Lade...
Lade...
Sie können sich § 89 GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.
Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke | Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke | t | 1 | Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke |
Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke | Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung | f | 1 | (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung |
2 | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 ausschließlich die | 2 | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 ausschließlich die | ||
3 | Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer | 3 | Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer | ||
4 | Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in | 4 | Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in | ||
t | t | 5 | Kartellsachen oder der kohärenten Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/1925, | ||
5 | Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, | 6 | insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. | ||
6 | dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die | 7 | Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die | ||
7 | Landesjustizverwaltungen übertragen. | 8 | Landesjustizverwaltungen übertragen. | ||
8 | (2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines | 9 | (2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines | ||
9 | Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder | 10 | Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder | ||
10 | begründet werden. | 11 | begründet werden. | ||
11 | (3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten | 12 | (3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten | ||
12 | Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht | 13 | Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht | ||
13 | zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen | 14 | zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen | ||
14 | 1 und 2 gehören würde. | 15 | 1 und 2 gehören würde. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.