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Sie können sich § 89b GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die Erteilung von Auskünften gemäß § 33g gilt § 142 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) § 142 Absatz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Zumutbarkeit nach § 33g Absatz 3 bis 6 bestimmt.
(3) 1Über den Anspruch nach § 33g Absatz 1 oder 2 kann das Gericht durch Zwischenurteil entscheiden, wenn er in dem Rechtsstreit über den Anspruch auf Ersatz des Schadens nach § 33a Absatz 1 gegen die andere Partei erhoben wird. 2Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen.
(4) Das Gericht kann den Rechtsstreit über den auf Schadensersatz gerichteten Anspruch nach § 33a Absatz 1 auf Antrag aussetzen
(5) 1Gegen denjenigen, dessen Verstoß gegen eine Vorschrift des Teils 1 oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch eine gemäß § 33b bindende Entscheidung der Wettbewerbsbehörde festgestellt wurde, kann die Herausgabe dieser Entscheidung der Wettbewerbsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33g im Wege der einstweiligen Verfügung auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen angeordnet werden. 2Eine Anordnung nach Satz 1 setzt keine Eilbedürftigkeit voraus. 3Der Antragsgegner ist vor der Anordnung anzuhören.
(6) Auf Antrag kann das Gericht nach Anhörung der Betroffenen durch Beschluss die Offenlegung von Beweismitteln oder die Erteilung von Auskünften anordnen, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen verlangt wird oder deren Offenlegung beziehungsweise Erteilung nach § 33g Absatz 6 verweigert wird, soweit
(7) 1Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen zu gewährleisten. 2Insbesondere kann das Gericht einen öffentlich bestellten Sachverständigen mit einem Gutachten zu dem erforderlichen Umfang des im Einzelfall gebotenen Schutzes beauftragen, sofern dieser Sachverständige berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet worden ist.
(8) Auf begründeten Antrag einer Partei in einem Rechtsstreit über den Anspruch nach § 33a Absatz 1, § 33g Absatz 1 oder 2 prüft das Gericht die ihm aufgrund des Anspruchs nach § 33g Absatz 4 allein zum Zweck der Prüfung vorgelegten Beweismittel darauf, ob sie Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen, die nicht zurückgezogen wurden, enthalten. Das Gericht legt die Beweismittel den Parteien vor, soweit
Verfahren | Verfahren | ||||
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f | 1 | (1) Für die Erteilung von Auskünften gemäß § 33g gilt § 142 der | f | 1 | (1) Für die Erteilung von Auskünften gemäß § 33g gilt § 142 der |
2 | Zivilprozessordnung entsprechend. | 2 | Zivilprozessordnung entsprechend. | ||
3 | (2) § 142 Absatz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, | 3 | (2) § 142 Absatz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, | ||
4 | dass sich die Zumutbarkeit nach § 33g Absatz 3 bis 6 bestimmt. | 4 | dass sich die Zumutbarkeit nach § 33g Absatz 3 bis 6 bestimmt. | ||
5 | (3) Über den Anspruch nach § 33g Absatz 1 oder 2 kann das Gericht durch | 5 | (3) Über den Anspruch nach § 33g Absatz 1 oder 2 kann das Gericht durch | ||
6 | Zwischenurteil entscheiden, wenn er in dem Rechtsstreit über den Anspruch auf | 6 | Zwischenurteil entscheiden, wenn er in dem Rechtsstreit über den Anspruch auf | ||
7 | Ersatz des Schadens nach § 33a Absatz 1 gegen die andere Partei erhoben wird. | 7 | Ersatz des Schadens nach § 33a Absatz 1 gegen die andere Partei erhoben wird. | ||
8 | Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als | 8 | Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als | ||
9 | Endurteil anzusehen. | 9 | Endurteil anzusehen. | ||
10 | (4) Das Gericht kann den Rechtsstreit über den auf Schadensersatz gerichteten | 10 | (4) Das Gericht kann den Rechtsstreit über den auf Schadensersatz gerichteten | ||
