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Sie können sich § 187 GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) § 29 ist nach dem 31. Dezember 2027 nicht mehr anzuwenden.
(2) Vergabeverfahren, die vor dem 18. April 2016 begonnen haben, einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie am 18. April 2016 anhängige Nachprüfungsverfahren werden nach dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt.
(3) 1Mit Ausnahme von § 33c Absatz 5 sind die §§ 33a bis 33f nur auf Schadensersatzansprüche anwendbar, die nach dem 26. Dezember 2016 entstanden sind. 2§ 33h ist auf nach dem 26. Dezember 2016 entstandene Ansprüche nach § 33 Absatz 1 oder § 33a Absatz 1 sowie auf vor dem 27. Dezember 2016 entstandene Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift im Sinne des § 33 Absatz 1 oder gegen eine Verfügung der Kartellbehörde anzuwenden, die am 9. Juni 2017 noch nicht verjährt waren. 3Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung der Ansprüche, die vor dem 27. Dezember 2016 entstanden sind, bestimmen sich jedoch für die Zeit bis zum 8. Juni 2017 nach den bisher für diese Ansprüche jeweils geltenden Verjährungsvorschriften.
(4) § 33c Absatz 5 und die §§ 33g sowie 89b bis 89e sind unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der Schadensersatzansprüche nur in Rechtsstreiten anzuwenden, in denen nach dem 26. Dezember 2016 Klage erhoben worden ist.
(5) 1§ 81a findet Anwendung, wenn das Erlöschen der nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verantwortlichen juristischen Person oder Personenvereinigung oder die Verschiebung von Vermögen nach dem 9. Juni 2017 erfolgt. 2War die Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet, gehen die Regelungen des § 81 Absatz 3a bis 3e vor.
(6) § 30 Absatz 2b findet nur Anwendung auf Vereinbarungen, die nach dem 9. Juni 2017 und vor dem 31. Dezember 2027 wirksam geworden sind.
(7) Für einen Zusammenschluss, für den die Anmeldung nach § 39 zwischen dem 1. März 2020 und dem Ablauf des 31. Mai 2020 beim Bundeskartellamt eingegangen ist, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 zwei Monate und die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 sechs Monate. Satz 1 gilt auch im Fall des § 40 Absatz 5. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am 29. Mai 2020
(8) § 81f Satz 1 ist in der Zeit bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 nicht anzuwenden, soweit für die Zahlung einer Geldbuße Zahlungserleichterungen nach § 18 oder § 93 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gewährt sind.
(9) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im Krankenhausbereich, soweit
(10) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Hinblick auf das Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden, zu bestimmen, dass
Übergangs- und Schlussbestimmungen | Übergangs- und Schlussbestimmungen | ||||
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t | 1 | Übergangs- und Schlussbestimmungen | t | 1 | Übergangs- und Schlussbestimmungen |
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f | 1 | (1) § 29 ist nach dem 31. Dezember 2027 nicht mehr anzuwenden. | f | 1 | (1) § 29 ist nach dem 31. Dezember 2027 nicht mehr anzuwenden. |
2 | (2) Vergabeverfahren, die vor dem 18. April 2016 begonnen haben, | 2 | (2) Vergabeverfahren, die vor dem 18. April 2016 begonnen haben, | ||
3 | einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie am | 3 | einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie am | ||
4 | 18. April 2016 anhängige Nachprüfungsverfahren werden nach dem Recht zu Ende | 4 | 18. April 2016 anhängige Nachprüfungsverfahren werden nach dem Recht zu Ende | ||
5 | geführt, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt. | 5 | geführt, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt. | ||
6 | (3) Mit Ausnahme von § 33c Absatz 5 sind die §§ 33a bis 33f nur auf | 6 | (3) Mit Ausnahme von § 33c Absatz 5 sind die §§ 33a bis 33f nur auf | ||
7 | Schadensersatzansprüche anwendbar, die nach dem 26. Dezember 2016 entstanden | 7 | Schadensersatzansprüche anwendbar, die nach dem 26. Dezember 2016 entstanden | ||
