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Aufgaben | Aufgaben | ||||
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f | 1 | (1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem | f | 1 | (1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem |
2 | sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in | 2 | sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in | ||
n | 3 | der Bundesrepublik Deutschland beurteilt, die Anwendung der Vorschriften über | n | 3 | der Bundesrepublik Deutschland beurteilt, die Anwendung der |
4 | die Zusammenschlusskontrolle würdigt sowie zu sonstigen aktuellen | 4 | wettbewerbsrechtlichen Vorschriften anhand abgeschlossener Verfahren würdigt, | ||
5 | wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. Das Gutachten soll die | 5 | sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. Das | ||
6 | Verhältnisse in den letzten beiden abgeschlossenen Kalenderjahren einbeziehen | 6 | Gutachten soll bis zum 30. Juni des Jahres abgeschlossen sein, in dem das | ||
7 | und bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres abgeschlossen sein. Die | 7 | Gutachten zu erstellen ist. Die Bundesregierung kann die Monopolkommission | ||
8 | Bundesregierung kann die Monopolkommission mit der Erstattung zusätzlicher | 8 | mit der Erstattung zusätzlicher Gutachten beauftragen. Darüber hinaus kann | ||
9 | Gutachten beauftragen. Darüber hinaus kann die Monopolkommission nach | 9 | die Monopolkommission nach ihrem Ermessen Gutachten oder andere Stellungnahmen | ||
10 | ihrem Ermessen Gutachten erstellen. | 10 | erstellen. Die Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 75 Absatz 5 bleibt | ||
11 | unberührt. | ||||
11 | (2) Die Monopolkommission ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten | 12 | (2) Die Monopolkommission ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten | ||
12 | Auftrag gebunden und in ihrer Tätigkeit unabhängig. Vertritt eine | 13 | Auftrag gebunden und in ihrer Tätigkeit unabhängig. Vertritt eine | ||
13 | Minderheit bei der Abfassung der Gutachten eine abweichende Auffassung, so | 14 | Minderheit bei der Abfassung der Gutachten eine abweichende Auffassung, so | ||
14 | kann sie diese in dem Gutachten zum Ausdruck bringen. | 15 | kann sie diese in dem Gutachten zum Ausdruck bringen. | ||
15 | (3) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der Bundesregierung zu. | 16 | (3) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der Bundesregierung zu. | ||
t | 16 | Die Bundesregierung legt Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden | t | 17 | Die Bundesregierung legt Gutachten nach Absatz 1 den gesetzgebenden |
17 | Körperschaften unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in angemessener Frist | 18 | Körperschaften unverzüglich vor. Die Bundesregierung nimmt zu den | ||
18 | Stellung. Die Gutachten werden von der Monopolkommission veröffentlicht. | 19 | Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 in angemessener Frist Stellung, zu sonstigen | ||
20 | Gutachten nach Absatz 1 kann sie Stellung nehmen, wenn und soweit sie dies für | ||||
21 | angezeigt hält. Die jeweiligen fachlich zuständigen Bundesministerien und | ||||
22 | die Monopolkommission tauschen sich auf Verlangen zu den Inhalten der | ||||
23 | Gutachten aus. Die Gutachten werden von der Monopolkommission | ||||
19 | Bei Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem | 24 | veröffentlicht. Bei Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem | ||
20 | sie von der Bundesregierung der gesetzgebenden Körperschaft vorgelegt werden. | 25 | Zeitpunkt, zu dem sie von der Bundesregierung der gesetzgebenden Körperschaft | ||
26 | vorgelegt werden. |
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