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Sie können sich § 75 GVO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Prüfung soll feststellen, ob der Gerichtsvollzieher seine Dienstgeschäfte während des Prüfungszeitraums ordnungsgemäß erledigt hat. 2Sie umfasst daher den gesamten Inhalt der Geschäftsbücher und Akten. 3Bei der Prüfung ist besonders darauf zu achten, ob
(2) 1Die Geschäftsprüfung beginnt mit der Prüfung des Kassenbestandes. 2Sodann ist festzustellen, ob die in § 74 bezeichneten Prüfungsunterlagen vorhanden sind; bei den Sonderakten genügt diese Feststellung für eine ausreichende Anzahl in lückenloser Reihenfolge. 3Ferner ist durch eine ausreichende Anzahl von Stichproben zu prüfen, ob die dem Gerichtsvollzieher nach § 36 Absatz 6 überlassenen Quittungsblöcke ordnungsgemäß verwendet worden und die noch nicht in Gebrauch genommenen Quittungsblöcke vollständig vorhanden sind. 4Fehlen Sonderakten, Quittungsblöcke oder einzelne Quittungsvordrucke, so sind die Gründe hierfür festzustellen. 5Haben bei der vorhergehenden Geschäftsprüfung Sonderakten gefehlt, so ist festzustellen, ob sie jetzt zur Prüfung vorliegen. 6Sodann ist eine ausreichende Zahl von Sonderakten, von Eintragungen in den Geschäftsbüchern, von Durchschriften des Quittungsblocks und von Posten in den Kontoauszügen zu prüfen und zu vergleichen. 7Dabei sind die Richtlinien in Absatz 1 zu beachten. 8Die im Dienstregister I Spalte 7 und im Kassenbuch II Spalten 12 und 13 eingestellten Auslagen sind stichprobenhaft zu prüfen und mit dem Inhalt der Sonderakten zu vergleichen; daneben ist festzustellen, ob die Beträge bei Eingang der Kosten erkennbar abgesetzt wurden. 9Bei festgestellten Verstößen gegen die Erfassungen im Dienstregister I und im Kassenbuch II sind weitere Überprüfungen möglich. 10Die richtige Aufrechnung der Geldspalten im Kassenbuch ist nach Stichproben zu prüfen. 11Schließlich ist, um einen genauen Einblick in die Arbeitsweise des Gerichtsvollziehers zu erhalten, bei jeder Geschäftsprüfung eine ausreichende Zahl von Sonderakten eingehend daraufhin zu überprüfen, ob der Gerichtsvollzieher das Verfahren nach den bestehenden Bestimmungen sachgemäß durchgeführt hat, insbesondere, ob er die einschlägigen Verfahrensvorschriften und die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher beachtet hat.
(3) 1Die Prüfung umfasst in der Regel auch dann nur die Geschäftsführung des vorangegangenen Vierteljahres, wenn die Zahl der Geschäftsprüfungen nach § 73 beschränkt worden ist. 2Der Prüfungsbeamte muss jedoch die im Dienstregister I Spalte 5b oder im Kassenbuch II Spalte 6 ausgebuchten Kleinbeträge (vergleiche Nummer 8 Absatz 1 DB-GvKostG) und eine angemessene Anzahl der im Dienstregister I Spalte 7 und im Kassenbuch II Spalte 12 und 13 gebuchten Auslagen für die Zeit seit der letzten Geschäftsprüfung überprüfen und nach Stichproben mit dem Inhalt der Sonderakten vergleichen. 3Daneben hat er festzustellen, ob ersetzte Auslagen beim Eingang der Kosten erkennbar abgesetzt wurden (Nr. 7 Satz 5 der Anleitung zum Dienstregister I, Nr. 8 Satz 5 und 6 der Anleitung zum Kassenbuch II). 4Es bleibt ihm ferner unbenommen, auch die übrige Geschäftsführung seit der letzten Prüfung zu überprüfen.