8 | sind. § 33h ist auf nach dem 26. Dezember 2016 entstandene Ansprüche nach | 8 | sind. § 33h ist auf nach dem 26. Dezember 2016 entstandene Ansprüche nach | ||
9 | § 33 Absatz 1 oder § 33a Absatz 1 sowie auf vor dem 27. Dezember 2016 | 9 | § 33 Absatz 1 oder § 33a Absatz 1 sowie auf vor dem 27. Dezember 2016 | ||
10 | entstandene Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche wegen | 10 | entstandene Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche wegen | ||
11 | eines Verstoßes gegen eine Vorschrift im Sinne des § 33 Absatz 1 oder gegen | 11 | eines Verstoßes gegen eine Vorschrift im Sinne des § 33 Absatz 1 oder gegen | ||
12 | eine Verfügung der Kartellbehörde anzuwenden, die am 9. Juni 2017 noch nicht | 12 | eine Verfügung der Kartellbehörde anzuwenden, die am 9. Juni 2017 noch nicht | ||
13 | verjährt waren. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der | 13 | verjährt waren. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der | ||
14 | Neubeginn der Verjährung der Ansprüche, die vor dem 27. Dezember 2016 | 14 | Neubeginn der Verjährung der Ansprüche, die vor dem 27. Dezember 2016 | ||
15 | entstanden sind, bestimmen sich jedoch für die Zeit bis zum 8. Juni 2017 nach | 15 | entstanden sind, bestimmen sich jedoch für die Zeit bis zum 8. Juni 2017 nach | ||
16 | den bisher für diese Ansprüche jeweils geltenden Verjährungsvorschriften. | 16 | den bisher für diese Ansprüche jeweils geltenden Verjährungsvorschriften. | ||
17 | (4) § 33c Absatz 5 und die §§ 33g sowie 89b bis 89e sind unabhängig vom | 17 | (4) § 33c Absatz 5 und die §§ 33g sowie 89b bis 89e sind unabhängig vom | ||
18 | Zeitpunkt der Entstehung der Schadensersatzansprüche nur in Rechtsstreiten | 18 | Zeitpunkt der Entstehung der Schadensersatzansprüche nur in Rechtsstreiten | ||
19 | anzuwenden, in denen nach dem 26. Dezember 2016 Klage erhoben worden ist. | 19 | anzuwenden, in denen nach dem 26. Dezember 2016 Klage erhoben worden ist. | ||
20 | (5) § 81a findet Anwendung, wenn das Erlöschen der nach § 30 des Gesetzes | 20 | (5) § 81a findet Anwendung, wenn das Erlöschen der nach § 30 des Gesetzes | ||
21 | über Ordnungswidrigkeiten verantwortlichen juristischen Person oder | 21 | über Ordnungswidrigkeiten verantwortlichen juristischen Person oder | ||
22 | Personenvereinigung oder die Verschiebung von Vermögen nach dem 9. Juni 2017 | 22 | Personenvereinigung oder die Verschiebung von Vermögen nach dem 9. Juni 2017 | ||
23 | erfolgt. War die Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet, gehen die | 23 | erfolgt. War die Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet, gehen die | ||
24 | Regelungen des § 81 Absatz 3a bis 3e vor. | 24 | Regelungen des § 81 Absatz 3a bis 3e vor. | ||
25 | (6) § 30 Absatz 2b findet nur Anwendung auf Vereinbarungen, die nach dem 9. | 25 | (6) § 30 Absatz 2b findet nur Anwendung auf Vereinbarungen, die nach dem 9. | ||
26 | Juni 2017 und vor dem 31. Dezember 2027 wirksam geworden sind. | 26 | Juni 2017 und vor dem 31. Dezember 2027 wirksam geworden sind. | ||
27 | (7) Für einen Zusammenschluss, für den die Anmeldung nach § 39 zwischen dem 1. | 27 | (7) Für einen Zusammenschluss, für den die Anmeldung nach § 39 zwischen dem 1. | ||
28 | März 2020 und dem Ablauf des 31. Mai 2020 beim Bundeskartellamt eingegangen | 28 | März 2020 und dem Ablauf des 31. Mai 2020 beim Bundeskartellamt eingegangen | ||
29 | ist, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 zwei Monate und die Frist | 29 | ist, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 zwei Monate und die Frist | ||
30 | nach § 40 Absatz 2 Satz 2 sechs Monate. Satz 1 gilt auch im Fall des § 40 | 30 | nach § 40 Absatz 2 Satz 2 sechs Monate. Satz 1 gilt auch im Fall des § 40 | ||
31 | Absatz 5. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am 29. Mai 2020 | 31 | Absatz 5. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am 29. Mai 2020 | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 abgelaufen war, ohne dass das | 33 | die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 abgelaufen war, ohne dass das | ||
34 | Bundeskartellamt den anmeldenden Unternehmen mitgeteilt hat, dass es in die | 34 | Bundeskartellamt den anmeldenden Unternehmen mitgeteilt hat, dass es in die | ||
