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Sie können sich § 32f GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung | |||||
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t | t | 1 | (1) Nach der Veröffentlichung eines Berichts nach § 32e Absatz 4 zu einer | ||
2 | Sektoruntersuchung nach § 32e Absatz 1 hat das Bundeskartellamt unbeschadet | ||||
3 | seiner sonstigen Befugnisse die weiteren Befugnisse gemäß den Absätzen 2 bis | ||||
4 | 4. Dies gilt nicht in Fällen des § 32e Absatz 6. | ||||
5 | (2) Wenn objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass | ||||
6 | durch künftige Zusammenschlüsse der wirksame Wettbewerb im Inland in einem | ||||
7 | oder mehreren der in dem Bericht nach § 32e Absatz 4 untersuchten | ||||
8 | Wirtschaftszweige im Sinne von § 36 Absatz 1 erheblich behindert werden | ||||
9 | könnte, kann das Bundeskartellamt Unternehmen durch Verfügung verpflichten, | ||||
10 | innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Zustellung der Verfügung jeden | ||||
11 | Zusammenschluss im Sinne von § 37 in einem oder mehreren dieser | ||||
12 | Wirtschaftszweige nach § 39 anzumelden. Die Anmeldepflicht nach Satz 1 | ||||
13 | gilt nur für Zusammenschlüsse, bei denen der Erwerber im letzten Geschäftsjahr | ||||
14 | Umsatzerlöse im Inland von mehr als 50 Millionen Euro und das zu erwerbende | ||||
15 | Unternehmen im letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse im Inland von mehr als 1 | ||||
16 | Million Euro erzielt hat. § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist auf von dem | ||||
17 | Unternehmen in den untersuchten Wirtschaftszweigen angemeldete | ||||
18 | Zusammenschlüsse nicht anzuwenden. Im Übrigen gelten die auf | ||||
19 | Zusammenschlüsse im Sinne des Kapitels 7 anwendbaren Vorschriften dieses | ||||
20 | Gesetzes. Sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 nach Ablauf des Zeitraums | ||||
21 | von drei Jahren fortbestehen, kann das Bundeskartellamt die | ||||
22 | Anmeldeverpflichtung um drei Jahre verlängern; wiederholte Verlängerungen um | ||||
23 | jeweils drei Jahre sind bis zu dreimal zulässig. | ||||
24 | (3) Das Bundeskartellamt kann durch Verfügung feststellen, dass eine | ||||
25 | erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs auf mindestens einem | ||||
26 | mindestens bundesweiten Markt, mehreren einzelnen Märkten oder | ||||
27 | marktübergreifend vorliegt, soweit die Anwendung der sonstigen Befugnisse nach | ||||
28 | Teil 1 nach den im Zeitpunkt der Entscheidung beim Bundeskartellamt | ||||
29 | vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich nicht ausreichend erscheint, um die | ||||
30 | Störung des Wettbewerbs wirksam und dauerhaft zu beseitigen. Die Verfügung | ||||
31 | nach Satz 1 ergeht gegenüber einem oder mehreren Unternehmen, die als | ||||
32 | Adressaten von Maßnahmen nach Satz 6 oder Absatz 4 in Betracht kommen. | ||||
33 | Adressaten von Maßnahmen können Unternehmen sein, die durch ihr Verhalten und | ||||
34 | ihre Bedeutung für die Marktstruktur zur Störung des Wettbewerbs wesentlich | ||||
35 | beitragen. Bei der Auswahl der Adressaten und der Abhilfemaßnahmen ist | ||||
36 | insbesondere auch die Marktstellung des Unternehmens zu berücksichtigen. Das | ||||
37 | Bundeskartellamt kann die Verfügung nach Satz 1 durch Beschluss zu einem | ||||
38 | späteren Zeitpunkt auf weitere Unternehmen im Sinne der Sätze 2 und 3 | ||||
39 | ausdehnen. Das Bundeskartellamt kann im Falle einer Feststellung nach Satz 1 | ||||
40 | den betroffenen Unternehmen alle Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder | ||||
41 | struktureller Art vorschreiben, die zur Beseitigung oder Verringerung der | ||||
42 | Störung des Wettbewerbs erforderlich sind. Die Abhilfemaßnahmen können | ||||
43 | insbesondere Folgendes zum Gegenstand haben: | ||||
44 | 1. | ||||
45 | die Gewährung des Zugangs zu Daten, Schnittstellen, Netzen oder sonstigen | ||||