(4) Die Prüfung erstreckt sich auf die zweckmäßige Einrichtung des Geschäftsbetriebs und auf die Beschäftigung von Büroangestellten im erforderlichen Umfang (§ 33 Absatz 1 Satz 1).
(5) Nach Abschluss der Prüfung trägt der Prüfungsbeamte in die Dienstregister, die Kassenbücher, das Reisetagebuch und die geprüften Sonderakten einen Prüfungsvermerk ein.
(6) Zwischen dem Prüfungsbeamten und dem Gerichtsvollzieher soll eine Schlussbesprechung stattfinden, bei der dem Gerichtsvollzieher Gelegenheit zu geben ist, sich zu etwa festgestellten Mängeln zu äußern oder etwaige Unstimmigkeiten aufzuklären.
Zweck und Durchführung der Geschäftsprüfung | Zweck und Durchführung der Geschäftsprüfung | ||||
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t | 1 | Zweck und Durchführung der Geschäftsprüfung | t | 1 | Zweck und Durchführung der Geschäftsprüfung |
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f | 1 | (1) 1Die Prufung soll feststellen, ob der Gerichtsvollzieher seine | f | 1 | (1) 1Die Prufung soll feststellen, ob der Gerichtsvollzieher seine |
2 | Dienstgeschafte wahrend des Prufungszeitraums ordnungsgemaß erledigt hat. 2Sie | 2 | Dienstgeschafte wahrend des Prufungszeitraums ordnungsgemaß erledigt hat. 2Sie | ||
n | 3 | umfasst daher den gesamten Inhalt der Geschaftsbucher und Akten. 3Bei der | n | 3 | umfasst daher den gesamten Inhalt der Geschaftsbucher und Akten. 3Die |
4 | Prufung ist besonders darauf zu achten, ob | 4 | dienstlichen Daten in den vom Gerichtsvollzieher genutzten Fachsoftwares sind | ||
5 | ebenfalls von der Geschaftsprufung erfasst. 4Bei der Prufung ist besonders | ||||
6 | darauf zu achten, ob | ||||
5 | 1. | 7 | 1. | ||
6 | die Auftrage vollzahlig in die Dienstregister eingetragen und die geleisteten | 8 | die Auftrage vollzahlig in die Dienstregister eingetragen und die geleisteten | ||
7 | Vorschusse richtig gebucht sind, | 9 | Vorschusse richtig gebucht sind, | ||
8 | 2. | 10 | 2. | ||
9 | die Auftrage rechtzeitig erledigt sind, | 11 | die Auftrage rechtzeitig erledigt sind, | ||
10 | 3. | 12 | 3. | ||
n | 11 | die Kosten richtig angesetzt und eingetragen sind, | n | 13 | die Kosten einschließlich Umsatzsteuer richtig angesetzt und eingetragen sind, |
12 | 4. | 14 | 4. | ||
13 | die eingezogenen Geldbetrage richtig und rechtzeitig an die Auftraggeber und | 15 | die eingezogenen Geldbetrage richtig und rechtzeitig an die Auftraggeber und | ||
14 | sonstigen Empfangsberechtigten ausgezahlt oder an die Kasse abgeliefert sind, | 16 | sonstigen Empfangsberechtigten ausgezahlt oder an die Kasse abgeliefert sind, | ||
15 | 5. | 17 | 5. | ||
16 | die im Dienstregister I Spalte 8 und im Dienstregister II Spalte 5 | 18 | die im Dienstregister I Spalte 8 und im Dienstregister II Spalte 5 | ||
17 | eingetragenen Vermerke zutreffen, | 19 | eingetragenen Vermerke zutreffen, | ||
18 | 6. | 20 | 6. | ||
19 | die Eintragungen in den Sonderakten, den Dienstregistern, den Kassenbuchern, | 21 | die Eintragungen in den Sonderakten, den Dienstregistern, den Kassenbuchern, | ||
