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(1) Abweichend von § 48 Absatz 2 ist das Bundeskartellamt für die Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zuständige Wettbewerbsbehörde im Sinne des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.
(2) 1Zuständige Wettbewerbsbehörde für die Mitwirkung an Verfahren der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist das Bundeskartellamt. 2Es gelten die bei der Anwendung dieses Gesetzes maßgeblichen Verfahrensvorschriften.
(3) Die Bediensteten der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und andere von dieser Wettbewerbsbehörde ermächtigte oder benannte Begleitpersonen sind befugt, an Durchsuchungen und Vernehmungen mitzuwirken, die das Bundeskartellamt im Namen und für Rechnung dieser Wettbewerbsbehörde nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 durchführt.
(4) 1In anderen als in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Fällen nimmt das Bundeskartellamt die Aufgaben wahr, die den Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Artikeln 104 und 105 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie in Verordnungen nach Artikel 103 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auch in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 105 Absatz 3 und Artikel 352 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, übertragen sind. 2Im Beratenden Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundeskartellamt vertreten. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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2 | der Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen | 2 | der Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen | ||
3 | Union zuständige Wettbewerbsbehörde im Sinne des Artikels 35 Absatz 1 der | 3 | Union zuständige Wettbewerbsbehörde im Sinne des Artikels 35 Absatz 1 der | ||
4 | Verordnung (EG) Nr. 1/2003. | 4 | Verordnung (EG) Nr. 1/2003. | ||
5 | (2) Zuständige Wettbewerbsbehörde für die Mitwirkung an Verfahren der | 5 | (2) Zuständige Wettbewerbsbehörde für die Mitwirkung an Verfahren der | ||
6 | Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörden der anderen | 6 | Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörden der anderen | ||
7 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Anwendung der Artikel 101 und 102 | 7 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Anwendung der Artikel 101 und 102 | ||
t | 8 | des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist das | t | 8 | des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie für die |
9 | Bundeskartellamt. Es gelten die bei der Anwendung dieses Gesetzes | 9 | Mitwirkung bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2022/1925 durch die | ||
10 | maßgeblichen Verfahrensvorschriften. | 10 | Europäische Kommission ist das Bundeskartellamt. Es gelten die bei der | ||
11 | Anwendung dieses Gesetzes maßgeblichen Verfahrensvorschriften. | ||||
11 | (3) Die Bediensteten der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaates der | 12 | (3) Die Bediensteten der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaates der | ||
12 | Europäischen Union und andere von dieser Wettbewerbsbehörde ermächtigte oder | 13 | Europäischen Union und andere von dieser Wettbewerbsbehörde ermächtigte oder | ||
13 | benannte Begleitpersonen sind befugt, an Durchsuchungen und Vernehmungen | 14 | benannte Begleitpersonen sind befugt, an Durchsuchungen und Vernehmungen | ||
14 | mitzuwirken, die das Bundeskartellamt im Namen und für Rechnung dieser | 15 | mitzuwirken, die das Bundeskartellamt im Namen und für Rechnung dieser | ||
15 | Wettbewerbsbehörde nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 | 16 | Wettbewerbsbehörde nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 | ||
16 | durchführt. | 17 | durchführt. | ||
17 | (4) In anderen als in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Fällen nimmt das | 18 | (4) In anderen als in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Fällen nimmt das | ||
18 | Bundeskartellamt die Aufgaben wahr, die den Behörden der Mitgliedstaaten der | 19 | Bundeskartellamt die Aufgaben wahr, die den Behörden der Mitgliedstaaten der | ||
19 | Europäischen Union in den Artikeln 104 und 105 des Vertrages über die | 20 | Europäischen Union in den Artikeln 104 und 105 des Vertrages über die | ||
20 | Arbeitsweise der Europäischen Union sowie in Verordnungen nach Artikel 103 des | 21 | Arbeitsweise der Europäischen Union sowie in Verordnungen nach Artikel 103 des | ||
21 | Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auch in Verbindung mit | 22 | Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auch in Verbindung mit | ||
22 | Artikel 43 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 105 Absatz 3 und Artikel | 23 | Artikel 43 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 105 Absatz 3 und Artikel | ||
23 | 352 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, | 24 | 352 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, | ||
24 | übertragen sind. Im Beratenden Ausschuss für die Kontrolle von | 25 | übertragen sind. Im Beratenden Ausschuss für die Kontrolle von | ||
25 | Unternehmenszusammenschlüssen nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 | 26 | Unternehmenszusammenschlüssen nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 | ||
26 | wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesministerium für Wirtschaft | 27 | wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesministerium für Wirtschaft | ||
27 | und Energie oder das Bundeskartellamt vertreten. Absatz 2 Satz 2 gilt | 28 | und Energie oder das Bundeskartellamt vertreten. Absatz 2 Satz 2 gilt | ||
28 | entsprechend. | 29 | entsprechend. |
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