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(1) In einem Rechtsstreit wegen eines Anspruchs nach § 33a Absatz 1 oder nach § 33g Absatz 1 oder 2 kann das Gericht auf Antrag einer Partei bei der Wettbewerbsbehörde die Vorlegung von Urkunden und Gegenständen ersuchen, die sich in deren Akten zu einem Verfahren befinden oder in einem Verfahren amtlich verwahrt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er
(2) Das Gericht kann dem Antragsteller die vorgelegten Urkunden und Gegenstände zugänglich machen oder ihm Auskünfte daraus erteilen, soweit
(3) Das Ersuchen nach Absatz 1 oder um die Erteilung amtlicher Auskünfte von der Wettbewerbsbehörde ist ausgeschlossen, soweit es unverhältnismäßig ist. Bei der Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1, über das Ersuchen um die Erteilung amtlicher Auskünfte von der Wettbewerbsbehörde sowie über die Zugänglichmachung oder Auskunftserteilung nach Absatz 2 berücksichtigt das Gericht neben § 33g Absatz 3 insbesondere auch
(4) Die Wettbewerbsbehörde kann die Vorlegung von Urkunden und Gegenständen, die sich in ihren Akten zu einem Verfahren befinden oder in einem Verfahren amtlich verwahrt werden, ablehnen, soweit sie Folgendes enthalten:
(5) 1Die §§ 406e und 475 der Strafprozessordnung finden neben den Absätzen 1 bis 3 keine Anwendung, soweit die Einsicht in die kartellbehördliche Akte oder die Auskunft der Erhebung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1 oder der Vorbereitung dieser Erhebung dienen soll. 2Das Recht, aufgrund dieser Vorschriften Einsicht in Bußgeldbescheide zu begehren, die eine Kartellbehörde erlassen hat, bleibt unberührt. 3§ 33g Absatz 1 und 2 findet keine Anwendung auf Wettbewerbsbehörden, die im Besitz von Beweismitteln sind.
(6) 1Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Behörden und Gerichte, die Akten, Bestandteile oder Kopien von Akten einer Wettbewerbsbehörde in ihren Akten haben. 2Die Wettbewerbsbehörde, die die Akte führt oder geführt hat, ist nach Absatz 2 Satz 2 zu beteiligen.
Offenlegung aus der Behördenakte | Offenlegung aus der Behördenakte | ||||
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t | 1 | Offenlegung aus der Behördenakte | t | 1 | Offenlegung aus der Behördenakte |
Offenlegung aus der Behördenakte | Offenlegung aus der Behördenakte | ||||
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f | 1 | (1) In einem Rechtsstreit wegen eines Anspruchs nach § 33a Absatz 1 oder nach | f | 1 | (1) In einem Rechtsstreit wegen eines Anspruchs nach § 33a Absatz 1 oder nach |
2 | § 33g Absatz 1 oder 2 kann das Gericht auf Antrag einer Partei bei der | 2 | § 33g Absatz 1 oder 2 kann das Gericht auf Antrag einer Partei bei der | ||
3 | Wettbewerbsbehörde die Vorlegung von Urkunden und Gegenständen ersuchen, die | 3 | Wettbewerbsbehörde die Vorlegung von Urkunden und Gegenständen ersuchen, die | ||
4 | sich in deren Akten zu einem Verfahren befinden oder in einem Verfahren | 4 | sich in deren Akten zu einem Verfahren befinden oder in einem Verfahren | ||
5 | amtlich verwahrt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er | 5 | amtlich verwahrt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 33a Absatz 1 gegen eine andere | 7 | einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 33a Absatz 1 gegen eine andere | ||
8 | Partei hat und | 8 | Partei hat und | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | die in der Akte vermuteten Informationen nicht mit zumutbarem Aufwand von | 10 | die in der Akte vermuteten Informationen nicht mit zumutbarem Aufwand von | ||
11 | einer anderen Partei oder einem Dritten erlangen kann. | 11 | einer anderen Partei oder einem Dritten erlangen kann. | ||
12 | Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. Gegen den Beschluss | 12 | Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. Gegen den Beschluss | ||
