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Sie können sich § 59 GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die Erteilung von Auskünften sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen. 2Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen oder herauszugeben. 3Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Informationen und Unterlagen, die dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung zugänglich sind. 4Dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage dienen und sich im Besitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befinden. 5Die Kartellbehörde kann vorgeben, in welcher Form die Auskünfte zu erteilen sind; insbesondere kann sie vorgeben, dass eine Internetplattform zur Eingabe der Informationen verwendet werden muss. 6Vertreter des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung können von der Kartellbehörde zu einer Befragung bestellt werden. 7Gegenüber juristischen Personen sowie Personenvereinigungen, die keine Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sind, gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend.
(2) 1Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung sowie bei juristischen Personen und Personenvereinigungen auch die zur Vertretung berufenen Personen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte im Namen des Unternehmens, der Unternehmensvereinigung oder der juristischen Person oder Personenvereinigung zu erteilen und die verlangten Unterlagen herauszugeben. 2Gegenüber der Kartellbehörde ist eine für die Erteilung der Auskünfte verantwortliche Leitungsperson zu benennen.
(3) 1Das Auskunftsverlangen muss verhältnismäßig sein. 2Es darf den Adressaten nicht zum Geständnis einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwingen. 3Soweit natürliche Personen aufgrund von Auskunftsverlangen nach den Absätzen 1 und 2 zur Mitwirkung in Form der Erteilung von Auskünften oder der Herausgabe von Unterlagen verpflichtet sind, müssen sie, falls die Informationserlangung auf andere Weise wesentlich erschwert oder nicht zu erwarten ist, auch Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. 4Jedoch darf eine Auskunft, die die natürliche Person infolge ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit Zustimmung der betreffenden natürlichen Person gegen diese oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen verwendet werden.
(4) 1Absatz 1 Satz 1 bis 6 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend für Auskunftsverlangen, die an natürliche Personen gerichtet werden. 2Insoweit ist § 55 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, es sei denn, dass die Auskunft nur die Gefahr der Verfolgung im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren begründet und die Kartellbehörde der natürlichen Person im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens eine Nichtverfolgungszusage erteilt hat.
(5) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die oberste Landesbehörde fordert die Auskunft durch schriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt fordert sie durch Beschluss an. 2Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft ist zu bestimmen.
Auskunftsverlangen | Auskunftsverlangen | ||||
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f | 1 | (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kartellbehörde | f | 1 | (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kartellbehörde |
2 | übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum | 2 | übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum | ||
3 | Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung von Unternehmen und | 3 | Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung von Unternehmen und | ||
4 | Unternehmensvereinigungen die Erteilung von Auskünften sowie die Herausgabe | 4 | Unternehmensvereinigungen die Erteilung von Auskünften sowie die Herausgabe | ||
5 | von Unterlagen verlangen. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen | 5 | von Unterlagen verlangen. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen | ||
6 | sind verpflichtet, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen oder | 6 | sind verpflichtet, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen oder | ||
7 | herauszugeben. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Informationen und | 7 | herauszugeben. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Informationen und | ||
8 | Unterlagen, die dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung zugänglich | 8 | Unterlagen, die dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung zugänglich | ||
9 | sind. Dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Einschätzung oder | 9 | sind. Dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Einschätzung oder | ||
10 | Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage dienen und sich im | 10 | Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage dienen und sich im | ||
11 | Besitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befinden. Die | 11 | Besitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befinden. Die | ||
n | n | 12 | Verpflichtung gilt auch für die näheren Umstände des Postverkehrs. Das | ||
13 | Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. | ||||
12 | Kartellbehörde kann vorgeben, in welcher Form die Auskünfte zu erteilen sind; | 14 | Die Kartellbehörde kann vorgeben, in welcher Form die Auskünfte zu | ||
13 | insbesondere kann sie vorgeben, dass eine Internetplattform zur Eingabe der | 15 | erteilen sind; insbesondere kann sie vorgeben, dass eine Internetplattform zur | ||
14 | Informationen verwendet werden muss. Vertreter des Unternehmens oder der | 16 | Eingabe der Informationen verwendet werden muss. Vertreter des | ||
15 | Unternehmensvereinigung können von der Kartellbehörde zu einer Befragung | 17 | Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung können von der Kartellbehörde zu | ||
