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Sie können sich § 89e GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wettbewerbsbehörden im Sinne der §§ 33g und 89b bis 89d sind
(2) Absatz 1 sowie die §§ 33g, 89b bis 89d finden entsprechende Anwendung auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen oder Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des nationalen Rechts eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d | Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d | ||||
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t | 1 | Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d | t | 1 | Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d |
Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d | Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d | ||||
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f | 1 | (1) Wettbewerbsbehörden im Sinne der §§ 33g und 89b bis 89d sind | f | 1 | (1) Wettbewerbsbehörden im Sinne der §§ 33g und 89b bis 89d sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | das Bundeskartellamt, | 3 | das Bundeskartellamt, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden, | 5 | die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden, | ||
6 | 3. | 6 | 3. | ||
7 | die Europäische Kommission und | 7 | die Europäische Kommission und | ||
8 | 4. | 8 | 4. | ||
9 | die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. | 9 | die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. | ||
t | t | 10 | Im Rahmen der Anwendung der §§ 33g und 89b bis 89d auf Verstöße nach der | ||
11 | Verordnung (EU) 2022/1925 gelten als Wettbewerbsbehörden die Europäische | ||||
12 | Kommission sowie Behörden, die die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) | ||||
13 | 2022/1925 genannten Vorschriften anwenden. | ||||
10 | (2) Absatz 1 sowie die §§ 33g, 89b bis 89d finden entsprechende Anwendung auf | 14 | (2) Absatz 1 sowie die §§ 33g, 89b bis 89d finden entsprechende Anwendung auf | ||
11 | die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen oder Verteidigung gegen | 15 | die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen oder Verteidigung gegen | ||
12 | Schadensersatzansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des | 16 | Schadensersatzansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des | ||
13 | nationalen Rechts eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, | 17 | nationalen Rechts eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, | ||
14 | 1. | 18 | 1. | ||
15 | mit denen überwiegend das gleiche Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln | 19 | mit denen überwiegend das gleiche Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln | ||
16 | 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und | 20 | 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und | ||
17 | 2. | 21 | 2. | ||
18 | die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf denselben | 22 | die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf denselben | ||
19 | Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der Europäischen Union angewandt werden. | 23 | Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der Europäischen Union angewandt werden. | ||
20 | Davon ausgenommen sind nationale Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen | 24 | Davon ausgenommen sind nationale Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen | ||
21 | Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, es sei denn, solche | 25 | Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, es sei denn, solche | ||
22 | strafrechtlichen Sanktionen dienen als Mittel, um das für Unternehmen geltende | 26 | strafrechtlichen Sanktionen dienen als Mittel, um das für Unternehmen geltende | ||
23 | Wettbewerbsrecht durchzusetzen. | 27 | Wettbewerbsrecht durchzusetzen. |
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