Lade...
Lade...
Sie können sich § 185 GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden. 2Die §§ 19, 20 und 31b Absatz 5 sind nicht anzuwenden auf öffentlich-rechtliche Gebühren oder Beiträge. 3Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auf alle Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.
(3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes stehen der Anwendung der §§ 19, 20 und 29 nicht entgegen, soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist.
(4) 1Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht auf Treuhandverwaltungen oder Enteignungen nach dem ersten Abschnitt des zweiten Kapitels des Energiesicherungsgesetzes anzuwenden. 2Satz 1 gilt nicht für Privatisierungen nach § 20 Absatz 3 des Energiesicherungsgesetzes.
Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich | Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich | t | 1 | Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich |
Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich | Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind | f | 1 | (1) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind |
2 | auch auf Unternehmen anzuwenden, die ganz oder teilweise im Eigentum der | 2 | auch auf Unternehmen anzuwenden, die ganz oder teilweise im Eigentum der | ||
3 | öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden. Die | 3 | öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden. Die | ||
4 | §§ 19, 20 und 31b Absatz 5 sind nicht anzuwenden auf öffentlich-rechtliche | 4 | §§ 19, 20 und 31b Absatz 5 sind nicht anzuwenden auf öffentlich-rechtliche | ||
5 | Gebühren oder Beiträge. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils | 5 | Gebühren oder Beiträge. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils | ||
6 | dieses Gesetzes sind nicht auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt | 6 | dieses Gesetzes sind nicht auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt | ||
7 | für Wiederaufbau anzuwenden. | 7 | für Wiederaufbau anzuwenden. | ||
8 | (2) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auf | 8 | (2) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auf | ||
9 | alle Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden, die sich im Geltungsbereich dieses | 9 | alle Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden, die sich im Geltungsbereich dieses | ||
10 | Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses | 10 | Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses | ||
11 | Gesetzes veranlasst werden. | 11 | Gesetzes veranlasst werden. | ||
12 | (3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes stehen der Anwendung der | 12 | (3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes stehen der Anwendung der | ||
13 | §§ 19, 20 und 29 nicht entgegen, soweit in § 111 des | 13 | §§ 19, 20 und 29 nicht entgegen, soweit in § 111 des | ||
14 | Energiewirtschaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist. | 14 | Energiewirtschaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist. | ||
15 | (4) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind | 15 | (4) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind | ||
t | 16 | nicht auf Treuhandverwaltungen oder Enteignungen nach dem ersten Abschnitt des | t | 16 | nicht auf Treuhandverwaltungen, Kapitalmaßnahmen oder Enteignungen nach den §§ |
17 | zweiten Kapitels des Energiesicherungsgesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt | 17 | 17, 17a oder 18 des Energiesicherungsgesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt | ||
18 | nicht für Privatisierungen nach § 20 Absatz 3 des Energiesicherungsgesetzes. | 18 | entsprechend für Übertragungen von Vermögensgegenständen nach § 17 Absatz 5 | ||
19 | Satz 2 oder § 17b des Energiesicherungsgesetzes an juristische Personen des | ||||
20 | öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom | ||||
21 | Bund oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau unmittelbar oder mittelbar | ||||
22 | gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Privatisierungen nach § 17b Absatz | ||||
23 | 2 Satz 3 oder § 20 Absatz 3 des Energiesicherungsgesetzes. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.