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Sie können sich § 33g GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer im Besitz von Beweismitteln ist, die für die Erhebung eines auf Schadensersatz gerichteten Anspruchs nach § 33a Absatz 1 erforderlich sind, ist verpflichtet, sie demjenigen herauszugeben, der glaubhaft macht, einen solchen Schadensersatzanspruch zu haben, wenn dieser die Beweismittel so genau bezeichnet, wie dies auf Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist.
(2) 1Wer im Besitz von Beweismitteln ist, die für die Verteidigung gegen einen auf Schadensersatz gerichteten Anspruch nach § 33a Absatz 1 erforderlich sind, ist verpflichtet, sie demjenigen herauszugeben, gegen den ein Rechtsstreit über den Anspruch nach Absatz 1 oder den Anspruch auf Schadensersatz nach § 33a Absatz 1 rechtshängig ist, wenn dieser die Beweismittel so genau bezeichnet, wie dies auf Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist. 2Der Anspruch nach Satz 1 besteht auch, wenn jemand Klage auf Feststellung erhoben hat, dass ein anderer keinen Anspruch nach § 33a Absatz 1 gegen ihn hat, und er den der Klage zugrunde liegenden Verstoß im Sinne des § 33a Absatz 1 nicht bestreitet.
(3) Die Herausgabe von Beweismitteln nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit sie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten unverhältnismäßig ist. Bei der Abwägung sind insbesondere zu berücksichtigen:
(4) Ausgeschlossen ist die Herausgabe eines Dokuments oder einer Aufzeichnung, auch über den Inhalt einer Vernehmung im wettbewerbsbehördlichen Verfahren, wenn und soweit darin eine freiwillige Erklärung seitens oder im Namen eines Unternehmens oder einer natürlichen Person gegenüber einer Wettbewerbsbehörde enthalten ist,
(5) Bis zum vollständigen Abschluss des wettbewerbsbehördlichen Verfahrens gegen alle Beteiligten ist die Herausgabe von Beweismitteln ausgeschlossen, soweit sie Folgendes enthalten:
(6) Die Herausgabe von Beweismitteln nach den Absätzen 1 und 2 kann verweigert werden, soweit der Besitzer in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach § 33a Absatz 1 dieses Gesetzes gemäß § 383 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 oder gemäß § 384 Nummer 3 der Zivilprozessordnung zur Zeugnisverweigerung berechtigt wäre. In diesem Fall kann der Anspruchsteller die Herausgabe der Beweismittel an das zuständige Gericht zur Entscheidung nach § 89b Absatz 6 verlangen. Satz 2 ist nicht anzuwenden auf
(7) Macht der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Verpflichtete zu der Herausgabe der Beweismittel Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er von dem anderen Teil den Ersatz dieser Aufwendungen verlangen.
(8) Erteilt der Verpflichtete nach Absatz 1 oder 2 die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch, unvollständig oder gar nicht oder gibt er Beweismittel vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaft, unvollständig oder gar nicht heraus, ist er dem Anspruchsteller zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(9) 1Die von dem Verpflichteten nach den Absätzen 1 und 2 erteilten Auskünfte oder herausgegebenen Beweismittel dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft oder der Herausgabe eines Beweismittels begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden. 2Dies gilt auch, wenn die Auskunft im Rahmen einer Zeugen- oder Parteivernehmung erteilt oder wiederholt wird. 3Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung in Verfahren gegen Unternehmen.
(10) Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 89b bis 89d über die Herausgabe von Beweismitteln gelten für die Erteilung von Auskünften entsprechend.
Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften | Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften | ||||
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t | 1 | Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften | t | 1 | Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften |
Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften | Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften | ||||
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f | 1 | (1) Wer im Besitz von Beweismitteln ist, die für die Erhebung eines auf | f | 1 | (1) Wer im Besitz von Beweismitteln ist, die für die Erhebung eines auf |
2 | Schadensersatz gerichteten Anspruchs nach § 33a Absatz 1 erforderlich sind, | 2 | Schadensersatz gerichteten Anspruchs nach § 33a Absatz 1 erforderlich sind, | ||
3 | ist verpflichtet, sie demjenigen herauszugeben, der glaubhaft macht, einen | 3 | ist verpflichtet, sie demjenigen herauszugeben, der glaubhaft macht, einen | ||
4 | solchen Schadensersatzanspruch zu haben, wenn dieser die Beweismittel so genau | 4 | solchen Schadensersatzanspruch zu haben, wenn dieser die Beweismittel so genau | ||
5 | bezeichnet, wie dies auf Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen | 5 | bezeichnet, wie dies auf Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen | ||
6 | Tatsachen möglich ist. | 6 | Tatsachen möglich ist. | ||
7 | (2) Wer im Besitz von Beweismitteln ist, die für die Verteidigung gegen | 7 | (2) Wer im Besitz von Beweismitteln ist, die für die Verteidigung gegen | ||
8 | einen auf Schadensersatz gerichteten Anspruch nach § 33a Absatz 1 erforderlich | 8 | einen auf Schadensersatz gerichteten Anspruch nach § 33a Absatz 1 erforderlich | ||
9 | sind, ist verpflichtet, sie demjenigen herauszugeben, gegen den ein | 9 | sind, ist verpflichtet, sie demjenigen herauszugeben, gegen den ein | ||
10 | Rechtsstreit über den Anspruch nach Absatz 1 oder den Anspruch auf | 10 | Rechtsstreit über den Anspruch nach Absatz 1 oder den Anspruch auf | ||
11 | Schadensersatz nach § 33a Absatz 1 rechtshängig ist, wenn dieser die | 11 | Schadensersatz nach § 33a Absatz 1 rechtshängig ist, wenn dieser die | ||
12 | Beweismittel so genau bezeichnet, wie dies auf Grundlage der mit zumutbarem | 12 | Beweismittel so genau bezeichnet, wie dies auf Grundlage der mit zumutbarem | ||
13 | Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist. Der Anspruch nach Satz 1 | 13 | Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist. Der Anspruch nach Satz 1 | ||
14 | besteht auch, wenn jemand Klage auf Feststellung erhoben hat, dass ein anderer | 14 | besteht auch, wenn jemand Klage auf Feststellung erhoben hat, dass ein anderer | ||
15 | keinen Anspruch nach § 33a Absatz 1 gegen ihn hat, und er den der Klage | 15 | keinen Anspruch nach § 33a Absatz 1 gegen ihn hat, und er den der Klage | ||
16 | zugrunde liegenden Verstoß im Sinne des § 33a Absatz 1 nicht bestreitet. | 16 | zugrunde liegenden Verstoß im Sinne des § 33a Absatz 1 nicht bestreitet. | ||
17 | (3) Die Herausgabe von Beweismitteln nach den Absätzen 1 und 2 ist | 17 | (3) Die Herausgabe von Beweismitteln nach den Absätzen 1 und 2 ist | ||
18 | ausgeschlossen, soweit sie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen | 18 | ausgeschlossen, soweit sie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen | ||
19 | der Beteiligten unverhältnismäßig ist. Bei der Abwägung sind insbesondere zu | 19 | der Beteiligten unverhältnismäßig ist. Bei der Abwägung sind insbesondere zu | ||
20 | berücksichtigen: | 20 | berücksichtigen: | ||
21 | 1. | 21 | 1. | ||
22 | in welchem Umfang der Antrag auf zugängliche Informationen und Beweismittel | 22 | in welchem Umfang der Antrag auf zugängliche Informationen und Beweismittel | ||
23 | gestützt wird, | 23 | gestützt wird, | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | der Umfang der Beweismittel und die Kosten der Herausgabe, insbesondere, | 25 | der Umfang der Beweismittel und die Kosten der Herausgabe, insbesondere, | ||