35 | Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist, | 35 | Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist, | ||
36 | 2. | 36 | 2. | ||
37 | die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 abgelaufen war oder | 37 | die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 abgelaufen war oder | ||
38 | 3. | 38 | 3. | ||
39 | der Zusammenschluss vom Bundeskartellamt freigegeben worden war. | 39 | der Zusammenschluss vom Bundeskartellamt freigegeben worden war. | ||
40 | (8) § 81f Satz 1 ist in der Zeit bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 nicht | 40 | (8) § 81f Satz 1 ist in der Zeit bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 nicht | ||
41 | anzuwenden, soweit für die Zahlung einer Geldbuße Zahlungserleichterungen nach | 41 | anzuwenden, soweit für die Zahlung einer Geldbuße Zahlungserleichterungen nach | ||
42 | § 18 oder § 93 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gewährt sind. | 42 | § 18 oder § 93 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gewährt sind. | ||
43 | (9) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im | 43 | (9) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im | ||
44 | Krankenhausbereich, soweit | 44 | Krankenhausbereich, soweit | ||
45 | 1. | 45 | 1. | ||
46 | der Zusammenschluss eine standortübergreifende Konzentration von mehreren | 46 | der Zusammenschluss eine standortübergreifende Konzentration von mehreren | ||
47 | Krankenhäusern oder einzelnen Fachrichtungen mehrerer Krankenhäuser zum | 47 | Krankenhäusern oder einzelnen Fachrichtungen mehrerer Krankenhäuser zum | ||
48 | Gegenstand hat, | 48 | Gegenstand hat, | ||
49 | 2. | 49 | 2. | ||
50 | dem Zusammenschluss keine anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften | 50 | dem Zusammenschluss keine anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften | ||
51 | entgegenstehen und dies das Land bei Antragstellung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 | 51 | entgegenstehen und dies das Land bei Antragstellung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 | ||
52 | Buchstabe a der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung bestätigt hat, | 52 | Buchstabe a der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung bestätigt hat, | ||
53 | 3. | 53 | 3. | ||
54 | das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Förderung nach § 12a | 54 | das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Förderung nach § 12a | ||
55 | Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 11 | 55 | Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 11 | ||
56 | Absatz 1 Nummer 2 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung in einem | 56 | Absatz 1 Nummer 2 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung in einem | ||
57 | Auszahlungsbescheid nach § 15 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung | 57 | Auszahlungsbescheid nach § 15 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung | ||
58 | festgestellt wurde und | 58 | festgestellt wurde und | ||
59 | 4. | 59 | 4. | ||
60 | der Zusammenschluss bis zum 31. Dezember 2027 vollzogen wird. | 60 | der Zusammenschluss bis zum 31. Dezember 2027 vollzogen wird. | ||
61 | Ein Zusammenschluss im Sinne des Satzes 1 ist dem Bundeskartellamt nach | 61 | Ein Zusammenschluss im Sinne des Satzes 1 ist dem Bundeskartellamt nach | ||
62 | Vollzug anzuzeigen. Für die Evaluierung dieser Regelung sind die §§ 32e und 21 | 62 | Vollzug anzuzeigen. Für die Evaluierung dieser Regelung sind die §§ 32e und 21 | ||
63 | Absatz 3 Satz 8 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden. Für | 63 | Absatz 3 Satz 8 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden. Für | ||
64 | die Zwecke der Evaluierung und zur Untersuchung der Auswirkungen dieser | 64 | die Zwecke der Evaluierung und zur Untersuchung der Auswirkungen dieser | ||
65 | Regelung auf die Wettbewerbsverhältnisse und die Versorgungsqualität können | 65 | Regelung auf die Wettbewerbsverhältnisse und die Versorgungsqualität können | ||
