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Sie können sich § 33 GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch | Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch | ||||
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t | 1 | Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch | t | 1 | Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch |
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch | Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch | ||||
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f | 1 | (1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des | f | 1 | (1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des |
2 | Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt | 2 | Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt | ||
3 | (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, | 3 | (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, | ||
4 | ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei | 4 | ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei | ||
5 | Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. | 5 | Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. | ||
6 | (2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung | 6 | (2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung | ||
7 | droht. | 7 | droht. | ||
8 | (3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch | 8 | (3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch | ||
9 | den Verstoß beeinträchtigt ist. | 9 | den Verstoß beeinträchtigt ist. | ||
10 | (4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von | 10 | (4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger | 12 | rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger | ||
13 | beruflicher Interessen, wenn | 13 | beruflicher Interessen, wenn | ||
14 | a) | 14 | a) | ||
15 | ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 | 15 | ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 | ||
16 | angehört und | 16 | angehört und | ||
17 | b) | 17 | b) | ||
18 | sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen | 18 | sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen | ||
19 | Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung | 19 | Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung | ||
20 | gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich | 20 | gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich | ||
21 | wahrzunehmen; | 21 | wahrzunehmen; | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
t | 23 | Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in | t | 23 | qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 des |
24 | a) | 24 | Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, und qualifizierten Einrichtungen | ||
25 | die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des | 25 | aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der | ||
26 | Unterlassungsklagengesetzes oder | 26 | Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) | ||
27 | b) | 27 | 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über | ||
28 | das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der | 28 | Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur | ||
29 | Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April | 29 | Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen | ||
30 | 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 | 30 | sind. | ||
31 | vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung. |
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