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Sie können sich § 60 GVO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die einer Partei für ein Erkenntnisverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich auch auf die Zustellung eines in dem Verfahren erwirkten Titels an die Gegenpartei, jedoch nicht auf die Zwangsvollstreckung. 2Ist der Partei auch für die Zwangsvollstreckung Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so darf der Gerichtsvollzieher von der Partei für seine Tätigkeit Kosten nicht erheben (§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe 3a ZPO, § 76 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)).
(2) Der Gerichtsvollzieher kann verlangen, dass ihm die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe durch Vorlegung der darüber ergangenen gerichtlichen Entscheidung nachgewiesen wird.
(3) Auch wenn der Partei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe noch nicht bewilligt ist, muss der Gerichtsvollzieher Zustellungsaufträge, die von einem Rechtsanwalt oder Kammerrechtsbeistand (§ 16 Absatz 3 Satz 3 GVGA) erteilt werden, auf Verlangen vorläufig unentgeltlich erledigen, wenn der Rechtsanwalt oder Kammerrechtsbeistand sich bereit erklärt, die Kosten aus eigenen Mitteln zu zahlen, falls die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht mit rückwirkender Kraft bewilligt werden sollte.
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der ZPO und Verfahrenskostenhilfe nach dem FamFG | Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der ZPO und Verfahrenskostenhilfe nach dem FamFG | ||||
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t | 1 | Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der ZPO und Verfahrenskostenhilfe nach | t | 1 | Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der ZPO und Verfahrenskostenhilfe nach |
2 | dem FamFG | 2 | dem FamFG |
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der ZPO und Verfahrenskostenhilfe nach dem FamFG | Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der ZPO und Verfahrenskostenhilfe nach dem FamFG | ||||
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f | 1 | (1) 1Die einer Partei fur ein Erkenntnisverfahren bewilligte | f | 1 | (1) 1Die einer Partei fur ein Erkenntnisverfahren bewilligte |
2 | Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich auch auf die | 2 | Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich auch auf die | ||
3 | Zustellung eines in dem Verfahren erwirkten Titels an die Gegenpartei, jedoch | 3 | Zustellung eines in dem Verfahren erwirkten Titels an die Gegenpartei, jedoch | ||
4 | nicht auf die Zwangsvollstreckung. 2Ist der Partei auch fur die | 4 | nicht auf die Zwangsvollstreckung. 2Ist der Partei auch fur die | ||
5 | Zwangsvollstreckung Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so darf der | 5 | Zwangsvollstreckung Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so darf der | ||
6 | Gerichtsvollzieher von der Partei fur seine Tatigkeit Kosten nicht erheben (§ | 6 | Gerichtsvollzieher von der Partei fur seine Tatigkeit Kosten nicht erheben (§ | ||
t | 7 | 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe 3a ZPO, § 76 des Gesetzes uber das Verfahren | t | 7 | 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe 3 ZPO, § 76 des Gesetzes uber das Verfahren in |
8 | in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | 8 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||
9 | (FamFG)). | 9 | (FamFG)). | ||
10 | (2) Der Gerichtsvollzieher kann verlangen, dass ihm die Bewilligung von | 10 | (2) Der Gerichtsvollzieher kann verlangen, dass ihm die Bewilligung von | ||
11 | Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe durch Vorlegung der daruber ergangenen | 11 | Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe durch Vorlegung der daruber ergangenen | ||
12 | gerichtlichen Entscheidung nachgewiesen wird. | 12 | gerichtlichen Entscheidung nachgewiesen wird. | ||
13 | (3) Auch wenn der Partei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe noch nicht | 13 | (3) Auch wenn der Partei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe noch nicht | ||
14 | bewilligt ist, muss der Gerichtsvollzieher Zustellungsauftrage, die von einem | 14 | bewilligt ist, muss der Gerichtsvollzieher Zustellungsauftrage, die von einem | ||
15 | Rechtsanwalt oder Kammerrechtsbeistand (§ 16 Absatz 3 Satz 3 GVGA) erteilt | 15 | Rechtsanwalt oder Kammerrechtsbeistand (§ 16 Absatz 3 Satz 3 GVGA) erteilt | ||
16 | werden, auf Verlangen vorlaufig unentgeltlich erledigen, wenn der Rechtsanwalt | 16 | werden, auf Verlangen vorlaufig unentgeltlich erledigen, wenn der Rechtsanwalt | ||
17 | oder Kammerrechtsbeistand sich bereit erklart, die Kosten aus eigenen Mitteln | 17 | oder Kammerrechtsbeistand sich bereit erklart, die Kosten aus eigenen Mitteln | ||
18 | zu zahlen, falls die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht mit | 18 | zu zahlen, falls die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht mit | ||
19 | ruckwirkender Kraft bewilligt werden sollte. | 19 | ruckwirkender Kraft bewilligt werden sollte. |
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