26 | wenn die Beweismittel von einem Dritten verlangt werden, | 26 | wenn die Beweismittel von einem Dritten verlangt werden, | ||
27 | 3. | 27 | 3. | ||
28 | der Ausschluss der Ausforschung von Tatsachen, die für den Anspruch nach § | 28 | der Ausschluss der Ausforschung von Tatsachen, die für den Anspruch nach § | ||
29 | 33a Absatz 1 oder für die Verteidigung gegen diesen Anspruch nicht erheblich | 29 | 33a Absatz 1 oder für die Verteidigung gegen diesen Anspruch nicht erheblich | ||
30 | sind, | 30 | sind, | ||
31 | 4. | 31 | 4. | ||
32 | die Bindungswirkung von Entscheidungen nach § 33b, | 32 | die Bindungswirkung von Entscheidungen nach § 33b, | ||
33 | 5. | 33 | 5. | ||
34 | die Wirksamkeit der öffentlichen Durchsetzung des Kartellrechts und | 34 | die Wirksamkeit der öffentlichen Durchsetzung des Kartellrechts und | ||
35 | 6. | 35 | 6. | ||
36 | der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und sonstiger | 36 | der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und sonstiger | ||
37 | vertraulicher Informationen und welche Vorkehrungen zu deren Schutz bestehen. | 37 | vertraulicher Informationen und welche Vorkehrungen zu deren Schutz bestehen. | ||
38 | Das Interesse desjenigen, gegen den der Anspruch nach § 33a Absatz 1 geltend | 38 | Das Interesse desjenigen, gegen den der Anspruch nach § 33a Absatz 1 geltend | ||
39 | gemacht wird, die Durchsetzung des Anspruchs zu vermeiden, ist nicht zu | 39 | gemacht wird, die Durchsetzung des Anspruchs zu vermeiden, ist nicht zu | ||
40 | berücksichtigen. | 40 | berücksichtigen. | ||
41 | (4) Ausgeschlossen ist die Herausgabe eines Dokuments oder einer Aufzeichnung, | 41 | (4) Ausgeschlossen ist die Herausgabe eines Dokuments oder einer Aufzeichnung, | ||
42 | auch über den Inhalt einer Vernehmung im wettbewerbsbehördlichen Verfahren, | 42 | auch über den Inhalt einer Vernehmung im wettbewerbsbehördlichen Verfahren, | ||
43 | wenn und soweit darin eine freiwillige Erklärung seitens oder im Namen eines | 43 | wenn und soweit darin eine freiwillige Erklärung seitens oder im Namen eines | ||
n | 44 | Unternehmens oder einer natürlichen Person gegenüber einer | n | 44 | Unternehmens oder einer natürlichen Person gegenüber einer Wettbewerbsbehörde |
45 | _Wettbewerbsbehörde_ enthalten ist, | 45 | enthalten ist, | ||
46 | 1. | 46 | 1. | ||
47 | in der das Unternehmen oder die natürliche Person die Kenntnis von einem | 47 | in der das Unternehmen oder die natürliche Person die Kenntnis von einem | ||
48 | Kartell und seine beziehungsweise ihre Beteiligung daran darlegt und die eigens | 48 | Kartell und seine beziehungsweise ihre Beteiligung daran darlegt und die eigens | ||
49 | zu dem Zweck formuliert wurde, im Rahmen eines Kronzeugenprogramms bei der | 49 | zu dem Zweck formuliert wurde, im Rahmen eines Kronzeugenprogramms bei der | ||
50 | Wettbewerbsbehörde den Erlass oder die Ermäßigung der Geldbuße zu erwirken | 50 | Wettbewerbsbehörde den Erlass oder die Ermäßigung der Geldbuße zu erwirken | ||
51 | (Kronzeugenerklärung) oder | 51 | (Kronzeugenerklärung) oder | ||
52 | 2. | 52 | 2. | ||
53 | die ein Anerkenntnis oder den Verzicht auf das Bestreiten seiner Beteiligung | 53 | die ein Anerkenntnis oder den Verzicht auf das Bestreiten seiner Beteiligung | ||
54 | an einer Zuwiderhandlung gegen das Kartellrecht und seiner Verantwortung für | 54 | an einer Zuwiderhandlung gegen das Kartellrecht und seiner Verantwortung für | ||
55 | diese Zuwiderhandlung enthält und die eigens für den Zweck formuliert wurde, der | 55 | diese Zuwiderhandlung enthält und die eigens für den Zweck formuliert wurde, der | ||
56 | Wettbewerbsbehörde die Anwendung eines vereinfachten oder beschleunigten | 56 | Wettbewerbsbehörde die Anwendung eines vereinfachten oder beschleunigten | ||
57 | Verfahrens zu ermöglichen (Vergleichsausführungen). | 57 | Verfahrens zu ermöglichen (Vergleichsausführungen). | ||
