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(1) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a Absatz 1 verjähren in fünf Jahren.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
(3) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a Absatz 1 verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Umständen nach Absatz 2 Nummer 2 in zehn Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem
(4) Im Übrigen verjähren die Ansprüche in 30 Jahren nach dem Verstoß nach § 33 Absatz 1, der den Schaden ausgelöst hat.
(5) Verjährung tritt ein, wenn eine der Fristen nach den Absätzen 1, 3 oder 4 abgelaufen ist.
(6) Die Verjährung eines Anspruchs nach § 33 Absatz 1 oder nach § 33a Absatz 1 wird gehemmt, wenn
(7) Die Verjährungsfrist eines Anspruchs auf Ausgleichung nach § 33d Absatz 2 wegen der Befriedigung eines Schadensersatzanspruchs nach § 33a Absatz 1 beginnt mit der Befriedigung dieses Schadensersatzanspruchs.
(8) Abweichend von Absatz 2 beginnt die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs nach § 33a Absatz 1 von Geschädigten,
Verjährung | Verjährung | ||||
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f | 1 | (1) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a Absatz 1 verjähren in fünf Jahren. | f | 1 | (1) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a Absatz 1 verjähren in fünf Jahren. |
2 | (2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem | 2 | (2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | der Anspruch entstanden ist, | 4 | der Anspruch entstanden ist, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | der Anspruchsberechtigte Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit | 6 | der Anspruchsberechtigte Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit | ||
7 | hätte erlangen müssen | 7 | hätte erlangen müssen | ||
8 | a) | 8 | a) | ||
9 | von den Umständen, die den Anspruch begründen, und davon, dass sich daraus | 9 | von den Umständen, die den Anspruch begründen, und davon, dass sich daraus | ||
10 | ein Verstoß nach § 33 Absatz 1 ergibt, sowie | 10 | ein Verstoß nach § 33 Absatz 1 ergibt, sowie | ||
11 | b) | 11 | b) | ||
12 | von der Identität des Rechtsverletzers und | 12 | von der Identität des Rechtsverletzers und | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | der den Anspruch begründende Verstoß nach § 33 Absatz 1 beendet worden ist. | 14 | der den Anspruch begründende Verstoß nach § 33 Absatz 1 beendet worden ist. | ||
15 | (3) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a Absatz 1 verjähren ohne Rücksicht | 15 | (3) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a Absatz 1 verjähren ohne Rücksicht | ||
16 | auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Umständen nach | 16 | auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Umständen nach | ||
17 | Absatz 2 Nummer 2 in zehn Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem | 17 | Absatz 2 Nummer 2 in zehn Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | der Anspruch entstanden ist und | 19 | der Anspruch entstanden ist und | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | der Verstoß nach § 33 Absatz 1 beendet wurde. | 21 | der Verstoß nach § 33 Absatz 1 beendet wurde. | ||
22 | (4) Im Übrigen verjähren die Ansprüche in 30 Jahren nach dem Verstoß nach § 33 | 22 | (4) Im Übrigen verjähren die Ansprüche in 30 Jahren nach dem Verstoß nach § 33 | ||
23 | Absatz 1, der den Schaden ausgelöst hat. | 23 | Absatz 1, der den Schaden ausgelöst hat. | ||
24 | (5) Verjährung tritt ein, wenn eine der Fristen nach den Absätzen 1, 3 oder 4 | 24 | (5) Verjährung tritt ein, wenn eine der Fristen nach den Absätzen 1, 3 oder 4 | ||
25 | abgelaufen ist. | 25 | abgelaufen ist. | ||
26 | (6) Die Verjährung eines Anspruchs nach § 33 Absatz 1 oder nach § 33a Absatz 1 | 26 | (6) Die Verjährung eines Anspruchs nach § 33 Absatz 1 oder nach § 33a Absatz 1 | ||
27 | wird gehemmt, wenn | 27 | wird gehemmt, wenn | ||
28 | 1. | 28 | 1. | ||
29 | eine Kartellbehörde Maßnahmen im Hinblick auf eine Untersuchung oder auf ihr | 29 | eine Kartellbehörde Maßnahmen im Hinblick auf eine Untersuchung oder auf ihr | ||
30 | Verfahren wegen eines Verstoßes im Sinne des § 33 Absatz 1 trifft; | 30 | Verfahren wegen eines Verstoßes im Sinne des § 33 Absatz 1 trifft; | ||
31 | 2. | 31 | 2. | ||
32 | die Europäische Kommission oder eine Wettbewerbsbehörde eines anderen | 32 | die Europäische Kommission oder eine Wettbewerbsbehörde eines anderen | ||