11 | Anspruch nach § 33a Absatz 1 auf Antrag aussetzen | 11 | Anspruch nach § 33a Absatz 1 auf Antrag aussetzen | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | bis zur Erledigung des wegen des Anspruchs nach § 33g Absatz 1 oder 2 | 13 | bis zur Erledigung des wegen des Anspruchs nach § 33g Absatz 1 oder 2 | ||
14 | geführten Rechtsstreits oder | 14 | geführten Rechtsstreits oder | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren, wenn und solange die Parteien | 16 | für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren, wenn und solange die Parteien | ||
17 | sich an einem Verfahren beteiligen, das zum Ziel hat, den Rechtsstreit über den | 17 | sich an einem Verfahren beteiligen, das zum Ziel hat, den Rechtsstreit über den | ||
18 | Schadensersatzanspruch außergerichtlich beizulegen. | 18 | Schadensersatzanspruch außergerichtlich beizulegen. | ||
19 | (5) Gegen denjenigen, dessen Verstoß gegen eine Vorschrift des Teils 1 | 19 | (5) Gegen denjenigen, dessen Verstoß gegen eine Vorschrift des Teils 1 | ||
20 | oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der | 20 | oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der | ||
t | 21 | Europäischen Union durch eine gemäß § 33b bindende Entscheidung der | t | 21 | Europäischen Union oder gegen die Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) |
22 | 2022/1925 durch eine gemäß § 33b bindende Entscheidung der Wettbewerbsbehörde | ||||
22 | Wettbewerbsbehörde festgestellt wurde, kann die Herausgabe dieser Entscheidung | 23 | festgestellt wurde, kann die Herausgabe dieser Entscheidung der | ||
23 | der Wettbewerbsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33g im Wege der | 24 | Wettbewerbsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33g im Wege der | ||
24 | einstweiligen Verfügung auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in | 25 | einstweiligen Verfügung auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in | ||
25 | den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen | 26 | den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen | ||
26 | angeordnet werden. Eine Anordnung nach Satz 1 setzt keine Eilbedürftigkeit | 27 | angeordnet werden. Eine Anordnung nach Satz 1 setzt keine Eilbedürftigkeit | ||
27 | voraus. Der Antragsgegner ist vor der Anordnung anzuhören. | 28 | voraus. Der Antragsgegner ist vor der Anordnung anzuhören. | ||
28 | (6) Auf Antrag kann das Gericht nach Anhörung der Betroffenen durch Beschluss | 29 | (6) Auf Antrag kann das Gericht nach Anhörung der Betroffenen durch Beschluss | ||
29 | die Offenlegung von Beweismitteln oder die Erteilung von Auskünften anordnen, | 30 | die Offenlegung von Beweismitteln oder die Erteilung von Auskünften anordnen, | ||
30 | deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen verlangt wird oder deren Offenlegung | 31 | deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen verlangt wird oder deren Offenlegung | ||
31 | beziehungsweise Erteilung nach § 33g Absatz 6 verweigert wird, soweit | 32 | beziehungsweise Erteilung nach § 33g Absatz 6 verweigert wird, soweit | ||
32 | 1. | 33 | 1. | ||
33 | es diese für die Durchsetzung eines Anspruchs nach § 33a Absatz 1 oder die | 34 | es diese für die Durchsetzung eines Anspruchs nach § 33a Absatz 1 oder die | ||
34 | Verteidigung gegen diesen Anspruch als sachdienlich erachtet und | 35 | Verteidigung gegen diesen Anspruch als sachdienlich erachtet und | ||
35 | 2. | 36 | 2. | ||
36 | nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles das Interesse des | 37 | nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles das Interesse des | ||
37 | Anspruchstellers an der Offenlegung das Interesse des Betroffenen an der | 38 | Anspruchstellers an der Offenlegung das Interesse des Betroffenen an der | ||
