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Vorteilsabschöpfung durch Verbände | Vorteilsabschöpfung durch Verbände | ||||
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t | 1 | Vorteilsabschöpfung durch Verbände | t | 1 | Vorteilsabschöpfung durch Verbände |
Vorteilsabschöpfung durch Verbände | Vorteilsabschöpfung durch Verbände | ||||
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f | 1 | (1) Wer einen Verstoß im Sinne des § 34 Absatz 1 vorsätzlich begeht und | f | 1 | (1) Wer einen Verstoß im Sinne des § 34 Absatz 1 vorsätzlich begeht und |
2 | hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern oder Anbietern einen | 2 | hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern oder Anbietern einen | ||
t | 3 | wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann von den gemäß § 33 Absatz 2 zur | t | 3 | wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann von den gemäß § 33 Absatz 4 zur |
4 | Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses | 4 | Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses | ||
5 | wirtschaftlichen Vorteils an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden, | 5 | wirtschaftlichen Vorteils an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden, | ||
6 | soweit nicht die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils | 6 | soweit nicht die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils | ||
7 | durch Verhängung einer Geldbuße, durch Einziehung von Taterträgen, durch | 7 | durch Verhängung einer Geldbuße, durch Einziehung von Taterträgen, durch | ||
8 | Rückerstattung oder nach § 34 Absatz 1 anordnet. | 8 | Rückerstattung oder nach § 34 Absatz 1 anordnet. | ||
9 | (2) Auf den Anspruch sind Leistungen anzurechnen, die das Unternehmen auf | 9 | (2) Auf den Anspruch sind Leistungen anzurechnen, die das Unternehmen auf | ||
10 | Grund des Verstoßes erbracht hat. § 34 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | 10 | Grund des Verstoßes erbracht hat. § 34 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
11 | (3) Beanspruchen mehrere Gläubiger die Vorteilsabschöpfung, gelten die §§ 428 | 11 | (3) Beanspruchen mehrere Gläubiger die Vorteilsabschöpfung, gelten die §§ 428 | ||
12 | bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. | 12 | bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. | ||
13 | (4) Die Gläubiger haben dem Bundeskartellamt über die Geltendmachung von | 13 | (4) Die Gläubiger haben dem Bundeskartellamt über die Geltendmachung von | ||
14 | Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können vom | 14 | Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können vom | ||
15 | Bundeskartellamt Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs | 15 | Bundeskartellamt Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs | ||
16 | erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen | 16 | erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen | ||
17 | Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an | 17 | Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an | ||
18 | den Bundeshaushalt abgeführten wirtschaftlichen Vorteils beschränkt. | 18 | den Bundeshaushalt abgeführten wirtschaftlichen Vorteils beschränkt. | ||
19 | (5) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren. Die §§ 33b und | 19 | (5) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren. Die §§ 33b und | ||
20 | 33h Absatz 6 gelten entsprechend. | 20 | 33h Absatz 6 gelten entsprechend. |
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