33 | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder das als solche handelnde Gericht | 33 | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder das als solche handelnde Gericht | ||
34 | Maßnahmen im Hinblick auf eine Untersuchung oder auf ihr Verfahren wegen eines | 34 | Maßnahmen im Hinblick auf eine Untersuchung oder auf ihr Verfahren wegen eines | ||
35 | Verstoßes gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der | 35 | Verstoßes gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der | ||
36 | Europäischen Union oder gegen eine Bestimmung des nationalen Wettbewerbsrechts | 36 | Europäischen Union oder gegen eine Bestimmung des nationalen Wettbewerbsrechts | ||
37 | eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne des § 89e Absatz 2 | 37 | eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne des § 89e Absatz 2 | ||
38 | trifft oder | 38 | trifft oder | ||
39 | 3. | 39 | 3. | ||
40 | der Anspruchsberechtigte gegen den Rechtsverletzer Klage auf Auskunft oder | 40 | der Anspruchsberechtigte gegen den Rechtsverletzer Klage auf Auskunft oder | ||
41 | Herausgabe von Beweismitteln nach § 33g erhoben hat. | 41 | Herausgabe von Beweismitteln nach § 33g erhoben hat. | ||
42 | Die Hemmung endet ein Jahr nach der bestands- und rechtskräftigen Entscheidung | 42 | Die Hemmung endet ein Jahr nach der bestands- und rechtskräftigen Entscheidung | ||
t | 43 | oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. § 204 Absatz 2 Satz 3 und 4 | t | 43 | oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. § 204 Absatz 2 Satz 2 und 3 |
44 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. | 44 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. | ||
45 | (7) Die Verjährungsfrist eines Anspruchs auf Ausgleichung nach § 33d Absatz 2 | 45 | (7) Die Verjährungsfrist eines Anspruchs auf Ausgleichung nach § 33d Absatz 2 | ||
46 | wegen der Befriedigung eines Schadensersatzanspruchs nach § 33a Absatz 1 | 46 | wegen der Befriedigung eines Schadensersatzanspruchs nach § 33a Absatz 1 | ||
47 | beginnt mit der Befriedigung dieses Schadensersatzanspruchs. | 47 | beginnt mit der Befriedigung dieses Schadensersatzanspruchs. | ||
48 | (8) Abweichend von Absatz 2 beginnt die Verjährungsfrist des | 48 | (8) Abweichend von Absatz 2 beginnt die Verjährungsfrist des | ||
49 | Schadensersatzanspruchs nach § 33a Absatz 1 von Geschädigten, | 49 | Schadensersatzanspruchs nach § 33a Absatz 1 von Geschädigten, | ||
50 | 1. | 50 | 1. | ||
51 | die nicht unmittelbare oder mittelbare Abnehmer oder Lieferanten des | 51 | die nicht unmittelbare oder mittelbare Abnehmer oder Lieferanten des | ||
52 | Kronzeugen sind, gegen den Kronzeugen mit dem Schluss des Jahres, in dem der | 52 | Kronzeugen sind, gegen den Kronzeugen mit dem Schluss des Jahres, in dem der | ||
53 | Geschädigte von den übrigen Rechtsverletzern keinen vollständigen Ersatz seines | 53 | Geschädigte von den übrigen Rechtsverletzern keinen vollständigen Ersatz seines | ||
54 | aus dem Verstoß entstehenden Schadens erlangen konnte; | 54 | aus dem Verstoß entstehenden Schadens erlangen konnte; | ||
55 | 2. | 55 | 2. | ||
56 | die nicht unmittelbare oder mittelbare Abnehmer oder Lieferanten eines | 56 | die nicht unmittelbare oder mittelbare Abnehmer oder Lieferanten eines | ||
57 | kleinen oder mittleren Unternehmens nach § 33d Absatz 3 Satz 1 sind, gegen | 57 | kleinen oder mittleren Unternehmens nach § 33d Absatz 3 Satz 1 sind, gegen | ||
58 | dieses Unternehmen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte nach § 33d | 58 | dieses Unternehmen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte nach § 33d | ||
59 | Absatz 3 Satz 2 von den übrigen Rechtsverletzern mit Ausnahme des Kronzeugen | 59 | Absatz 3 Satz 2 von den übrigen Rechtsverletzern mit Ausnahme des Kronzeugen | ||
60 | keinen vollständigen Ersatz seines aus dem Verstoß entstehenden Schadens | 60 | keinen vollständigen Ersatz seines aus dem Verstoß entstehenden Schadens | ||
61 | erlangen konnte. | 61 | erlangen konnte. | ||
62 | Absatz 3 findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche, deren | 62 | Absatz 3 findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche, deren | ||
63 | Verjährungsfrist nach Maßgabe dieses Absatzes beginnt. | 63 | Verjährungsfrist nach Maßgabe dieses Absatzes beginnt. |
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