58 | Nicht von der Kronzeugenerklärung umfasst sind Beweismittel, die unabhängig | 58 | Nicht von der Kronzeugenerklärung umfasst sind Beweismittel, die unabhängig | ||
59 | von einem wettbewerbsbehördlichen Verfahren vorliegen, unabhängig davon, ob | 59 | von einem wettbewerbsbehördlichen Verfahren vorliegen, unabhängig davon, ob | ||
60 | diese Informationen in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind oder | 60 | diese Informationen in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind oder | ||
61 | nicht. Behauptet ein Verpflichteter, ein Beweismittel oder Teile davon seien | 61 | nicht. Behauptet ein Verpflichteter, ein Beweismittel oder Teile davon seien | ||
62 | nach Satz 1 von der Herausgabe ausgeschlossen, kann der Anspruchsteller | 62 | nach Satz 1 von der Herausgabe ausgeschlossen, kann der Anspruchsteller | ||
63 | insoweit die Herausgabe an das zuständige Gericht nach § 89b Absatz 8 allein | 63 | insoweit die Herausgabe an das zuständige Gericht nach § 89b Absatz 8 allein | ||
64 | zum Zweck der Prüfung verlangen. | 64 | zum Zweck der Prüfung verlangen. | ||
65 | (5) Bis zum vollständigen Abschluss des wettbewerbsbehördlichen Verfahrens | 65 | (5) Bis zum vollständigen Abschluss des wettbewerbsbehördlichen Verfahrens | ||
t | t | 66 | oder des Verfahrens zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/1925 gegen alle | ||
66 | gegen alle Beteiligten ist die Herausgabe von Beweismitteln ausgeschlossen, | 67 | Beteiligten ist die Herausgabe von Beweismitteln ausgeschlossen, soweit sie | ||
67 | soweit sie Folgendes enthalten: | 68 | Folgendes enthalten: | ||
68 | 1. | 69 | 1. | ||
69 | Informationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person oder | 70 | Informationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person oder | ||
70 | Personenvereinigung eigens für das wettbewerbsbehördliche Verfahren erstellt | 71 | Personenvereinigung eigens für das wettbewerbsbehördliche Verfahren erstellt | ||
71 | wurden, | 72 | wurden, | ||
72 | 2. | 73 | 2. | ||
73 | Mitteilungen der Wettbewerbsbehörde an die Beteiligten in dem Verfahren oder | 74 | Mitteilungen der Wettbewerbsbehörde an die Beteiligten in dem Verfahren oder | ||
74 | 3. | 75 | 3. | ||
75 | Vergleichsausführungen, die zurückgezogen wurden. | 76 | Vergleichsausführungen, die zurückgezogen wurden. | ||
76 | (6) Die Herausgabe von Beweismitteln nach den Absätzen 1 und 2 kann verweigert | 77 | (6) Die Herausgabe von Beweismitteln nach den Absätzen 1 und 2 kann verweigert | ||
77 | werden, soweit der Besitzer in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach § | 78 | werden, soweit der Besitzer in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach § | ||
78 | 33a Absatz 1 dieses Gesetzes gemäß § 383 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 oder gemäß § | 79 | 33a Absatz 1 dieses Gesetzes gemäß § 383 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 oder gemäß § | ||
79 | 384 Nummer 3 der Zivilprozessordnung zur Zeugnisverweigerung berechtigt wäre. | 80 | 384 Nummer 3 der Zivilprozessordnung zur Zeugnisverweigerung berechtigt wäre. | ||
80 | In diesem Fall kann der Anspruchsteller die Herausgabe der Beweismittel an das | 81 | In diesem Fall kann der Anspruchsteller die Herausgabe der Beweismittel an das | ||
81 | zuständige Gericht zur Entscheidung nach § 89b Absatz 6 verlangen. Satz 2 ist | 82 | zuständige Gericht zur Entscheidung nach § 89b Absatz 6 verlangen. Satz 2 ist | ||
82 | nicht anzuwenden auf | 83 | nicht anzuwenden auf | ||
83 | 1. | 84 | 1. | ||
84 | Personen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Zivilprozessordnung, | 85 | Personen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Zivilprozessordnung, | ||
85 | soweit sie nach dieser Vorschrift zur Zeugnisverweigerung berechtigt wären, und | 86 | soweit sie nach dieser Vorschrift zur Zeugnisverweigerung berechtigt wären, und | ||
