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Sie können sich § 55 GVO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Endet die Beschäftigung eines Gerichtsvollziehers durch Tod, Entlassung, vorläufige Dienstenthebung, Versetzung, Erkrankung, Beurlaubung, Ablauf des Dienstleistungsauftrags oder aus ähnlichen Gründen, so sind seine Geschäftsbücher unverzüglich abzuschließen. 2Der Abschluss obliegt in der Regel dem Gerichtsvollzieher selbst, wird aber in besonderen Fällen, zum Beispiel bei Tod, Entlassung, vorläufiger Dienstenthebung, Erkrankung und so weiter von der Dienstbehörde einem anderen hierfür geeigneten Beamten übertragen.
(2) 1Auf den Abschluss finden die Bestimmungen über den regelmäßigen Abschluss der Geschäftsbücher (Vierteljahres- oder Jahresabschluss) entsprechende Anwendung. 2Soweit nach diesen Bestimmungen Aufträge oder Geldbeträge in Geschäftsbücher für das neue Vierteljahr oder das neue Haushaltsjahr zu übertragen sind, sind sie in die entsprechenden Geschäftsbücher des Dienstnachfolgers oder Vertreters zu übertragen. 3Dabei sind die Geldbeträge im Dienstregister I besonders zu kennzeichnen. 4Das Kennzeichen ist auf der Titelseite des Dienstregisters I zu erläutern.
(3) Die Geldbeträge, die nach dem Abschluss des Kassenbuchs II Spalte 5 und 6 der nach Landesrecht bestimmten Stelle (zum Beispiel Kasse) zustehen, sind unverzüglich an die Stelle abzuliefern.
(4) Der nach dem Abschluss des Kassenbuchs I Spalte 9 verbleibende Kassenbestand, die etwa für auswärtige nach Landesrecht bestimmte Stellen (zum Beispiel Kasse), Gerichtsvollzieher oder andere Dienststellen eingezogenen, diesen aber noch nicht übersandten Kosten, die im Besitz des ausgeschiedenen Gerichtsvollziehers befindlichen Wertsachen und Kostbarkeiten sowie die Akten und sonstigen Geschäftspapiere über die in die Geschäftsbücher des Dienstnachfolgers oder Vertreters übertragenen Aufträge sind gegen Empfangsbestätigung zu übergeben.
(5) 1Der Dienstnachfolger oder Vertreter des ausgeschiedenen Gerichtsvollziehers führt die noch nicht vollständig erledigten Aufträge weiter aus, wickelt die von ihm übernommenen, noch nicht verwendeten Einzahlungen und so weiter ab und zieht die rückständigen Kosten ein. 2Die durch die Tätigkeit des ausgeschiedenen Beamten entstandenen Gebühren und Auslagen sind bei der Buchung im Kassenbuch II besonders zu kennzeichnen.
(6) 1Für die Abrechnung mit der nach Landesrecht bestimmten Stelle (zum Beispiel Kasse) und die Ablieferung der eingezogenen Kostenrückstände an diese Stelle gelten im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen. 2Bei der Aufrechnung des Kassenbuchs II Spalte 5 und 6 sind jedoch die besonders gekennzeichneten Beträge (Absatz 5 Satz 2) auch für sich zusammen zu rechnen und von den Schlusssummen der Spalten abzuziehen.
(7) 1Soweit die eingezogenen Kosten bei ihrem Eingang dem ausgeschiedenen Gerichtsvollzieher zustehen, sind sie an ihn zu zahlen, falls die Dienstbehörde nichts anderes bestimmt. 2Dasselbe gilt für die Gebührenanteile, die bei den Ablieferungen an die nach Landesrecht bestimmte Stelle (zum Beispiel Kasse) zurückbehalten wurden. 3Die Art der Abrechnung im Einzelnen bleibt dem Einvernehmen der beteiligten Beamten überlassen.
(8) Beim Abschluss des Dienstregisters I und des Kassenbuchs II des Dienstnachfolgers oder Vertreters sind die besonders gekennzeichneten Beträge und die Beträge der Abrechnungsscheine für den ausgeschiedenen Beamten auch für sich allein aufzurechnen und von den entsprechenden Abschlusssummen abzuziehen.
(9) 1Soweit beim Abschluss des Dienstregisters I besonders gekennzeichnete Beträge noch ganz oder zum Teil ausstehen und deshalb in das Dienstregister I des neuen Jahres oder im Fall des Absatzes 1 des Dienstnachfolgers oder Vertreters übertragen werden müssen, sind sie auch dort in der bisherigen Weise und unter Beachtung von Absatz 2 Satz 3 kenntlich zu machen. 2Im Fall des Absatzes 1 gilt dies nicht, wenn der Dienstnachfolger oder Vertreter der Beamte ist, für dessen frühere dienstliche Tätigkeit die Kosten entstanden sind.
(10) 1Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der Gerichtsvollzieher nur vorübergehend kurze Zeit an der Ausübung seines Dienstes gehindert ist und deshalb für ihn ein Vertreter nicht bestellt wird. 2Die Dienstbehörde bestimmt, ob und inwieweit bei Erkrankung oder Beurlaubung des Gerichtsvollziehers von der Befolgung der Bestimmungen in den Absätzen 1, 3 und 4 sowie von der Einziehung der rückständigen Kosten durch den Vertreter abgesehen werden kann, wenn der Beamte seine Dienstgeschäfte bis zum Vierteljahresabschluss voraussichtlich wieder aufnehmen wird.
