Lade...
Lade...
Sie können sich § 74 GVO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Gerichtsvollzieher legt dem Prüfungsbeamten zur Prüfung vor:
(2) Bei den Geschäftsprüfungen sind auch die Sonderakten und Dienstregister über die Geschäfte vorzulegen, die bei den vorangegangenen Geschäftsprüfungen noch nicht erledigt waren.
(3) 1Bei zwei von der Dienstbehörde bestimmten ordentlichen Geschäftsprüfungen in jedem Jahr sind auch die Protestsammelakten vorzulegen. 2Die Vorlegung dieser Akten kann auch zu jeder Geschäftsprüfung angeordnet werden.
(4) Die Unterlagen für die Geschäftsprüfung sind dem Gerichtsvollzieher nach Beendigung der Prüfung unverzüglich zurückzugeben, soweit sie nicht für die nach dem Ergebnis der Prüfung erforderlichen Maßnahmen benötigt werden.
(5) Soweit die Prüfung hierzu Anlass gibt, ist dem Prüfungsbeamten Einsicht in die dem Gerichtsvollzieher elektronisch zugegangenen und von ihm gespeicherten Dokumente zu gewähren.
Unterlagen für die Geschäftsprüfung | Unterlagen für die Geschäftsprüfung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Unterlagen für die Geschäftsprüfung | t | 1 | Unterlagen für die Geschäftsprüfung |
Unterlagen für die Geschäftsprüfung | Unterlagen für die Geschäftsprüfung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Gerichtsvollzieher legt dem Prufungsbeamten zur Prufung vor: | f | 1 | (1) Der Gerichtsvollzieher legt dem Prufungsbeamten zur Prufung vor: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Dienstregister, die noch nicht erledigte oder nicht ubertragene Auftrage | 3 | die Dienstregister, die noch nicht erledigte oder nicht ubertragene Auftrage | ||
4 | enthalten, mit den dazugehorigen und einem Verzeichnis der fehlenden | 4 | enthalten, mit den dazugehorigen und einem Verzeichnis der fehlenden | ||
5 | Sonderakten, | 5 | Sonderakten, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die Kassenbucher mit den Durchschriften der Abrechnungsscheine zum Kassenbuch | 7 | die Kassenbucher mit den Durchschriften der Abrechnungsscheine zum Kassenbuch | ||
8 | II, | 8 | II, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | die uberlassenen Quittungsblocke, soweit sie nicht schon bei fruheren | 10 | die uberlassenen Quittungsblocke, soweit sie nicht schon bei fruheren | ||
11 | Geschaftsprufungen vorgelegen haben und keine unbenutzten Vordrucke mehr | 11 | Geschaftsprufungen vorgelegen haben und keine unbenutzten Vordrucke mehr | ||
12 | enthielten, | 12 | enthielten, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | die zugehorigen Kontoauszuge uber das Dienstkonto, | 14 | die zugehorigen Kontoauszuge uber das Dienstkonto, | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | das Reisetagebuch, falls es gefuhrt wird, | 16 | das Reisetagebuch, falls es gefuhrt wird, | ||
17 | 6. | 17 | 6. | ||
18 | die Sonderakten, die bei der letzten Geschaftsprufung gefehlt haben, sowie das | 18 | die Sonderakten, die bei der letzten Geschaftsprufung gefehlt haben, sowie das | ||
19 | Dienstregister und die Quittungsblocke hierzu, | 19 | Dienstregister und die Quittungsblocke hierzu, | ||
20 | 7. | 20 | 7. | ||
t | 21 | die Kassensturze nach § 52 Absatz 5. | t | 21 | die Kassensturze nach § 52 Absatz 5, |
22 | 8. | ||||
23 | die Erfassungs- und Meldelisten uber umsatzsteuerbare Geschafte. | ||||
22 | (2) Bei den Geschaftsprufungen sind auch die Sonderakten und Dienstregister | 24 | (2) Bei den Geschaftsprufungen sind auch die Sonderakten und Dienstregister | ||
23 | uber die Geschafte vorzulegen, die bei den vorangegangenen Geschaftsprufungen | 25 | uber die Geschafte vorzulegen, die bei den vorangegangenen Geschaftsprufungen | ||
24 | noch nicht erledigt waren. | 26 | noch nicht erledigt waren. | ||
25 | (3) 1Bei zwei von der Dienstbehorde bestimmten ordentlichen Geschaftsprufungen | 27 | (3) 1Bei zwei von der Dienstbehorde bestimmten ordentlichen Geschaftsprufungen | ||
26 | in jedem Jahr sind auch die Protestsammelakten vorzulegen. 2Die Vorlegung | 28 | in jedem Jahr sind auch die Protestsammelakten vorzulegen. 2Die Vorlegung | ||
27 | dieser Akten kann auch zu jeder Geschaftsprufung angeordnet werden. | 29 | dieser Akten kann auch zu jeder Geschaftsprufung angeordnet werden. | ||
28 | (4) Die Unterlagen fur die Geschaftsprufung sind dem Gerichtsvollzieher nach | 30 | (4) Die Unterlagen fur die Geschaftsprufung sind dem Gerichtsvollzieher nach | ||
29 | Beendigung der Prufung unverzuglich zuruckzugeben, soweit sie nicht fur die | 31 | Beendigung der Prufung unverzuglich zuruckzugeben, soweit sie nicht fur die | ||
30 | nach dem Ergebnis der Prufung erforderlichen Maßnahmen benotigt werden. | 32 | nach dem Ergebnis der Prufung erforderlichen Maßnahmen benotigt werden. | ||
31 | (5) Soweit die Prufung hierzu Anlass gibt, ist dem Prufungsbeamten Einsicht in | 33 | (5) Soweit die Prufung hierzu Anlass gibt, ist dem Prufungsbeamten Einsicht in | ||
32 | die dem Gerichtsvollzieher elektronisch zugegangenen und von ihm gespeicherten | 34 | die dem Gerichtsvollzieher elektronisch zugegangenen und von ihm gespeicherten | ||
33 | Dokumente zu gewahren. | 35 | Dokumente zu gewahren. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.