46 | Einrichtungen, | ||||
47 | 2. | ||||
48 | Vorgaben zu den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen auf den | ||||
49 | untersuchten Märkten und auf verschiedenen Marktstufen, | ||||
50 | 3. | ||||
51 | Verpflichtung zur Etablierung transparenter, diskriminierungsfreier und | ||||
52 | offener Normen und Standards durch Unternehmen, | ||||
53 | 4. | ||||
54 | Vorgaben zu bestimmten Vertragsformen oder Vertragsgestaltungen | ||||
55 | einschließlich vertraglicher Regelungen zur Informationsoffenlegung, | ||||
56 | 5. | ||||
57 | das Verbot der einseitigen Offenlegung von Informationen, die ein | ||||
58 | Parallelverhalten von Unternehmen begünstigen, | ||||
59 | 6. | ||||
60 | die buchhalterische oder organisatorische Trennung von Unternehmens- oder | ||||
61 | Geschäftsbereichen. | ||||
62 | § 32 Absatz 2 gilt entsprechend. | ||||
63 | (4) Das Bundeskartellamt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 | ||||
64 | marktbeherrschende Unternehmen sowie Unternehmen mit einer überragenden | ||||
65 | marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb nach § 19a Absatz 1 durch | ||||
66 | Verfügung dazu verpflichten, Unternehmensanteile oder Vermögen zu veräußern, | ||||
67 | wenn zu erwarten ist, dass durch diese Maßnahme die erhebliche und | ||||
68 | fortwährende Störung des Wettbewerbs beseitigt oder erheblich verringert wird. | ||||
69 | Abhilfemaßnahmen nach Satz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn | ||||
70 | Abhilfemaßnahmen nach Absatz 3 Satz 6 nicht möglich sind, nicht von gleicher | ||||
71 | Wirksamkeit oder im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen nach Satz 1 mit einer | ||||
72 | größeren Belastung für das Unternehmen verbunden wären. Vor Erlass der | ||||
73 | Verfügung ist der Monopolkommission und den nach § 48 Absatz 1 zuständigen | ||||
74 | obersten Landesbehörden, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, | ||||
75 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Verfügung nach Satz 1 ist im | ||||
76 | Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 43 Absatz 3 ist entsprechend | ||||
77 | anzuwenden mit der Maßgabe, dass nur die Angaben nach § 39 Absatz 3 Satz 2 | ||||
78 | Nummer 1 und 2 bekannt zu machen sind. Die Verfügung kann mit | ||||
79 | Nebenbestimmungen verbunden werden. § 41 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 gilt | ||||
80 | entsprechend. Der Vermögensteil muss nur veräußert werden, wenn der Erlös | ||||
81 | mindestens 50 Prozent desjenigen Wertes beträgt, den ein vom Bundeskartellamt | ||||
82 | beauftragter Wirtschaftsprüfer für den Zeitpunkt des der | ||||
83 | Entflechtungsanordnung nach Satz 1 vorangegangenen Jahresabschlusses | ||||
84 | festgestellt hat. Soweit der tatsächliche Verkaufserlös den vom | ||||
85 | beauftragten Wirtschaftsprüfer festgestellten Wert unterschreitet, erhält das | ||||
86 | veräußernde Unternehmen eine zusätzliche Zahlung in Höhe der Hälfte der | ||||
87 | Differenz zwischen dem festgestellten Wert und dem tatsächlichen | ||||
88 | Verkaufserlös. Erstreckt sich die Verfügung auf Vermögensteile, die vor | ||||
89 | der Einleitung eines Verfahrens nach diesem Absatz Gegenstand einer | ||||
90 | bestandskräftigen Freigabe eines Zusammenschlusses durch das Bundeskartellamt | ||||
91 | oder die Europäische Kommission waren oder nach der Erteilung einer | ||||
92 | bestandskräftigen Ministererlaubnis erworben wurden, so ist die Verfügung nur | ||||
93 | zulässig, wenn der Zeitraum zwischen ihrer Zustellung und der Zustellung der | ||||
94 | fusionskontrollrechtlichen Verfügung größer als zehn Jahre ist. Ist kein | ||||
95 | Hauptprüfverfahren eingeleitet worden, so tritt an die Stelle der Zustellung | ||||
96 | der Verfügung der Ablauf der Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1. Teile des | ||||
97 | Vermögens, die ein Unternehmen aufgrund einer Verpflichtung nach diesem Absatz | ||||