20 | dem Reisetagebuch, den Quittungsblocken und den Kontoauszugen des | 22 | dem Reisetagebuch, den Quittungsblocken und den Kontoauszugen des | ||
21 | Kreditinstituts miteinander ubereinstimmen, | 23 | Kreditinstituts miteinander ubereinstimmen, | ||
22 | 7. | 24 | 7. | ||
23 | die Kassenbucher richtig und sauber gefuhrt und die Geldspalten richtig | 25 | die Kassenbucher richtig und sauber gefuhrt und die Geldspalten richtig | ||
24 | aufgerechnet sind, | 26 | aufgerechnet sind, | ||
25 | 8. | 27 | 8. | ||
26 | die Sonderakten ordentlich gefuhrt sind und die Belege uber die Auslagen | 28 | die Sonderakten ordentlich gefuhrt sind und die Belege uber die Auslagen | ||
27 | enthalten, | 29 | enthalten, | ||
28 | 9. | 30 | 9. | ||
29 | unverhaltnismaßig viele Vollstreckungsverfahren erfolglos geblieben sind, | 31 | unverhaltnismaßig viele Vollstreckungsverfahren erfolglos geblieben sind, | ||
30 | 10. | 32 | 10. | ||
31 | die Vollstreckungskosten in auffallendem Missverhaltnis zu dem Ergebnis der | 33 | die Vollstreckungskosten in auffallendem Missverhaltnis zu dem Ergebnis der | ||
t | 32 | Vollstreckung stehen. | t | 34 | Vollstreckung stehen, |
35 | 11. | ||||
36 | die Meldepflichten gemaß § 82 in Bezug auf die Abfuhrung der Umsatzsteuer | ||||
37 | eingehalten werden. | ||||
33 | (2) 1Die Geschaftsprufung beginnt mit der Prufung des Kassenbestandes. 2Sodann | 38 | (2) 1Die Geschaftsprufung beginnt mit der Prufung des Kassenbestandes. 2Sodann | ||
34 | ist festzustellen, ob die in § 74 bezeichneten Prufungsunterlagen vorhanden | 39 | ist festzustellen, ob die in § 74 bezeichneten Prufungsunterlagen vorhanden | ||
35 | sind; bei den Sonderakten genugt diese Feststellung fur eine ausreichende | 40 | sind; bei den Sonderakten genugt diese Feststellung fur eine ausreichende | ||
36 | Anzahl in luckenloser Reihenfolge. 3Ferner ist durch eine ausreichende Anzahl | 41 | Anzahl in luckenloser Reihenfolge. 3Ferner ist durch eine ausreichende Anzahl | ||
37 | von Stichproben zu prufen, ob die dem Gerichtsvollzieher nach § 36 Absatz 6 | 42 | von Stichproben zu prufen, ob die dem Gerichtsvollzieher nach § 36 Absatz 6 | ||
38 | uberlassenen Quittungsblocke ordnungsgemaß verwendet worden und die noch nicht | 43 | uberlassenen Quittungsblocke ordnungsgemaß verwendet worden und die noch nicht | ||
39 | in Gebrauch genommenen Quittungsblocke vollstandig vorhanden sind. 4Fehlen | 44 | in Gebrauch genommenen Quittungsblocke vollstandig vorhanden sind. 4Fehlen | ||
40 | Sonderakten, Quittungsblocke oder einzelne Quittungsvordrucke, so sind die | 45 | Sonderakten, Quittungsblocke oder einzelne Quittungsvordrucke, so sind die | ||
41 | Grunde hierfur festzustellen. 5Haben bei der vorhergehenden Geschaftsprufung | 46 | Grunde hierfur festzustellen. 5Haben bei der vorhergehenden Geschaftsprufung | ||
42 | Sonderakten gefehlt, so ist festzustellen, ob sie jetzt zur Prufung vorliegen. | 47 | Sonderakten gefehlt, so ist festzustellen, ob sie jetzt zur Prufung vorliegen. | ||
