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Verfahren der Zusammenschlusskontrolle | Verfahren der Zusammenschlusskontrolle | ||||
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t | 1 | Verfahren der Zusammenschlusskontrolle | t | 1 | Verfahren der Zusammenschlusskontrolle |
Verfahren der Zusammenschlusskontrolle | Verfahren der Zusammenschlusskontrolle | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet | f | 1 | (1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet |
2 | worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb | 2 | worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb | ||
3 | einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, | 3 | einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, | ||
4 | dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten | 4 | dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten | ||
5 | ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere | 5 | ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere | ||
6 | Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist. | 6 | Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist. | ||
7 | (2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob | 7 | (2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob | ||
8 | der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht | 8 | der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht | ||
n | 9 | innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den | n | 9 | innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den |
10 | anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. | 10 | anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. | ||
11 | Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung | 11 | Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung | ||
12 | der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn | 12 | der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben, | 14 | die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht | 16 | das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht | ||
17 | rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach | 17 | rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach | ||
18 | Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat, | 18 | Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat, | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz | 20 | eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz | ||
21 | 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist. | 21 | 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist. | ||
22 | Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am | 22 | Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am | ||
23 | Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut | 23 | Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut | ||
24 | anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § | 24 | anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § | ||
25 | 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht | 25 | 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht | ||
26 | vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem | 26 | vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem | ||
t | 27 | Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist nach Satz | t | 27 | Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist |
28 | 2 verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem | 28 | verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem | ||
29 | Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder | 29 | Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder | ||
30 | Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet. | 30 | Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet. | ||
31 | (3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um | 31 | (3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um | ||
32 | sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen | 32 | sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen | ||
33 | nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine | 33 | nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine | ||
34 | Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht | 34 | Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht | ||
35 | darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden | 35 | darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden | ||
36 | Verhaltenskontrolle zu unterstellen. | 36 | Verhaltenskontrolle zu unterstellen. | ||
37 | (3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf | 37 | (3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf | ||
38 | unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die | 38 | unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die | ||
39 | beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im | 39 | beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im | ||
40 | Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend. | 40 | Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend. | ||
41 | (4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet | 41 | (4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet | ||
42 | die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu | 42 | die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu | ||
43 | geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist | 43 | geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist | ||
44 | vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach | 44 | vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach | ||
45 | § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer | 45 | § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer | ||
46 | Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von | 46 | Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von | ||
47 | Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit | 47 | Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit | ||
48 | der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen. | 48 | der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen. | ||
49 | (5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § | 49 | (5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § | ||
50 | 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt | 50 | 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt | ||
51 | eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher | 51 | eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher | ||
52 | Sprache vorliegen. | 52 | Sprache vorliegen. | ||
53 | (6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss | 53 | (6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss | ||
54 | rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 | 54 | rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 | ||
55 | Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem. | 55 | Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem. |
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