38 | Geheimhaltung überwiegt. | 39 | Geheimhaltung überwiegt. | ||
39 | Der Beschluss ist zu begründen. Gegen den Beschluss findet sofortige | 40 | Der Beschluss ist zu begründen. Gegen den Beschluss findet sofortige | ||
40 | Beschwerde statt. | 41 | Beschwerde statt. | ||
41 | (7) Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall | 42 | (7) Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall | ||
42 | gebotenen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und anderen | 43 | gebotenen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und anderen | ||
43 | vertraulichen Informationen zu gewährleisten. Insbesondere kann das | 44 | vertraulichen Informationen zu gewährleisten. Insbesondere kann das | ||
44 | Gericht einen öffentlich bestellten Sachverständigen mit einem Gutachten zu | 45 | Gericht einen öffentlich bestellten Sachverständigen mit einem Gutachten zu | ||
45 | dem erforderlichen Umfang des im Einzelfall gebotenen Schutzes beauftragen, | 46 | dem erforderlichen Umfang des im Einzelfall gebotenen Schutzes beauftragen, | ||
46 | sofern dieser Sachverständige berufsrechtlich zur Verschwiegenheit | 47 | sofern dieser Sachverständige berufsrechtlich zur Verschwiegenheit | ||
47 | verpflichtet worden ist. | 48 | verpflichtet worden ist. | ||
48 | (8) Auf begründeten Antrag einer Partei in einem Rechtsstreit über den | 49 | (8) Auf begründeten Antrag einer Partei in einem Rechtsstreit über den | ||
49 | Anspruch nach § 33a Absatz 1, § 33g Absatz 1 oder 2 prüft das Gericht die ihm | 50 | Anspruch nach § 33a Absatz 1, § 33g Absatz 1 oder 2 prüft das Gericht die ihm | ||
50 | aufgrund des Anspruchs nach § 33g Absatz 4 allein zum Zweck der Prüfung | 51 | aufgrund des Anspruchs nach § 33g Absatz 4 allein zum Zweck der Prüfung | ||
51 | vorgelegten Beweismittel darauf, ob sie Kronzeugenerklärungen oder | 52 | vorgelegten Beweismittel darauf, ob sie Kronzeugenerklärungen oder | ||
52 | Vergleichsausführungen, die nicht zurückgezogen wurden, enthalten. Das Gericht | 53 | Vergleichsausführungen, die nicht zurückgezogen wurden, enthalten. Das Gericht | ||
53 | legt die Beweismittel den Parteien vor, soweit | 54 | legt die Beweismittel den Parteien vor, soweit | ||
54 | 1. | 55 | 1. | ||
55 | sie keine Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen, die nicht | 56 | sie keine Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen, die nicht | ||
56 | zurückgezogen wurden, enthalten und | 57 | zurückgezogen wurden, enthalten und | ||
57 | 2. | 58 | 2. | ||
58 | im Übrigen die Voraussetzungen für die Herausgabe nach § 33g vorliegen. | 59 | im Übrigen die Voraussetzungen für die Herausgabe nach § 33g vorliegen. | ||
59 | Hierüber entscheidet das Gericht durch Beschluss. Vor Beschlüssen nach diesem | 60 | Hierüber entscheidet das Gericht durch Beschluss. Vor Beschlüssen nach diesem | ||
60 | Absatz ist die Wettbewerbsbehörde anzuhören, gegenüber der die | 61 | Absatz ist die Wettbewerbsbehörde anzuhören, gegenüber der die | ||
61 | Kronzeugenerklärung oder Vergleichsausführung abgegeben worden ist. Die | 62 | Kronzeugenerklärung oder Vergleichsausführung abgegeben worden ist. Die | ||
62 | Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die | 63 | Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die | ||
63 | Entscheidungsgründe dürfen den Inhalt der geheim gehaltenen Beweismittel nicht | 64 | Entscheidungsgründe dürfen den Inhalt der geheim gehaltenen Beweismittel nicht | ||
64 | erkennen lassen. Gegen Beschlüsse nach diesem Absatz findet sofortige | 65 | erkennen lassen. Gegen Beschlüsse nach diesem Absatz findet sofortige | ||
65 | Beschwerde statt. | 66 | Beschwerde statt. |
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