43 | 6Sodann ist eine ausreichende Zahl von Sonderakten, von Eintragungen in den | 48 | 6Sodann ist eine ausreichende Zahl von Sonderakten, von Eintragungen in den | ||
44 | Geschaftsbuchern, von Durchschriften des Quittungsblocks und von Posten in den | 49 | Geschaftsbuchern, von Durchschriften des Quittungsblocks und von Posten in den | ||
45 | Kontoauszugen zu prufen und zu vergleichen. 7Dabei sind die Richtlinien in | 50 | Kontoauszugen zu prufen und zu vergleichen. 7Dabei sind die Richtlinien in | ||
46 | Absatz 1 zu beachten. 8Die im Dienstregister I Spalte 7 und im Kassenbuch II | 51 | Absatz 1 zu beachten. 8Die im Dienstregister I Spalte 7 und im Kassenbuch II | ||
47 | Spalten 12 und 13 eingestellten Auslagen sind stichprobenhaft zu prufen und | 52 | Spalten 12 und 13 eingestellten Auslagen sind stichprobenhaft zu prufen und | ||
48 | mit dem Inhalt der Sonderakten zu vergleichen; daneben ist festzustellen, ob | 53 | mit dem Inhalt der Sonderakten zu vergleichen; daneben ist festzustellen, ob | ||
49 | die Betrage bei Eingang der Kosten erkennbar abgesetzt wurden. 9Bei | 54 | die Betrage bei Eingang der Kosten erkennbar abgesetzt wurden. 9Bei | ||
50 | festgestellten Verstoßen gegen die Erfassungen im Dienstregister I und im | 55 | festgestellten Verstoßen gegen die Erfassungen im Dienstregister I und im | ||
51 | Kassenbuch II sind weitere Überprufungen moglich. 10Die richtige Aufrechnung | 56 | Kassenbuch II sind weitere Überprufungen moglich. 10Die richtige Aufrechnung | ||
52 | der Geldspalten im Kassenbuch ist nach Stichproben zu prufen. 11Schließlich | 57 | der Geldspalten im Kassenbuch ist nach Stichproben zu prufen. 11Schließlich | ||
53 | ist, um einen genauen Einblick in die Arbeitsweise des Gerichtsvollziehers zu | 58 | ist, um einen genauen Einblick in die Arbeitsweise des Gerichtsvollziehers zu | ||
54 | erhalten, bei jeder Geschaftsprufung eine ausreichende Zahl von Sonderakten | 59 | erhalten, bei jeder Geschaftsprufung eine ausreichende Zahl von Sonderakten | ||
55 | eingehend daraufhin zu uberprufen, ob der Gerichtsvollzieher das Verfahren | 60 | eingehend daraufhin zu uberprufen, ob der Gerichtsvollzieher das Verfahren | ||
56 | nach den bestehenden Bestimmungen sachgemaß durchgefuhrt hat, insbesondere, ob | 61 | nach den bestehenden Bestimmungen sachgemaß durchgefuhrt hat, insbesondere, ob | ||
57 | er die einschlagigen Verfahrensvorschriften und die Geschaftsanweisung fur | 62 | er die einschlagigen Verfahrensvorschriften und die Geschaftsanweisung fur | ||
58 | Gerichtsvollzieher beachtet hat. | 63 | Gerichtsvollzieher beachtet hat. | ||
59 | (3) 1Die Prufung umfasst in der Regel auch dann nur die Geschaftsfuhrung des | 64 | (3) 1Die Prufung umfasst in der Regel auch dann nur die Geschaftsfuhrung des | ||
60 | vorangegangenen Vierteljahres, wenn die Zahl der Geschaftsprufungen nach § 73 | 65 | vorangegangenen Vierteljahres, wenn die Zahl der Geschaftsprufungen nach § 73 | ||
