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Sie können sich § 32e GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Lassen starre Preise oder andere Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder – Sektor übergreifend – einer bestimmten Art von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen durchführen.
(2) 1Im Rahmen dieser Untersuchung können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die zur Anwendung der Vorschriften dieses Teils oder des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlichen Ermittlungen durchführen. 2Sie können dabei von den betreffenden Unternehmen und Vereinigungen Auskünfte verlangen, insbesondere die Unterrichtung über sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen.
(3) Das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden können einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 1 veröffentlichen und Dritte um Stellungnahme bitten.
(4) § 49 Absatz 1 sowie die §§ 57, 59, 59a, 59b und 61 gelten entsprechend.
(5) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei begründetem Verdacht des Bundeskartellamts auf erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinträchtigen. 2Dies gilt nicht, wenn die Durchsetzung der Vorschriften nach Satz 1 in die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fällt. 3Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Regelungen zum Betreten von Räumlichkeiten der Betroffenen zum Zweck der Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen gemäß § 59a sowie die Regelungen zu Durchsuchungen nach § 59b keine Anwendung finden.
(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen einer Abmahnung nach § 13 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist ab der Veröffentlichung eines Abschlussberichts über eine Sektoruntersuchung nach Absatz 5 für vier Monate ausgeschlossen.
Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen | Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen | ||||
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2 | Vereinbarungen | 2 | Vereinbarungen |
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3 | Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die Untersuchung eines | 3 | obersten Landesbehörden die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges | ||
4 | bestimmten Wirtschaftszweiges oder – Sektor übergreifend – einer bestimmten | 4 | oder – Sektor übergreifend – einer bestimmten Art von Vereinbarungen oder | ||
5 | Art von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen durchführen. | 5 | Verhaltensweisen durchführen (Sektoruntersuchung). | ||
6 | (2) Im Rahmen dieser Untersuchung können das Bundeskartellamt und die | 6 | (2) Im Rahmen der Sektoruntersuchung können das Bundeskartellamt und die | ||
7 | obersten Landesbehörden die zur Anwendung der Vorschriften dieses Teils oder | 7 | obersten Landesbehörden die zur Anwendung der Vorschriften dieses Teils oder | ||
8 | des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen | 8 | des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen | ||
9 | Union erforderlichen Ermittlungen durchführen. Sie können dabei von den | 9 | Union erforderlichen Ermittlungen durchführen. Sie können dabei von den | ||
10 | betreffenden Unternehmen und Vereinigungen Auskünfte verlangen, insbesondere | 10 | betreffenden Unternehmen und Vereinigungen Auskünfte verlangen, insbesondere | ||
11 | die Unterrichtung über sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander | 11 | die Unterrichtung über sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander | ||
12 | abgestimmte Verhaltensweisen. | 12 | abgestimmte Verhaltensweisen. | ||
n | 13 | (3) Das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden können einen Bericht | n | 13 | (3) Das Bundeskartellamt soll die Sektoruntersuchung innerhalb von 18 Monaten |
14 | über die Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 1 veröffentlichen und Dritte | 14 | nach der Einleitung abschließen. | ||
15 | um Stellungnahme bitten. | 15 | (4) Das Bundeskartellamt veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse | ||
16 | der Sektoruntersuchung, die obersten Landesbehörden können einen solchen | ||||
17 | Bericht veröffentlichen. Das Bundeskartellamt und die obersten | ||||
18 | Landesbehörden können Dritte um Stellungnahme bitten. Das Bundeskartellamt | ||||
19 | kann in dem Bericht nach Satz 1 wettbewerbspolitische Empfehlungen | ||||
20 | aussprechen; es leitet in diesem Fall den Bericht der Bundesregierung zu. | ||||
16 | (4) § 49 Absatz 1 sowie die §§ 57, 59, 59a, 59b und 61 gelten entsprechend. | 21 | (5) § 49 Absatz 1 sowie die §§ 57 bis 59b und 61 gelten entsprechend. | ||
17 | (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei begründetem Verdacht des | 22 | (6) Die Absätze 1 bis 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 gelten entsprechend bei | ||
18 | Bundeskartellamts auf erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen | 23 | begründetem Verdacht des Bundeskartellamts auf erhebliche, dauerhafte oder | ||
19 | verbraucherrechtliche Vorschriften, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die | 24 | wiederholte Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften, die nach ihrer | ||
20 | Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern | 25 | Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und | ||
21 | beeinträchtigen. Dies gilt nicht, wenn die Durchsetzung der Vorschriften | 26 | Verbrauchern beeinträchtigen. Dies gilt nicht, wenn die Durchsetzung der | ||
22 | nach Satz 1 in die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fällt. Absatz 4 | 27 | Vorschriften nach Satz 1 in die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fällt. | ||
23 | gilt mit der Maßgabe, dass die Regelungen zum Betreten von Räumlichkeiten der | 28 | Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Regelungen zum Betreten von | ||
24 | Betroffenen zum Zweck der Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen gemäß § 59a | 29 | Räumlichkeiten der Betroffenen zum Zweck der Einsichtnahme und Prüfung von | ||
30 | Unterlagen gemäß § 59a sowie die Regelungen zur Beschlagnahme nach § 58, zu | ||||
25 | sowie die Regelungen zu Durchsuchungen nach § 59b keine Anwendung finden. | 31 | Durchsuchungen nach § 59b keine Anwendung finden. | ||
26 | (6) Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen einer Abmahnung nach § 13 Absatz | 32 | (7) Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen einer Abmahnung nach § 13 Absatz | ||
27 | 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist ab der Veröffentlichung | 33 | 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist ab der Veröffentlichung | ||
t | 28 | eines Abschlussberichts über eine Sektoruntersuchung nach Absatz 5 für vier | t | 34 | eines Abschlussberichts über eine Sektoruntersuchung nach Absatz 6 für vier |
29 | Monate ausgeschlossen. | 35 | Monate ausgeschlossen. |
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