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Sie können sich § 56 GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Über die Form der Anhörung entscheidet die Kartellbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Die Kartellbehörde kann die Anhörung auch mündlich durchführen, wenn die besonderen Umstände des Falles dies erfordern.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Kartellbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) 1Die Beteiligten können bei der Kartellbehörde die das Verfahren betreffenden Akten einsehen, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. 2Die Einsicht erfolgt durch Übersendung von Kopien aus der Verfahrensakte, durch Ausdruck der betreffenden Teile der Verfahrensakte oder durch Übersendung entsprechender elektronischer Dokumente an den Beteiligten auf seine Kosten.
(4) 1Die Behörde hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, geboten ist. 2In Entwürfe zu Entscheidungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nicht gewährt.
(5) 1Die Kartellbehörde kann Dritten Auskünfte aus den ein Verfahren betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit diese hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. 2Absatz 4 gilt entsprechend. 3Soweit die Akteneinsicht oder die Auskunft der Erhebung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1 oder der Vorbereitung dieser Erhebung dienen soll, ist sie auf Einsicht in Entscheidungen nach den §§ 32 bis 32d sowie 60 begrenzt.
(6) 1Die Kartellbehörde kann von den Beteiligten sowie von Dritten verlangen, mit der Übersendung von Anmeldungen, Stellungnahmen, Unterlagen oder sonstigen Auskünften oder im Anschluss an die Übersendung auf die in Absatz 4 genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. 2Erfolgt dies trotz entsprechenden Verlangens nicht, darf die Kartellbehörde von der Zustimmung zur Offenlegung im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht ausgehen.
(7) 1Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Kartellbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. 2Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere des Wohls des Bundes oder eines Landes, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt. 3In den Fällen des § 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. 4In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die Monopolkommission in den Fällen des § 42 das Recht, gehört zu werden und die Stellungnahme, die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt hat, zu erläutern.
(8) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung | Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung | ||||
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t | 1 | Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung | t | 1 | Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung |
Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung | Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung | ||||
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f | 1 | (1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme | f | 1 | (1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme |
2 | zu geben. Über die Form der Anhörung entscheidet die Kartellbehörde nach | 2 | zu geben. Über die Form der Anhörung entscheidet die Kartellbehörde nach | ||
3 | pflichtgemäßem Ermessen. Die Kartellbehörde kann die Anhörung auch | 3 | pflichtgemäßem Ermessen. Die Kartellbehörde kann die Anhörung auch | ||
4 | mündlich durchführen, wenn die besonderen Umstände des Falles dies erfordern. | 4 | mündlich durchführen, wenn die besonderen Umstände des Falles dies erfordern. | ||
5 | (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die | 5 | (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die | ||
6 | Kartellbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. | 6 | Kartellbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. | ||
7 | (3) Die Beteiligten können bei der Kartellbehörde die das Verfahren | 7 | (3) Die Beteiligten können bei der Kartellbehörde die das Verfahren | ||
8 | betreffenden Akten einsehen, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder | 8 | betreffenden Akten einsehen, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder | ||
9 | Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Einsicht | 9 | Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Einsicht | ||
10 | erfolgt durch Übersendung von Kopien aus der Verfahrensakte, durch Ausdruck | 10 | erfolgt durch Übersendung von Kopien aus der Verfahrensakte, durch Ausdruck | ||
11 | der betreffenden Teile der Verfahrensakte oder durch Übersendung | 11 | der betreffenden Teile der Verfahrensakte oder durch Übersendung | ||
12 | entsprechender elektronischer Dokumente an den Beteiligten auf seine Kosten. | 12 | entsprechender elektronischer Dokumente an den Beteiligten auf seine Kosten. | ||
13 | (4) Die Behörde hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit | 13 | (4) Die Behörde hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit | ||
14 | dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der | 14 | dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der | ||
15 | ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des | 15 | ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des | ||