13 | findet sofortige Beschwerde statt. | 13 | findet sofortige Beschwerde statt. | ||
14 | (2) Das Gericht kann dem Antragsteller die vorgelegten Urkunden und | 14 | (2) Das Gericht kann dem Antragsteller die vorgelegten Urkunden und | ||
15 | Gegenstände zugänglich machen oder ihm Auskünfte daraus erteilen, soweit | 15 | Gegenstände zugänglich machen oder ihm Auskünfte daraus erteilen, soweit | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | es seinem Antrag entspricht, | 17 | es seinem Antrag entspricht, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | die Tatsachen oder Beweismittel zur Erhebung eines Anspruchs nach § 33a | 19 | die Tatsachen oder Beweismittel zur Erhebung eines Anspruchs nach § 33a | ||
20 | Absatz 1 oder zur Verteidigung gegen diesen Anspruch erforderlich sind und | 20 | Absatz 1 oder zur Verteidigung gegen diesen Anspruch erforderlich sind und | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | die Zugänglichmachung oder Auskunftserteilung nicht unverhältnismäßig ist. | 22 | die Zugänglichmachung oder Auskunftserteilung nicht unverhältnismäßig ist. | ||
23 | Das Gericht hat von der Offenlegung Betroffene und die Wettbewerbsbehörde vor | 23 | Das Gericht hat von der Offenlegung Betroffene und die Wettbewerbsbehörde vor | ||
24 | der Zugänglichmachung oder Auskunftserteilung anzuhören. Tatsachen und | 24 | der Zugänglichmachung oder Auskunftserteilung anzuhören. Tatsachen und | ||
25 | Beweismittel, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen verlangt wird, sind | 25 | Beweismittel, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen verlangt wird, sind | ||
26 | von der Zugänglichmachung oder Auskunftserteilung auszunehmen. § 89b Absatz 6 | 26 | von der Zugänglichmachung oder Auskunftserteilung auszunehmen. § 89b Absatz 6 | ||
27 | findet entsprechende Anwendung. | 27 | findet entsprechende Anwendung. | ||
28 | (3) Das Ersuchen nach Absatz 1 oder um die Erteilung amtlicher Auskünfte von | 28 | (3) Das Ersuchen nach Absatz 1 oder um die Erteilung amtlicher Auskünfte von | ||
29 | der Wettbewerbsbehörde ist ausgeschlossen, soweit es unverhältnismäßig ist. | 29 | der Wettbewerbsbehörde ist ausgeschlossen, soweit es unverhältnismäßig ist. | ||
30 | Bei der Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1, über das Ersuchen um die | 30 | Bei der Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1, über das Ersuchen um die | ||
31 | Erteilung amtlicher Auskünfte von der Wettbewerbsbehörde sowie über die | 31 | Erteilung amtlicher Auskünfte von der Wettbewerbsbehörde sowie über die | ||
32 | Zugänglichmachung oder Auskunftserteilung nach Absatz 2 berücksichtigt das | 32 | Zugänglichmachung oder Auskunftserteilung nach Absatz 2 berücksichtigt das | ||
33 | Gericht neben § 33g Absatz 3 insbesondere auch | 33 | Gericht neben § 33g Absatz 3 insbesondere auch | ||
34 | 1. | 34 | 1. | ||
35 | die Bestimmtheit des Antrags hinsichtlich der in der Akte der | 35 | die Bestimmtheit des Antrags hinsichtlich der in der Akte der | ||
36 | Wettbewerbsbehörde erwarteten Beweismittel nach deren Art, Gegenstand und | 36 | Wettbewerbsbehörde erwarteten Beweismittel nach deren Art, Gegenstand und | ||
37 | Inhalt, | 37 | Inhalt, | ||
38 | 2. | 38 | 2. | ||
39 | die Anhängigkeit des Anspruchs nach § 33a Absatz 1, | 39 | die Anhängigkeit des Anspruchs nach § 33a Absatz 1, | ||
40 | 3. | 40 | 3. | ||
t | 41 | die Wirksamkeit der öffentlichen Durchsetzung des Kartellrechts, | t | 41 | die Wirksamkeit der öffentlichen Durchsetzung des Kartellrechts oder der |
42 | insbesondere den Einfluss der Offenlegung auf laufende Verfahren und auf die | 42 | Verordnung (EU) 2022/1925, insbesondere den Einfluss der Offenlegung auf | ||
43 | Funktionsfähigkeit von Kronzeugenprogrammen und Vergleichsverfahren. | 43 | laufende Verfahren und auf die Funktionsfähigkeit von Kronzeugenprogrammen und | ||