61 | beschrankt worden ist. 2Der Prufungsbeamte muss jedoch die im Dienstregister I | 66 | beschrankt worden ist. 2Der Prufungsbeamte muss jedoch die im Dienstregister I | ||
62 | Spalte 5b oder im Kassenbuch II Spalte 6 ausgebuchten Kleinbetrage (vergleiche | 67 | Spalte 5b oder im Kassenbuch II Spalte 6 ausgebuchten Kleinbetrage (vergleiche | ||
63 | Nummer 8 Absatz 1 DB-GvKostG) und eine angemessene Anzahl der im | 68 | Nummer 8 Absatz 1 DB-GvKostG) und eine angemessene Anzahl der im | ||
64 | Dienstregister I Spalte 7 und im Kassenbuch II Spalte 12 und 13 gebuchten | 69 | Dienstregister I Spalte 7 und im Kassenbuch II Spalte 12 und 13 gebuchten | ||
65 | Auslagen fur die Zeit seit der letzten Geschaftsprufung uberprufen und nach | 70 | Auslagen fur die Zeit seit der letzten Geschaftsprufung uberprufen und nach | ||
66 | Stichproben mit dem Inhalt der Sonderakten vergleichen. 3Daneben hat er | 71 | Stichproben mit dem Inhalt der Sonderakten vergleichen. 3Daneben hat er | ||
67 | festzustellen, ob ersetzte Auslagen beim Eingang der Kosten erkennbar | 72 | festzustellen, ob ersetzte Auslagen beim Eingang der Kosten erkennbar | ||
68 | abgesetzt wurden (Nr. 7 Satz 5 der Anleitung zum Dienstregister I, Nr. 8 Satz | 73 | abgesetzt wurden (Nr. 7 Satz 5 der Anleitung zum Dienstregister I, Nr. 8 Satz | ||
69 | 5 und 6 der Anleitung zum Kassenbuch II). 4Es bleibt ihm ferner unbenommen, | 74 | 5 und 6 der Anleitung zum Kassenbuch II). 4Es bleibt ihm ferner unbenommen, | ||
70 | auch die ubrige Geschaftsfuhrung seit der letzten Prufung zu uberprufen. | 75 | auch die ubrige Geschaftsfuhrung seit der letzten Prufung zu uberprufen. | ||
71 | (4) Die Prufung erstreckt sich auf die zweckmaßige Einrichtung des | 76 | (4) Die Prufung erstreckt sich auf die zweckmaßige Einrichtung des | ||
72 | Geschaftsbetriebs und auf die Beschaftigung von Buroangestellten im | 77 | Geschaftsbetriebs und auf die Beschaftigung von Buroangestellten im | ||
73 | erforderlichen Umfang (§ 33 Absatz 1 Satz 1). | 78 | erforderlichen Umfang (§ 33 Absatz 1 Satz 1). | ||
74 | (5) Nach Abschluss der Prufung tragt der Prufungsbeamte in die Dienstregister, | 79 | (5) Nach Abschluss der Prufung tragt der Prufungsbeamte in die Dienstregister, | ||
75 | die Kassenbucher, das Reisetagebuch und die gepruften Sonderakten einen | 80 | die Kassenbucher, das Reisetagebuch und die gepruften Sonderakten einen | ||
76 | Prufungsvermerk ein. | 81 | Prufungsvermerk ein. | ||
77 | (6) Zwischen dem Prufungsbeamten und dem Gerichtsvollzieher soll eine | 82 | (6) Zwischen dem Prufungsbeamten und dem Gerichtsvollzieher soll eine | ||
78 | Schlussbesprechung stattfinden, bei der dem Gerichtsvollzieher Gelegenheit zu | 83 | Schlussbesprechung stattfinden, bei der dem Gerichtsvollzieher Gelegenheit zu | ||
79 | geben ist, sich zu etwa festgestellten Mangeln zu außern oder etwaige | 84 | geben ist, sich zu etwa festgestellten Mangeln zu außern oder etwaige | ||
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