16 | Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen | 16 | Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen | ||
17 | schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, geboten ist. In Entwürfe zu | 17 | schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, geboten ist. In Entwürfe zu | ||
18 | Entscheidungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die | 18 | Entscheidungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die | ||
19 | Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nicht gewährt. | 19 | Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nicht gewährt. | ||
20 | (5) Die Kartellbehörde kann Dritten Auskünfte aus den ein Verfahren | 20 | (5) Die Kartellbehörde kann Dritten Auskünfte aus den ein Verfahren | ||
21 | betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit diese | 21 | betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit diese | ||
22 | hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Absatz 4 gilt entsprechend. | 22 | hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Absatz 4 gilt entsprechend. | ||
23 | Soweit die Akteneinsicht oder die Auskunft der Erhebung eines | 23 | Soweit die Akteneinsicht oder die Auskunft der Erhebung eines | ||
24 | Schadensersatzanspruchs wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1 oder der | 24 | Schadensersatzanspruchs wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1 oder der | ||
25 | Vorbereitung dieser Erhebung dienen soll, ist sie auf Einsicht in | 25 | Vorbereitung dieser Erhebung dienen soll, ist sie auf Einsicht in | ||
26 | Entscheidungen nach den §§ 32 bis 32d sowie 60 begrenzt. | 26 | Entscheidungen nach den §§ 32 bis 32d sowie 60 begrenzt. | ||
27 | (6) Die Kartellbehörde kann von den Beteiligten sowie von Dritten | 27 | (6) Die Kartellbehörde kann von den Beteiligten sowie von Dritten | ||
28 | verlangen, mit der Übersendung von Anmeldungen, Stellungnahmen, Unterlagen | 28 | verlangen, mit der Übersendung von Anmeldungen, Stellungnahmen, Unterlagen | ||
29 | oder sonstigen Auskünften oder im Anschluss an die Übersendung auf die in | 29 | oder sonstigen Auskünften oder im Anschluss an die Übersendung auf die in | ||
30 | Absatz 4 genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen | 30 | Absatz 4 genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen | ||
31 | entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies trotz entsprechenden | 31 | entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies trotz entsprechenden | ||
32 | Verlangens nicht, darf die Kartellbehörde von der Zustimmung zur Offenlegung | 32 | Verlangens nicht, darf die Kartellbehörde von der Zustimmung zur Offenlegung | ||
33 | im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht ausgehen. | 33 | im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht ausgehen. | ||
34 | (7) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die | 34 | (7) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die | ||
35 | Kartellbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die | 35 | Kartellbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die | ||
36 | Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, | 36 | Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, | ||
37 | wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere des Wohls des | 37 | wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere des Wohls des | ||
n | 38 | Bundes oder eines Landes, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder | n | 38 | Bundes oder eines Landes, oder eine Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder |
39 | Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt. In den Fällen des § 42 hat das | 39 | Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt. In den Fällen des § 32f Absatz 3 | ||
40 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine öffentliche mündliche | 40 | Satz 6 und Absatz 4 hat das Bundeskartellamt nach Einleitung des Verfahrens | ||
41 | eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Fällen des § | ||||
42 | 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine öffentliche | ||||
41 | Verhandlung durchzuführen; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne | 43 | mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Einverständnis der Beteiligten | ||
44 | kann in den Fällen des § 32f Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 sowie des § 42 ohne | ||||
42 | mündliche Verhandlung entschieden werden. In der öffentlichen mündlichen | 45 | mündliche Verhandlung entschieden werden. In der öffentlichen mündlichen | ||
t | 43 | Verhandlung hat die Monopolkommission in den Fällen des § 42 das Recht, gehört | t | 46 | Verhandlung hat die Monopolkommission in den Fällen des § 32f Absatz 3 Satz 6 |
47 | und Absatz 4 sowie des § 42 das Recht, gehört zu werden; in den Fällen des § | ||||
44 | zu werden und die Stellungnahme, die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt hat, zu | 48 | 42 hat sie das Recht, die Stellungnahme, die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt | ||
45 | erläutern. | 49 | hat, zu erläutern. | ||
46 | (8) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. | 50 | (8) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. |
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