44 | Vergleichsverfahren. | ||||
44 | (4) Die Wettbewerbsbehörde kann die Vorlegung von Urkunden und Gegenständen, | 45 | (4) Die Wettbewerbsbehörde kann die Vorlegung von Urkunden und Gegenständen, | ||
45 | die sich in ihren Akten zu einem Verfahren befinden oder in einem Verfahren | 46 | die sich in ihren Akten zu einem Verfahren befinden oder in einem Verfahren | ||
46 | amtlich verwahrt werden, ablehnen, soweit sie Folgendes enthalten: | 47 | amtlich verwahrt werden, ablehnen, soweit sie Folgendes enthalten: | ||
47 | 1. | 48 | 1. | ||
48 | Kronzeugenerklärungen, | 49 | Kronzeugenerklärungen, | ||
49 | 2. | 50 | 2. | ||
50 | Vergleichsausführungen, die nicht zurückgezogen wurden, | 51 | Vergleichsausführungen, die nicht zurückgezogen wurden, | ||
51 | 3. | 52 | 3. | ||
52 | interne Vermerke der Behörden oder | 53 | interne Vermerke der Behörden oder | ||
53 | 4. | 54 | 4. | ||
54 | Kommunikation der Wettbewerbsbehörden untereinander oder mit der | 55 | Kommunikation der Wettbewerbsbehörden untereinander oder mit der | ||
55 | Generalstaatsanwaltschaft am Sitz des für die Wettbewerbsbehörde zuständigen | 56 | Generalstaatsanwaltschaft am Sitz des für die Wettbewerbsbehörde zuständigen | ||
56 | Oberlandesgerichts oder dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. | 57 | Oberlandesgerichts oder dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. | ||
57 | § 33g Absatz 5 und § 89b Absatz 8 finden entsprechende Anwendung; letztere | 58 | § 33g Absatz 5 und § 89b Absatz 8 finden entsprechende Anwendung; letztere | ||
58 | Regelung mit der Maßgabe, dass sie auch für die Überprüfung von Urkunden und | 59 | Regelung mit der Maßgabe, dass sie auch für die Überprüfung von Urkunden und | ||
59 | Gegenständen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt. | 60 | Gegenständen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt. | ||
60 | (5) Die §§ 406e und 475 der Strafprozessordnung finden neben den Absätzen | 61 | (5) Die §§ 406e und 475 der Strafprozessordnung finden neben den Absätzen | ||
61 | 1 bis 3 keine Anwendung, soweit die Einsicht in die kartellbehördliche Akte | 62 | 1 bis 3 keine Anwendung, soweit die Einsicht in die kartellbehördliche Akte | ||
62 | oder die Auskunft der Erhebung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines | 63 | oder die Auskunft der Erhebung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines | ||
63 | Verstoßes nach § 33 Absatz 1 oder der Vorbereitung dieser Erhebung dienen | 64 | Verstoßes nach § 33 Absatz 1 oder der Vorbereitung dieser Erhebung dienen | ||
64 | soll. Das Recht, aufgrund dieser Vorschriften Einsicht in Bußgeldbescheide | 65 | soll. Das Recht, aufgrund dieser Vorschriften Einsicht in Bußgeldbescheide | ||
65 | zu begehren, die eine Kartellbehörde erlassen hat, bleibt unberührt. § 33g | 66 | zu begehren, die eine Kartellbehörde erlassen hat, bleibt unberührt. § 33g | ||
66 | Absatz 1 und 2 findet keine Anwendung auf Wettbewerbsbehörden, die im Besitz | 67 | Absatz 1 und 2 findet keine Anwendung auf Wettbewerbsbehörden, die im Besitz | ||
67 | von Beweismitteln sind. | 68 | von Beweismitteln sind. | ||
68 | (6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Behörden | 69 | (6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Behörden | ||
69 | und Gerichte, die Akten, Bestandteile oder Kopien von Akten einer | 70 | und Gerichte, die Akten, Bestandteile oder Kopien von Akten einer | ||
70 | Wettbewerbsbehörde in ihren Akten haben. Die Wettbewerbsbehörde, die die | 71 | Wettbewerbsbehörde in ihren Akten haben. Die Wettbewerbsbehörde, die die | ||
71 | Akte führt oder geführt hat, ist nach Absatz 2 Satz 2 zu beteiligen. | 72 | Akte führt oder geführt hat, ist nach Absatz 2 Satz 2 zu beteiligen. |
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