisch an Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten zum | ||
38 | Zweck der Verbraucherinformation weiterzugeben. Bei der Veröffentlichung | 39 | Zweck der Verbraucherinformation weiterzugeben. Bei der Veröffentlichung | ||
39 | oder Weitergabe dieser Preisdaten an Verbraucherinnen und Verbraucher müssen | 40 | oder Weitergabe dieser Preisdaten an Verbraucherinnen und Verbraucher müssen | ||
40 | die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten die in der Rechtsverordnung | 41 | die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten die in der Rechtsverordnung | ||
41 | nach Absatz 8 Nummer 5 näher geregelten Vorgaben einhalten. Die | 42 | nach Absatz 8 Nummer 5 näher geregelten Vorgaben einhalten. Die | ||
42 | Markttransparenzstelle für Kraftstoffe ist befugt, bei Nichteinhaltung dieser | 43 | Markttransparenzstelle für Kraftstoffe ist befugt, bei Nichteinhaltung dieser | ||
43 | Vorgaben von einer Weitergabe der Daten abzusehen. | 44 | Vorgaben von einer Weitergabe der Daten abzusehen. | ||
44 | (6) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt die operationelle | 45 | (6) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt die operationelle | ||
45 | Zuverlässigkeit der Datenbeobachtung sicher und gewährleistet Vertraulichkeit, | 46 | Zuverlässigkeit der Datenbeobachtung sicher und gewährleistet Vertraulichkeit, | ||
46 | Integrität und Schutz der eingehenden Informationen. | 47 | Integrität und Schutz der eingehenden Informationen. | ||
47 | (7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Markttransparenzstelle für | 48 | (7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Markttransparenzstelle für | ||
t | 48 | Kraftstoffe die Befugnisse nach § 59. | t | 49 | Kraftstoffe die Befugnisse nach §§ 59, 59a und 59b. |
49 | (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Wege | 50 | (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Wege | ||
50 | der Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | 51 | der Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | ||
51 | Vorgaben zur Meldepflicht nach Absatz 2 und zur Weitergabe der Preisdaten nach | 52 | Vorgaben zur Meldepflicht nach Absatz 2 und zur Weitergabe der Preisdaten nach | ||
52 | Absatz 5 zu erlassen, insbesondere | 53 | Absatz 5 zu erlassen, insbesondere | ||
53 | 1. | 54 | 1. | ||
54 | nähere Bestimmungen zum genauen Zeitpunkt sowie zur Art und Form der | 55 | nähere Bestimmungen zum genauen Zeitpunkt sowie zur Art und Form der | ||
55 | Übermittlung der Preisdaten nach Absatz 2 zu erlassen, | 56 | Übermittlung der Preisdaten nach Absatz 2 zu erlassen, | ||
56 | 2. | 57 | 2. | ||
57 | angemessene Bagatellgrenzen für die Meldepflicht nach Absatz 2 vorzusehen | 58 | angemessene Bagatellgrenzen für die Meldepflicht nach Absatz 2 vorzusehen | ||
58 | und unterhalb dieser Schwelle für den Fall einer freiwilligen Unterwerfung unter | 59 | und unterhalb dieser Schwelle für den Fall einer freiwilligen Unterwerfung unter | ||
59 | die Meldepflichten nach Absatz 2 nähere Bestimmungen zu erlassen, | 60 | die Meldepflichten nach Absatz 2 nähere Bestimmungen zu erlassen, | ||
60 | 3. | 61 | 3. | ||
61 | nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an die Anbieter von Verbraucher- | 62 | nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an die Anbieter von Verbraucher- | ||
62 | Informationsdiensten nach Absatz 5 zu erlassen, | 63 | Informationsdiensten nach Absatz 5 zu erlassen, | ||
63 | 4. | 64 | 4. | ||
64 | nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und Umfang der Weitergabe der | 65 | nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und Umfang der Weitergabe der | ||
65 | Preisdaten durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe an die Anbieter nach | 66 | Preisdaten durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe an die Anbieter nach | ||
66 | Absatz 5 zu erlassen sowie | 67 | Absatz 5 zu erlassen sowie | ||
67 | 5. | 68 | 5. | ||
68 | nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und Umfang der Veröffentlichung | 69 | nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und Umfang der Veröffentlichung | ||
69 | oder Weitergabe der Preisdaten an Verbraucherinnen und Verbraucher durch die | 70 | oder Weitergabe der Preisdaten an Verbraucherinnen und Verbraucher durch die | ||
70 | Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach Absatz 5 zu erlassen. | 71 | Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach Absatz 5 zu erlassen. | ||
71 | Die Rechtsverordnung ist dem Bundestag vom Bundesministerium für Wirtschaft | 72 | Die Rechtsverordnung ist dem Bundestag vom Bundesministerium für Wirtschaft | ||
72 | und Energie zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder | 73 | und Energie zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder | ||
73 | abgelehnt werden. Änderungen oder die Ablehnung sind dem Bundesministerium für | 74 | abgelehnt werden. Änderungen oder die Ablehnung sind dem Bundesministerium für | ||
74 | Wirtschaft und Energie vom Bundestag zuzuleiten. Hat sich der Bundestag nach | 75 | Wirtschaft und Energie vom Bundestag zuzuleiten. Hat sich der Bundestag nach | ||
75 | Ablauf von drei Sitzungswochen nach Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr | 76 | Ablauf von drei Sitzungswochen nach Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr | ||
76 | befasst, gilt die Zustimmung des Bundestages als erteilt. | 77 | befasst, gilt die Zustimmung des Bundestages als erteilt. | ||
77 | (9) Entscheidungen der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe trifft die | 78 | (9) Entscheidungen der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe trifft die | ||
78 | Person, die sie leitet. § 51 Absatz 5 gilt für alle Mitarbeiterinnen und | 79 | Person, die sie leitet. § 51 Absatz 5 gilt für alle Mitarbeiterinnen und | ||
79 | Mitarbeiter der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe entsprechend. | 80 | Mitarbeiter der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe entsprechend. |
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