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Sie können sich § 90a GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In allen gerichtlichen Verfahren, in denen der Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Anwendung kommt, übermittelt das Gericht der Europäischen Kommission über das Bundeskartellamt eine Abschrift jeder Entscheidung unverzüglich nach deren Zustellung an die Parteien. 2Das Bundeskartellamt darf der Europäischen Kommission die Unterlagen übermitteln, die es nach § 90 Absatz 1 Satz 4 erhalten hat.
(2) 1Die Europäische Kommission kann in Verfahren nach Absatz 1 aus eigener Initiative dem Gericht schriftliche Stellungnahmen übermitteln. 2Das Gericht übermittelt der Europäischen Kommission alle zur Beurteilung des Falls notwendigen Schriftstücke, wenn diese darum nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ersucht. 3Das Gericht übermittelt dem Bundeskartellamt und den Parteien eine Kopie einer Stellungnahme der Europäischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. 4Die Europäische Kommission kann in der mündlichen Verhandlung auch mündlich Stellung nehmen.
(3) 1Das Gericht kann in Verfahren nach Absatz 1 die Europäische Kommission um die Übermittlung ihr vorliegender Informationen oder um Stellungnahmen zu Fragen bitten, die die Anwendung des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffen. 2Das Gericht unterrichtet die Parteien über ein Ersuchen nach Satz 1 und übermittelt diesen und dem Bundeskartellamt eine Kopie der Antwort der Europäischen Kommission.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Geschäftsverkehr zwischen dem Gericht und der Europäischen Kommission auch über das Bundeskartellamt erfolgen.
Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den Kartellbehörden | Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den Kartellbehörden | ||||
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t | 1 | Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den | t | 1 | Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den |
2 | Kartellbehörden | 2 | Kartellbehörden |
Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den Kartellbehörden | Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den Kartellbehörden | ||||
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f | 1 | (1) In allen gerichtlichen Verfahren, in denen der Artikel 101 oder 102 | f | 1 | (1) In allen gerichtlichen Verfahren, in denen der Artikel 101 oder 102 |
n | 2 | des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Anwendung | n | 2 | des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder die Verordnung |
3 | kommt, übermittelt das Gericht der Europäischen Kommission über das | 3 | (EU) 2022/1925 zur Anwendung kommt, übermittelt das Gericht der Europäischen | ||
4 | Bundeskartellamt eine Abschrift jeder Entscheidung unverzüglich nach deren | 4 | Kommission über das Bundeskartellamt eine Abschrift jeder Entscheidung | ||
5 | Zustellung an die Parteien. Das Bundeskartellamt darf der Europäischen | 5 | unverzüglich nach deren Zustellung an die Parteien. Das Bundeskartellamt | ||
6 | Kommission die Unterlagen übermitteln, die es nach § 90 Absatz 1 Satz 4 | 6 | darf der Europäischen Kommission die Unterlagen übermitteln, die es nach § 90 | ||
7 | erhalten hat. | 7 | Absatz 1 Satz 4 erhalten hat. | ||
8 | (2) Die Europäische Kommission kann in Verfahren nach Absatz 1 aus eigener | 8 | (2) Die Europäische Kommission kann in Verfahren nach Absatz 1 aus eigener | ||
9 | Initiative dem Gericht schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Das | 9 | Initiative dem Gericht schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Das | ||
10 | Gericht übermittelt der Europäischen Kommission alle zur Beurteilung des Falls | 10 | Gericht übermittelt der Europäischen Kommission alle zur Beurteilung des Falls | ||
11 | notwendigen Schriftstücke, wenn diese darum nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 5 | 11 | notwendigen Schriftstücke, wenn diese darum nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 5 | ||
n | 12 | der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ersucht. Das Gericht übermittelt dem | n | 12 | der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 oder nach Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung |
13 | Bundeskartellamt und den Parteien eine Kopie einer Stellungnahme der | 13 | (EU) 2022/1925 ersucht. Das Gericht übermittelt dem Bundeskartellamt und | ||
14 | Europäischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EG) | 14 | den Parteien eine Kopie einer Stellungnahme der Europäischen Kommission nach | ||
15 | Nr. 1/2003. Die Europäische Kommission kann in der mündlichen Verhandlung | 15 | Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Die Europäische | ||
16 | auch mündlich Stellung nehmen. | 16 | Kommission kann in der mündlichen Verhandlung auch mündlich Stellung nehmen. | ||
17 | (3) Das Gericht kann in Verfahren nach Absatz 1 die Europäische Kommission | 17 | (3) Das Gericht kann in Verfahren nach Absatz 1 die Europäische Kommission | ||
18 | um die Übermittlung ihr vorliegender Informationen oder um Stellungnahmen zu | 18 | um die Übermittlung ihr vorliegender Informationen oder um Stellungnahmen zu | ||
19 | Fragen bitten, die die Anwendung des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über | 19 | Fragen bitten, die die Anwendung des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über | ||
t | 20 | die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffen. Das Gericht | t | 20 | die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der Verordnung (EU) 2022/1925 |
21 | unterrichtet die Parteien über ein Ersuchen nach Satz 1 und übermittelt diesen | 21 | betreffen. Das Gericht unterrichtet die Parteien über ein Ersuchen nach | ||
22 | und dem Bundeskartellamt eine Kopie der Antwort der Europäischen Kommission. | 22 | Satz 1 und übermittelt diesen und dem Bundeskartellamt eine Kopie der Antwort | ||
23 | der Europäischen Kommission. | ||||
23 | (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Geschäftsverkehr zwischen dem | 24 | (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Geschäftsverkehr zwischen dem | ||
24 | Gericht und der Europäischen Kommission auch über das Bundeskartellamt | 25 | Gericht und der Europäischen Kommission auch über das Bundeskartellamt | ||
25 | erfolgen. | 26 | erfolgen. |
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