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(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben unberührt.
Fakultative Ausschlussgründe | Fakultative Ausschlussgründe | ||||
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t | 1 | Fakultative Ausschlussgründe | t | 1 | Fakultative Ausschlussgründe |
Fakultative Ausschlussgründe | Fakultative Ausschlussgründe | ||||
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f | 1 | (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der | f | 1 | (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der |
2 | Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens | 2 | Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens | ||
3 | von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn | 3 | von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen | 5 | das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen | ||
6 | geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, | 6 | geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein | 8 | das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein | ||
9 | Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet | 9 | Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet | ||
10 | worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt | 10 | worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt | ||
11 | worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder | 11 | worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder | ||
12 | seine Tätigkeit eingestellt hat, | 12 | seine Tätigkeit eingestellt hat, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine | 14 | das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine | ||
15 | schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens | 15 | schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens | ||
16 | infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, | 16 | infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, | 18 | der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, | ||
19 | dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder | 19 | dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder | ||
20 | Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, | 20 | Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, | ||
21 | Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, | 21 | Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, | ||
22 | 5. | 22 | 5. | ||
23 | ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, | 23 | ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, | ||
24 | der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen | 24 | der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen | ||
25 | Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens | 25 | Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens | ||
26 | beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen | 26 | beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen | ||
27 | nicht wirksam beseitigt werden kann, | 27 | nicht wirksam beseitigt werden kann, | ||
28 | 6. | 28 | 6. | ||
29 | eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits | 29 | eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits | ||
30 | in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese | 30 | in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese | ||
31 | Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen | 31 | Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen | ||
32 | beseitigt werden kann, | 32 | beseitigt werden kann, | ||
33 | 7. | 33 | 7. | ||
34 | das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines | 34 | das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines | ||
35 | früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder | 35 | früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder | ||
36 | fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu | 36 | fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu | ||
37 | Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, | 37 | Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, | ||
38 | 8. | 38 | 8. | ||
39 | das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine | 39 | das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine | ||
40 | schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht | 40 | schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht | ||
41 | in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder | 41 | in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder | ||
42 | 9. | 42 | 9. | ||
43 | das Unternehmen | 43 | das Unternehmen | ||
44 | a) | 44 | a) | ||
45 | versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in | 45 | versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in | ||
46 | unzulässiger Weise zu beeinflussen, | 46 | unzulässiger Weise zu beeinflussen, | ||
47 | b) | 47 | b) | ||
48 | versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es | 48 | versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es | ||
49 | unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder | 49 | unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder | ||
50 | c) | 50 | c) | ||
51 | fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die | 51 | fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die | ||
52 | die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen | 52 | die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen | ||
53 | könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. | 53 | könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. | ||
t | 54 | (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § | t | 54 | (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, |
55 | 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes | 55 | § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § | ||
56 | 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I | ||||
56 | bleiben unberührt. | 57 | S. 2959) bleiben unberührt. |
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