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Sie können sich § 44 GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik Deutschland beurteilt, die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften anhand abgeschlossener Verfahren würdigt, sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. 2Das Gutachten soll bis zum 30. Juni des Jahres abgeschlossen sein, in dem das Gutachten zu erstellen ist. 3Die Bundesregierung kann die Monopolkommission mit der Erstattung zusätzlicher Gutachten beauftragen. 4Darüber hinaus kann die Monopolkommission nach ihrem Ermessen Gutachten oder andere Stellungnahmen erstellen. 5Die Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 75 Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) 1Die Monopolkommission ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in ihrer Tätigkeit unabhängig. 2Vertritt eine Minderheit bei der Abfassung der Gutachten eine abweichende Auffassung, so kann sie diese in dem Gutachten zum Ausdruck bringen.
(3) 1Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der Bundesregierung zu. 2Die Bundesregierung legt Gutachten nach Absatz 1 den gesetzgebenden Körperschaften unverzüglich vor. 3Die Bundesregierung nimmt zu den Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 in angemessener Frist Stellung, zu sonstigen Gutachten nach Absatz 1 kann sie Stellung nehmen, wenn und soweit sie dies für angezeigt hält. 4Die jeweiligen fachlich zuständigen Bundesministerien und die Monopolkommission tauschen sich auf Verlangen zu den Inhalten der Gutachten aus. 5Die Gutachten werden von der Monopolkommission veröffentlicht. 6Bei Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Bundesregierung der gesetzgebenden Körperschaft vorgelegt werden.
Aufgaben | Aufgaben | ||||
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f | 1 | (1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem | f | 1 | (1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem |
2 | sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in | 2 | sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in | ||
3 | der Bundesrepublik Deutschland beurteilt, die Anwendung der | 3 | der Bundesrepublik Deutschland beurteilt, die Anwendung der | ||
4 | wettbewerbsrechtlichen Vorschriften anhand abgeschlossener Verfahren würdigt, | 4 | wettbewerbsrechtlichen Vorschriften anhand abgeschlossener Verfahren würdigt, | ||
5 | sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. Das | 5 | sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. Das | ||
6 | Gutachten soll bis zum 30. Juni des Jahres abgeschlossen sein, in dem das | 6 | Gutachten soll bis zum 30. Juni des Jahres abgeschlossen sein, in dem das | ||
7 | Gutachten zu erstellen ist. Die Bundesregierung kann die Monopolkommission | 7 | Gutachten zu erstellen ist. Die Bundesregierung kann die Monopolkommission | ||
8 | mit der Erstattung zusätzlicher Gutachten beauftragen. Darüber hinaus kann | 8 | mit der Erstattung zusätzlicher Gutachten beauftragen. Darüber hinaus kann | ||
9 | die Monopolkommission nach ihrem Ermessen Gutachten oder andere Stellungnahmen | 9 | die Monopolkommission nach ihrem Ermessen Gutachten oder andere Stellungnahmen | ||
10 | erstellen. Die Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 75 Absatz 5 bleibt | 10 | erstellen. Die Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 75 Absatz 5 bleibt | ||
11 | unberührt. | 11 | unberührt. | ||
12 | (2) Die Monopolkommission ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten | 12 | (2) Die Monopolkommission ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten | ||
13 | Auftrag gebunden und in ihrer Tätigkeit unabhängig. Vertritt eine | 13 | Auftrag gebunden und in ihrer Tätigkeit unabhängig. Vertritt eine | ||
14 | Minderheit bei der Abfassung der Gutachten eine abweichende Auffassung, so | 14 | Minderheit bei der Abfassung der Gutachten eine abweichende Auffassung, so | ||
15 | kann sie diese in dem Gutachten zum Ausdruck bringen. | 15 | kann sie diese in dem Gutachten zum Ausdruck bringen. | ||
16 | (3) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der Bundesregierung zu. | 16 | (3) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der Bundesregierung zu. | ||
17 | Die Bundesregierung legt Gutachten nach Absatz 1 den gesetzgebenden | 17 | Die Bundesregierung legt Gutachten nach Absatz 1 den gesetzgebenden | ||
18 | Körperschaften unverzüglich vor. Die Bundesregierung nimmt zu den | 18 | Körperschaften unverzüglich vor. Die Bundesregierung nimmt zu den | ||
19 | Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 in angemessener Frist Stellung, zu sonstigen | 19 | Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 in angemessener Frist Stellung, zu sonstigen | ||
20 | Gutachten nach Absatz 1 kann sie Stellung nehmen, wenn und soweit sie dies für | 20 | Gutachten nach Absatz 1 kann sie Stellung nehmen, wenn und soweit sie dies für | ||
21 | angezeigt hält. Die jeweiligen fachlich zuständigen Bundesministerien und | 21 | angezeigt hält. Die jeweiligen fachlich zuständigen Bundesministerien und | ||
22 | die Monopolkommission tauschen sich auf Verlangen zu den Inhalten der | 22 | die Monopolkommission tauschen sich auf Verlangen zu den Inhalten der | ||
23 | Gutachten aus. Die Gutachten werden von der Monopolkommission | 23 | Gutachten aus. Die Gutachten werden von der Monopolkommission | ||
24 | veröffentlicht. Bei Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem | 24 | veröffentlicht. Bei Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem | ||
25 | Zeitpunkt, zu dem sie von der Bundesregierung der gesetzgebenden Körperschaft | 25 | Zeitpunkt, zu dem sie von der Bundesregierung der gesetzgebenden Körperschaft | ||
26 | vorgelegt werden. | 26 | vorgelegt werden. | ||
t | t | 27 | (4) In ihren Gutachten kann die Monopolkommission Empfehlungen für die | ||
28 | Durchführung von Sektoruntersuchungen nach § 32e Absatz 1 aussprechen. Soweit | ||||
29 | das Bundeskartellamt der Empfehlung für eine Sektoruntersuchung nach § | ||||
30 | 32e Absatz 1 innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung des | ||||
31 | Gutachtens nicht gefolgt ist, nimmt es Stellung zu der Empfehlung. |
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