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Sie können sich § 63 GVO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Werden im Wege der Zwangsvollstreckung Sachen öffentlich versteigert oder freihändig verkauft und fällt die Veräußerung beim Schuldner in den Rahmen seines Unternehmens (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG); zum Beispiel weil die Sache zum Unternehmensvermögen gehört), so unterliegt die Veräußerung beim Schuldner gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG der Umsatzsteuer. 2Das gleiche gilt für den Auftraggeber bei freiwilligen Versteigerungen, Pfandverkäufen und Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, wenn im Wege einer Versteigerung oder eines Pfandverkaufs Sachen abgesetzt werden und die Veräußerung in den Rahmen des Unternehmens des Auftraggebers fällt. 3Der Gerichtsvollzieher weist in den Fällen des Satzes 1 den Schuldner und in den Fällen des Satzes 2 den Auftraggeber darauf hin, dass die Veräußerungen der Umsatzsteuer unterliegen und dass die Umsätze in den Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen anzugeben sind.
Umsatzsteuer | Hinweispflicht | ||||
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f | 1 | 1Werden im Wege der Zwangsvollstreckung Sachen offentlich versteigert oder | f | 1 | 1Werden im Wege der Zwangsvollstreckung Sachen offentlich versteigert oder |
2 | freihandig verkauft und fallt die Veraußerung beim Schuldner in den Rahmen | 2 | freihandig verkauft und fallt die Veraußerung beim Schuldner in den Rahmen | ||
t | 3 | seines Unternehmens (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG); zum | t | 3 | seines Unternehmens (§ 2 Absatz 1 Satz 2 UStG; zum Beispiel weil die Sache zum |
4 | Beispiel weil die Sache zum Unternehmensvermogen gehort), so unterliegt die | 4 | Unternehmensvermogen gehort), so unterliegt die Veraußerung beim Schuldner | ||
5 | Veraußerung beim Schuldner gemaß § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG der Umsatzsteuer. | 5 | gemaß § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG der Umsatzsteuer. 2Das gleiche gilt fur den | ||
6 | 2Das gleiche gilt fur den Auftraggeber bei freiwilligen Versteigerungen, | 6 | Auftraggeber bei freiwilligen Versteigerungen, Pfandverkaufen und | ||
7 | Pfandverkaufen und Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Ermachtigung, wenn | 7 | Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Ermachtigung, wenn im Wege einer | ||
8 | im Wege einer Versteigerung oder eines Pfandverkaufs Sachen abgesetzt werden | 8 | Versteigerung oder eines Pfandverkaufs Sachen abgesetzt werden und die | ||
9 | und die Veraußerung in den Rahmen des Unternehmens des Auftraggebers fallt. | 9 | Veraußerung in den Rahmen des Unternehmens des Auftraggebers fallt. 3Der | ||
10 | 3Der Gerichtsvollzieher weist in den Fallen des Satzes 1 den Schuldner und in | 10 | Gerichtsvollzieher weist in den Fallen des Satzes 1 den Schuldner und in den | ||
11 | den Fallen des Satzes 2 den Auftraggeber darauf hin, dass die Veraußerungen | 11 | Fallen des Satzes 2 den Auftraggeber darauf hin, dass die Veraußerungen der | ||
12 | der Umsatzsteuer unterliegen und dass die Umsatze in den | 12 | Umsatzsteuer unterliegen und dass die Umsatze in den | ||
13 | Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklarungen anzugeben sind. | 13 | Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklarungen anzugeben sind. |
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