66 | Daten aus der amtlichen Krankenhausstatistik zusammengeführt werden. | 66 | Daten aus der amtlichen Krankenhausstatistik zusammengeführt werden. | ||
67 | (10) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, | 67 | (10) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, | ||
68 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Hinblick auf das | 68 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Hinblick auf das | ||
69 | Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der | 69 | Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der | ||
70 | Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, | 70 | Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, | ||
71 | Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über | 71 | Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über | ||
72 | Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden, zu bestimmen, dass | 72 | Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden, zu bestimmen, dass | ||
73 | 1. | 73 | 1. | ||
74 | Informationen ausschließlich in kartellbehördlichen Verfahren und sich daran | 74 | Informationen ausschließlich in kartellbehördlichen Verfahren und sich daran | ||
75 | anschließenden Rechtsbehelfsverfahren sowie nur für die Zwecke, für die sie von | 75 | anschließenden Rechtsbehelfsverfahren sowie nur für die Zwecke, für die sie von | ||
76 | der schweizerischen Wettbewerbsbehörde übermittelt wurden, verwendet werden | 76 | der schweizerischen Wettbewerbsbehörde übermittelt wurden, verwendet werden | ||
77 | dürfen und | 77 | dürfen und | ||
78 | 2. | 78 | 2. | ||
79 | eine Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit sowie ein Ausschluss der | 79 | eine Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit sowie ein Ausschluss der | ||
80 | Offenlegung gegenüber anderen staatlichen Stellen sowie Dritten zu beachten ist, | 80 | Offenlegung gegenüber anderen staatlichen Stellen sowie Dritten zu beachten ist, | ||
81 | soweit sich die in dem Abkommen von der Bundesrepublik Deutschland | 81 | soweit sich die in dem Abkommen von der Bundesrepublik Deutschland | ||
82 | übernommenen Verpflichtungen und gewährten Rechte im Rahmen der nach den §§ | 82 | übernommenen Verpflichtungen und gewährten Rechte im Rahmen der nach den §§ | ||
83 | 50a bis 50f zulässigen zwischenbehördlichen Zusammenarbeit halten. | 83 | 50a bis 50f zulässigen zwischenbehördlichen Zusammenarbeit halten. | ||
84 | Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 sind erst ab dem Tag | 84 | Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 sind erst ab dem Tag | ||
85 | anzuwenden, ab dem das in Satz 1 bezeichnete Abkommen wirksam geworden ist. | 85 | anzuwenden, ab dem das in Satz 1 bezeichnete Abkommen wirksam geworden ist. | ||
86 | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag unter Angabe | 86 | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag unter Angabe | ||
87 | der Bezeichnung des Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft | 87 | der Bezeichnung des Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft | ||
88 | und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen | 88 | und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen | ||
89 | Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen | 89 | Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen | ||
90 | Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit und Koordinierung der | 90 | Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit und Koordinierung der | ||
91 | Wettbewerbsbehörden und dessen Fundstelle im Bundesgesetzblatt bekannt. | 91 | Wettbewerbsbehörden und dessen Fundstelle im Bundesgesetzblatt bekannt. | ||
t | t | 92 | (11) Das Bundeskartellamt kann eine Verfügung nach § 32f Absatz 2 auch | ||
93 | auf der Grundlage einer Sektoruntersuchung nach § 32e erlassen, die am 7. | ||||
94 | November 2023 bereits abgeschlossen war, wenn die Veröffentlichung des | ||||
95 | Abschlussberichts nach § 32e Absatz 4 zu diesem Zeitpunkt weniger als ein Jahr | ||||
96 | zurücklag. In den Fällen des Satzes 1 ist § 32f Absatz 7 mit der Maßgabe | ||||
97 | anzuwenden, dass die Frist am 7. November 2023 zu laufen beginnt. |
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