98 | oder aufgrund einer Verpflichtungszusage nach Absatz 6 veräußert hat, darf das | ||||
99 | Unternehmen innerhalb von fünf Jahren nach der Veräußerung nicht | ||||
100 | zurückerwerben, es sei denn, es weist nach, dass sich die Marktverhältnisse so | ||||
101 | geändert haben, dass eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs | ||||
102 | nicht mehr vorliegt. | ||||
103 | (5) Eine Störung des Wettbewerbs kann insbesondere in folgenden Fällen | ||||
104 | vorliegen: | ||||
105 | 1. | ||||
106 | unilaterale Angebots- oder Nachfragemacht, | ||||
107 | 2. | ||||
108 | Beschränkungen des Marktzutritts, des Marktaustritts oder der Kapazitäten | ||||
109 | von Unternehmen oder des Wechsels zu einem anderen Anbieter oder Nachfrager, | ||||
110 | 3. | ||||
111 | gleichförmiges oder koordiniertes Verhalten oder | ||||
112 | 4. | ||||
113 | Abschottung von Einsatzfaktoren oder Kunden durch vertikale Beziehungen. | ||||
114 | Bei der Prüfung, ob eine Störung des Wettbewerbs vorliegt, soll insbesondere | ||||
115 | Folgendes berücksichtigt werden: | ||||
116 | 1. | ||||
117 | Anzahl, Größe, Finanzkraft und Umsätze der auf den betroffenen Märkten oder | ||||
118 | marktübergreifend tätigen Unternehmen, die Marktanteilsverhältnisse sowie der | ||||
119 | Grad der Unternehmenskonzentration, | ||||
120 | 2. | ||||
121 | Verflechtungen der Unternehmen auf den betroffenen, den vor- und | ||||
122 | nachgelagerten oder in sonstiger Weise miteinander verbundenen Märkten, | ||||
123 | 3. | ||||
124 | Preise, Mengen, Auswahl und Qualität der angebotenen Produkte oder | ||||
125 | Dienstleistungen auf den betroffenen Märkten, | ||||
126 | 4. | ||||
127 | Transparenz und Homogenität der Güter auf den betroffenen Märkten, | ||||
128 | 5. | ||||
129 | Verträge und Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf den betroffenen | ||||
130 | Märkten, | ||||
131 | 6. | ||||
132 | Grad der Dynamik auf den betroffenen Märkten sowie | ||||
133 | 7. | ||||
134 | dargelegte Effizienzvorteile, insbesondere Kosteneinsparungen oder | ||||
135 | Innovationen, bei angemessener Beteiligung der Verbraucher. | ||||
136 | Eine Störung des Wettbewerbs ist fortwährend, wenn diese über einen Zeitraum | ||||
137 | von drei Jahren dauerhaft vorgelegen hat oder wiederholt aufgetreten ist und | ||||
138 | zum Zeitpunkt der Verfügung nach Absatz 3 keine Anhaltspunkte bestehen, dass | ||||
139 | die Störung innerhalb von zwei Jahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit | ||||
140 | entfallen wird. | ||||
141 | (6) § 32b gilt für Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 entsprechend. | ||||
142 | (7) Verfügungen nach den Absätzen 2 bis 4 sollen innerhalb von 18 Monaten nach | ||||
143 | der Veröffentlichung des Abschlussberichts nach § 32e Absatz 4 ergehen. | ||||
144 | (8) Auf Märkten in den von der Bundesnetzagentur regulierten Sektoren | ||||
145 | Eisenbahn, Post und Telekommunikation, für die sektorspezifisches | ||||
146 | Wettbewerbsrecht gilt, sowie den regulierten Elektrizitäts- und | ||||
147 | Gasversorgungsnetzen gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz bedarf das | ||||
148 | Bundeskartellamt zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 | ||||
149 | des Einvernehmens der Bundesnetzagentur; die Bundesnetzagentur veröffentlicht | ||||
150 | hierzu jeweils eine Stellungnahme. Mögliche Abhilfemaßnahmen nach den | ||||
151 | Absätzen 3 und 4 sind bei der Prüfung im Rahmen der Marktanalyse nach § 11 | ||||
152 | Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes nicht zu berücksichtigen. | ||||
153 | (9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz berichtet den | ||||
154 | gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten | ||||
155 | der Regelungen in den Absätzen 1 bis 8 über die Erfahrungen mit der | ||||
156 | Vorschrift. |
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