(1) Das Bundeskartellamt kann eine Untersuchung bei einer möglichen
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Nichteinhaltung der Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 des
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Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare
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und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU)
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2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom
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12.10.2022, S. 1) durch ein nach Artikel 3 der Verordnung benanntes
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Unternehmen durchführen.
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(2) Das Bundeskartellamt kann alle für die Untersuchung nach Absatz 1
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erforderlichen Ermittlungen durchführen. Die §§ 57 bis 59b und 61 gelten
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entsprechend. Sofern die Ermittlungen einen möglichen Verstoß gegen
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Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 zum Gegenstand haben, gibt das
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Bundeskartellamt der Bundesnetzagentur die Möglichkeit zur Stellungnahme.
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(3) Das Bundeskartellamt erstattet der Europäischen Kommission Bericht
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über die Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 1. Es kann einen Bericht
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über die Ergebnisse der Untersuchung veröffentlichen.
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