86 | 2. | 87 | 2. | ||
87 | Personen im Sinne des § 203 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 und 3 des | 88 | Personen im Sinne des § 203 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 und 3 des | ||
88 | Strafgesetzbuchs, soweit sie nach § 383 Absatz 1 Nummer 6 der | 89 | Strafgesetzbuchs, soweit sie nach § 383 Absatz 1 Nummer 6 der | ||
89 | Zivilprozessordnung zur Zeugnisverweigerung berechtigt wären. | 90 | Zivilprozessordnung zur Zeugnisverweigerung berechtigt wären. | ||
90 | Geistlichen stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, | 91 | Geistlichen stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, | ||
91 | die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. | 92 | die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. | ||
92 | (7) Macht der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Verpflichtete zu der Herausgabe der | 93 | (7) Macht der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Verpflichtete zu der Herausgabe der | ||
93 | Beweismittel Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten | 94 | Beweismittel Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten | ||
94 | darf, kann er von dem anderen Teil den Ersatz dieser Aufwendungen verlangen. | 95 | darf, kann er von dem anderen Teil den Ersatz dieser Aufwendungen verlangen. | ||
95 | (8) Erteilt der Verpflichtete nach Absatz 1 oder 2 die Auskunft vorsätzlich | 96 | (8) Erteilt der Verpflichtete nach Absatz 1 oder 2 die Auskunft vorsätzlich | ||
96 | oder grob fahrlässig falsch, unvollständig oder gar nicht oder gibt er | 97 | oder grob fahrlässig falsch, unvollständig oder gar nicht oder gibt er | ||
97 | Beweismittel vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaft, unvollständig oder | 98 | Beweismittel vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaft, unvollständig oder | ||
98 | gar nicht heraus, ist er dem Anspruchsteller zum Ersatz des daraus | 99 | gar nicht heraus, ist er dem Anspruchsteller zum Ersatz des daraus | ||
99 | entstehenden Schadens verpflichtet. | 100 | entstehenden Schadens verpflichtet. | ||
100 | (9) Die von dem Verpflichteten nach den Absätzen 1 und 2 erteilten | 101 | (9) Die von dem Verpflichteten nach den Absätzen 1 und 2 erteilten | ||
101 | Auskünfte oder herausgegebenen Beweismittel dürfen in einem Strafverfahren | 102 | Auskünfte oder herausgegebenen Beweismittel dürfen in einem Strafverfahren | ||
102 | oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer | 103 | oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer | ||
103 | vor der Erteilung der Auskunft oder der Herausgabe eines Beweismittels | 104 | vor der Erteilung der Auskunft oder der Herausgabe eines Beweismittels | ||
104 | begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Absatz 1 der | 105 | begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Absatz 1 der | ||
105 | Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des | 106 | Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des | ||
106 | Verpflichteten verwertet werden. Dies gilt auch, wenn die Auskunft im | 107 | Verpflichteten verwertet werden. Dies gilt auch, wenn die Auskunft im | ||
107 | Rahmen einer Zeugen- oder Parteivernehmung erteilt oder wiederholt wird. Die | 108 | Rahmen einer Zeugen- oder Parteivernehmung erteilt oder wiederholt wird. Die | ||
108 | Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung in Verfahren gegen Unternehmen. | 109 | Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung in Verfahren gegen Unternehmen. | ||
109 | (10) Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 89b bis 89d über die Herausgabe von | 110 | (10) Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 89b bis 89d über die Herausgabe von | ||
110 | Beweismitteln gelten für die Erteilung von Auskünften entsprechend. | 111 | Beweismitteln gelten für die Erteilung von Auskünften entsprechend. |
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