16 | bestellt werden. Gegenüber juristischen Personen sowie | 18 | einer Befragung bestellt werden. Gegenüber juristischen Personen sowie | ||
17 | Personenvereinigungen, die keine Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen | 19 | Personenvereinigungen, die keine Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen | ||
t | 18 | sind, gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend. | t | 20 | sind, gelten die Sätze 1 bis 8 entsprechend. |
19 | (2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung sowie bei juristischen | 21 | (2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung sowie bei juristischen | ||
20 | Personen und Personenvereinigungen auch die zur Vertretung berufenen Personen | 22 | Personen und Personenvereinigungen auch die zur Vertretung berufenen Personen | ||
21 | sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte im Namen des Unternehmens, der | 23 | sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte im Namen des Unternehmens, der | ||
22 | Unternehmensvereinigung oder der juristischen Person oder Personenvereinigung | 24 | Unternehmensvereinigung oder der juristischen Person oder Personenvereinigung | ||
23 | zu erteilen und die verlangten Unterlagen herauszugeben. Gegenüber der | 25 | zu erteilen und die verlangten Unterlagen herauszugeben. Gegenüber der | ||
24 | Kartellbehörde ist eine für die Erteilung der Auskünfte verantwortliche | 26 | Kartellbehörde ist eine für die Erteilung der Auskünfte verantwortliche | ||
25 | Leitungsperson zu benennen. | 27 | Leitungsperson zu benennen. | ||
26 | (3) Das Auskunftsverlangen muss verhältnismäßig sein. Es darf den | 28 | (3) Das Auskunftsverlangen muss verhältnismäßig sein. Es darf den | ||
27 | Adressaten nicht zum Geständnis einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder | 29 | Adressaten nicht zum Geständnis einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder | ||
28 | einer Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel | 30 | einer Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel | ||
29 | 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union | 31 | 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union | ||
30 | zwingen. Soweit natürliche Personen aufgrund von Auskunftsverlangen nach | 32 | zwingen. Soweit natürliche Personen aufgrund von Auskunftsverlangen nach | ||
31 | den Absätzen 1 und 2 zur Mitwirkung in Form der Erteilung von Auskünften oder | 33 | den Absätzen 1 und 2 zur Mitwirkung in Form der Erteilung von Auskünften oder | ||
32 | der Herausgabe von Unterlagen verpflichtet sind, müssen sie, falls die | 34 | der Herausgabe von Unterlagen verpflichtet sind, müssen sie, falls die | ||
33 | Informationserlangung auf andere Weise wesentlich erschwert oder nicht zu | 35 | Informationserlangung auf andere Weise wesentlich erschwert oder nicht zu | ||
34 | erwarten ist, auch Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung | 36 | erwarten ist, auch Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung | ||
35 | wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch | 37 | wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch | ||
36 | darf eine Auskunft, die die natürliche Person infolge ihrer Verpflichtung nach | 38 | darf eine Auskunft, die die natürliche Person infolge ihrer Verpflichtung nach | ||
37 | Absatz 1 und 2 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach | 39 | Absatz 1 und 2 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach | ||
38 | diesem Gesetz oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit Zustimmung der | 40 | diesem Gesetz oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit Zustimmung der | ||
39 | betreffenden natürlichen Person gegen diese oder einen in § 52 Absatz 1 der | 41 | betreffenden natürlichen Person gegen diese oder einen in § 52 Absatz 1 der | ||
40 | Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen verwendet werden. | 42 | Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen verwendet werden. | ||
41 | (4) Absatz 1 Satz 1 bis 6 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend für | 43 | (4) Absatz 1 Satz 1 bis 6 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend für | ||
42 | Auskunftsverlangen, die an natürliche Personen gerichtet werden. Insoweit | 44 | Auskunftsverlangen, die an natürliche Personen gerichtet werden. Insoweit | ||
43 | ist § 55 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, es sei denn, dass | 45 | ist § 55 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, es sei denn, dass | ||
44 | die Auskunft nur die Gefahr der Verfolgung im kartellbehördlichen | 46 | die Auskunft nur die Gefahr der Verfolgung im kartellbehördlichen | ||
45 | Bußgeldverfahren begründet und die Kartellbehörde der natürlichen Person im | 47 | Bußgeldverfahren begründet und die Kartellbehörde der natürlichen Person im | ||
46 | Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens eine Nichtverfolgungszusage erteilt hat. | 48 | Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens eine Nichtverfolgungszusage erteilt hat. | ||
47 | (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die oberste | 49 | (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die oberste | ||
48 | Landesbehörde fordert die Auskunft durch schriftliche Einzelverfügung, das | 50 | Landesbehörde fordert die Auskunft durch schriftliche Einzelverfügung, das | ||
49 | Bundeskartellamt fordert sie durch Beschluss an. Darin sind die | 51 | Bundeskartellamt fordert sie durch Beschluss an. Darin sind die | ||
50 | Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens | 52 | Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens | ||
51 | anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft ist zu | 53 | anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft ist zu | ||
52 | bestimmen. | 54 | bestimmen. |
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