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(1) Gebührenanteile, Dokumentenpauschale, Wegegelder, sonstige Auslagen und Reisekostenzuschüsse – letztere mit Zustimmung des Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) – setzt die Dienstbehörde nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fest oder im Laufe des Kalendervierteljahres, wenn die Beschäftigung des Gerichtsvollziehers bei der Dienstbehörde endet.
(2) 1Der Gerichtsvollzieher überreicht der Dienstbehörde das abgeschlossene Kassenbuch II nebst Durchschriften der Abrechnungsscheine alsbald nach der letzten Ablieferung der in den Spalten 5 und 6 gebuchten Kosten sowie ein etwa geführtes Reisetagebuch. 2Der Geschäftsleiter oder der hierfür bestimmte Beamte prüft die Aufrechnungen und die Schlusszusammenstellung und bescheinigt nach Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten ihre Richtigkeit. 3Er überzeugt sich auch davon, dass die Durchschriften der Abrechnungsscheine die vorgeschriebenen Buchungsvermerke der nach Landesrecht zuständigen Stelle (zum Beispiel Kasse) tragen und die einzelnen Abrechnungsscheine richtig in die Schlusszusammenstellung des Kassenbuchs II übernommen worden sind.
(3) 1Über die Entschädigung des Gerichtsvollziehers wird eine Auszahlungsanordnung nach dem von der Landesjustizverwaltung festgestellten Vordruck erlassen. 2Die Grundlage für die Festsetzung bilden die in der Anleitung zu dem Vordruck bezeichneten Geschäftsbücher. 3Festsetzung und Kassenanordnung sollen regelmäßig alsbald nach Eingang der dazu erforderlichen Unterlagen vollzogen werden.
(4) 1Alsbald nach dem Jahresabschluss überreicht der Gerichtsvollzieher der Dienstbehörde ferner das Kassenbuch I, das Dienstregister I und die Kassenbücher II der ersten drei Vierteljahre. 2Der Geschäftsleiter oder der hierfür bestimmte Beamte prüft die Aufrechnungen im Kassenbuch I und im Dienstregister I, die richtige Übertragung der Seitensummen des Dienstregisters I in das Kassenbuch II und die richtige Übertragung der in Spalte 9 des Kassenbuchs I eingestellten Beträge in das Kassenbuch I des neuen Jahres. 3Nach Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten bescheinigt er die Richtigkeit. 4Zur Prüfung der richtigen Übertragung legt der Gerichtsvollzieher auch das Kassenbuch I für das neue Jahr vor, das ihm sofort zurückzugeben ist.
Festsetzung der Entschädigung und Kassenanordnung | Festsetzung der Entschädigung und Kassenanordnung | ||||
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t | 1 | Festsetzung der Entschädigung und Kassenanordnung | t | 1 | Festsetzung der Entschädigung und Kassenanordnung |
Festsetzung der Entschädigung und Kassenanordnung | Festsetzung der Entschädigung und Kassenanordnung | ||||
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f | 1 | (1) Gebuhrenanteile, Dokumentenpauschale, Wegegelder, sonstige Auslagen und | f | 1 | (1) Gebuhrenanteile, Dokumentenpauschale, Wegegelder, sonstige Auslagen und |
2 | Reisekostenzuschusse - letztere mit Zustimmung des Prasidenten des | 2 | Reisekostenzuschusse - letztere mit Zustimmung des Prasidenten des | ||
3 | Landgerichts (Amtsgerichts) - setzt die Dienstbehorde nach Ablauf eines jeden | 3 | Landgerichts (Amtsgerichts) - setzt die Dienstbehorde nach Ablauf eines jeden | ||
4 | Kalendervierteljahres fest oder im Laufe des Kalendervierteljahres, wenn die | 4 | Kalendervierteljahres fest oder im Laufe des Kalendervierteljahres, wenn die | ||
5 | Beschaftigung des Gerichtsvollziehers bei der Dienstbehorde endet. | 5 | Beschaftigung des Gerichtsvollziehers bei der Dienstbehorde endet. | ||
6 | (2) 1Der Gerichtsvollzieher uberreicht der Dienstbehorde das abgeschlossene | 6 | (2) 1Der Gerichtsvollzieher uberreicht der Dienstbehorde das abgeschlossene | ||
7 | Kassenbuch II nebst Durchschriften der Abrechnungsscheine alsbald nach der | 7 | Kassenbuch II nebst Durchschriften der Abrechnungsscheine alsbald nach der | ||
t | 8 | letzten Ablieferung der in den Spalten 5 und 6 gebuchten Kosten sowie ein etwa | t | 8 | letzten Ablieferung der in den Spalten 5, 6, 9 und gegebenenfalls 7 gebuchten |
9 | gefuhrtes Reisetagebuch. 2Der Geschaftsleiter oder der hierfur bestimmte | 9 | Kosten sowie ein etwa gefuhrtes Reisetagebuch. 2Der Geschaftsleiter oder der | ||
10 | Beamte pruft die Aufrechnungen und die Schlusszusammenstellung und bescheinigt | 10 | hierfur bestimmte Beamte pruft die Aufrechnungen und die | ||
11 | nach Aufklarung etwaiger Unstimmigkeiten ihre Richtigkeit. 3Er uberzeugt sich | 11 | Schlusszusammenstellung und bescheinigt nach Aufklarung etwaiger | ||
12 | auch davon, dass die Durchschriften der Abrechnungsscheine die | 12 | Unstimmigkeiten ihre Richtigkeit. 3Er uberzeugt sich auch davon, dass die | ||
13 | vorgeschriebenen Buchungsvermerke der nach Landesrecht zustandigen Stelle (zum | 13 | Durchschriften der Abrechnungsscheine die vorgeschriebenen Buchungsvermerke | ||
14 | Beispiel Kasse) tragen und die einzelnen Abrechnungsscheine richtig in die | 14 | der nach Landesrecht zustandigen Stelle (zum Beispiel Kasse) tragen und die | ||
15 | Schlusszusammenstellung des Kassenbuchs II ubernommen worden sind. | 15 | einzelnen Abrechnungsscheine richtig in die Schlusszusammenstellung des | ||
16 | Kassenbuchs II ubernommen worden sind. | ||||
16 | (3) 1Über die Entschadigung des Gerichtsvollziehers wird eine | 17 | (3) 1Über die Entschadigung des Gerichtsvollziehers wird eine | ||
17 | Auszahlungsanordnung nach dem von der Landesjustizverwaltung festgestellten | 18 | Auszahlungsanordnung nach dem von der Landesjustizverwaltung festgestellten | ||
18 | Vordruck erlassen. 2Die Grundlage fur die Festsetzung bilden die in der | 19 | Vordruck erlassen. 2Die Grundlage fur die Festsetzung bilden die in der | ||
19 | Anleitung zu dem Vordruck bezeichneten Geschaftsbucher. 3Festsetzung und | 20 | Anleitung zu dem Vordruck bezeichneten Geschaftsbucher. 3Festsetzung und | ||
20 | Kassenanordnung sollen regelmaßig alsbald nach Eingang der dazu erforderlichen | 21 | Kassenanordnung sollen regelmaßig alsbald nach Eingang der dazu erforderlichen | ||
21 | Unterlagen vollzogen werden. | 22 | Unterlagen vollzogen werden. | ||
22 | (4) 1Alsbald nach dem Jahresabschluss uberreicht der Gerichtsvollzieher der | 23 | (4) 1Alsbald nach dem Jahresabschluss uberreicht der Gerichtsvollzieher der | ||
23 | Dienstbehorde ferner das Kassenbuch I, das Dienstregister I und die | 24 | Dienstbehorde ferner das Kassenbuch I, das Dienstregister I und die | ||
24 | Kassenbucher II der ersten drei Vierteljahre. 2Der Geschaftsleiter oder der | 25 | Kassenbucher II der ersten drei Vierteljahre. 2Der Geschaftsleiter oder der | ||
25 | hierfur bestimmte Beamte pruft die Aufrechnungen im Kassenbuch I und im | 26 | hierfur bestimmte Beamte pruft die Aufrechnungen im Kassenbuch I und im | ||
26 | Dienstregister I, die richtige Übertragung der Seitensummen des | 27 | Dienstregister I, die richtige Übertragung der Seitensummen des | ||
27 | Dienstregisters I in das Kassenbuch II und die richtige Übertragung der in | 28 | Dienstregisters I in das Kassenbuch II und die richtige Übertragung der in | ||
28 | Spalte 9 des Kassenbuchs I eingestellten Betrage in das Kassenbuch I des neuen | 29 | Spalte 9 des Kassenbuchs I eingestellten Betrage in das Kassenbuch I des neuen | ||
29 | Jahres. 3Nach Aufklarung etwaiger Unstimmigkeiten bescheinigt er die | 30 | Jahres. 3Nach Aufklarung etwaiger Unstimmigkeiten bescheinigt er die | ||
30 | Richtigkeit. 4Zur Prufung der richtigen Übertragung legt der | 31 | Richtigkeit. 4Zur Prufung der richtigen Übertragung legt der | ||
31 | Gerichtsvollzieher auch das Kassenbuch I fur das neue Jahr vor, das ihm sofort | 32 | Gerichtsvollzieher auch das Kassenbuch I fur das neue Jahr vor, das ihm sofort | ||
32 | zuruckzugeben ist. | 33 | zuruckzugeben ist. |
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