Abschluss der Geschäftsbücher, Kosteneinziehung und Abrechnung in besonderen Fällen | Abschluss der Geschäftsbücher, Kosteneinziehung und Abrechnung in besonderen Fällen | ||||
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t | 1 | Abschluss der Geschäftsbücher, Kosteneinziehung und Abrechnung in besonderen | t | 1 | Abschluss der Geschäftsbücher, Kosteneinziehung und Abrechnung in besonderen |
2 | Fällen | 2 | Fällen |
Abschluss der Geschäftsbücher, Kosteneinziehung und Abrechnung in besonderen Fällen | Abschluss der Geschäftsbücher, Kosteneinziehung und Abrechnung in besonderen Fällen | ||||
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f | 1 | (1) 1Endet die Beschaftigung eines Gerichtsvollziehers durch Tod, Entlassung, | f | 1 | (1) 1Endet die Beschaftigung eines Gerichtsvollziehers durch Tod, Entlassung, |
2 | vorlaufige Dienstenthebung, Versetzung, Erkrankung, Beurlaubung, Ablauf des | 2 | vorlaufige Dienstenthebung, Versetzung, Erkrankung, Beurlaubung, Ablauf des | ||
3 | Dienstleistungsauftrags oder aus ahnlichen Grunden, so sind seine | 3 | Dienstleistungsauftrags oder aus ahnlichen Grunden, so sind seine | ||
4 | Geschaftsbucher unverzuglich abzuschließen. 2Der Abschluss obliegt in der | 4 | Geschaftsbucher unverzuglich abzuschließen. 2Der Abschluss obliegt in der | ||
5 | Regel dem Gerichtsvollzieher selbst, wird aber in besonderen Fallen, zum | 5 | Regel dem Gerichtsvollzieher selbst, wird aber in besonderen Fallen, zum | ||
6 | Beispiel bei Tod, Entlassung, vorlaufiger Dienstenthebung, Erkrankung und so | 6 | Beispiel bei Tod, Entlassung, vorlaufiger Dienstenthebung, Erkrankung und so | ||
7 | weiter von der Dienstbehorde einem anderen hierfur geeigneten Beamten | 7 | weiter von der Dienstbehorde einem anderen hierfur geeigneten Beamten | ||
8 | ubertragen. | 8 | ubertragen. | ||
9 | (2) 1Auf den Abschluss finden die Bestimmungen uber den regelmaßigen Abschluss | 9 | (2) 1Auf den Abschluss finden die Bestimmungen uber den regelmaßigen Abschluss | ||
10 | der Geschaftsbucher (Vierteljahres- oder Jahresabschluss) entsprechende | 10 | der Geschaftsbucher (Vierteljahres- oder Jahresabschluss) entsprechende | ||
11 | Anwendung. 2Soweit nach diesen Bestimmungen Auftrage oder Geldbetrage in | 11 | Anwendung. 2Soweit nach diesen Bestimmungen Auftrage oder Geldbetrage in | ||
12 | Geschaftsbucher fur das neue Vierteljahr oder das neue Haushaltsjahr zu | 12 | Geschaftsbucher fur das neue Vierteljahr oder das neue Haushaltsjahr zu | ||
13 | ubertragen sind, sind sie in die entsprechenden Geschaftsbucher des | 13 | ubertragen sind, sind sie in die entsprechenden Geschaftsbucher des | ||
14 | Dienstnachfolgers oder Vertreters zu ubertragen. 3Dabei sind die Geldbetrage | 14 | Dienstnachfolgers oder Vertreters zu ubertragen. 3Dabei sind die Geldbetrage | ||
15 | im Dienstregister I besonders zu kennzeichnen. 4Das Kennzeichen ist auf der | 15 | im Dienstregister I besonders zu kennzeichnen. 4Das Kennzeichen ist auf der | ||
16 | Titelseite des Dienstregisters I zu erlautern. | 16 | Titelseite des Dienstregisters I zu erlautern. | ||
n | 17 | (3) Die Geldbetrage, die nach dem Abschluss des Kassenbuchs II Spalte 5 und 6 | n | 17 | (3) Die Geldbetrage, die nach dem Abschluss des Kassenbuchs II Spalte 5, 6, 9 |
18 | der nach Landesrecht bestimmten Stelle (zum Beispiel Kasse) zustehen, sind | 18 | und gegebenenfalls 7 der nach Landesrecht bestimmten Stelle (zum Beispiel | ||
19 | unverzuglich an die Stelle abzuliefern. | 19 | Kasse) zustehen, sind unverzuglich an die Stelle abzuliefern. | ||
20 | (4) Der nach dem Abschluss des Kassenbuchs I Spalte 9 verbleibende | 20 | (4) Der nach dem Abschluss des Kassenbuchs I Spalte 9 verbleibende | ||
21 | Kassenbestand, die etwa fur auswartige nach Landesrecht bestimmte Stellen (zum | 21 | Kassenbestand, die etwa fur auswartige nach Landesrecht bestimmte Stellen (zum | ||
22 | Beispiel Kasse), Gerichtsvollzieher oder andere Dienststellen eingezogenen, | 22 | Beispiel Kasse), Gerichtsvollzieher oder andere Dienststellen eingezogenen, | ||
23 | diesen aber noch nicht ubersandten Kosten, die im Besitz des ausgeschiedenen | 23 | diesen aber noch nicht ubersandten Kosten, die im Besitz des ausgeschiedenen | ||
24 | Gerichtsvollziehers befindlichen Wertsachen und Kostbarkeiten sowie die Akten | 24 | Gerichtsvollziehers befindlichen Wertsachen und Kostbarkeiten sowie die Akten | ||
25 | und sonstigen Geschaftspapiere uber die in die Geschaftsbucher des | 25 | und sonstigen Geschaftspapiere uber die in die Geschaftsbucher des | ||
26 | Dienstnachfolgers oder Vertreters ubertragenen Auftrage sind gegen | 26 | Dienstnachfolgers oder Vertreters ubertragenen Auftrage sind gegen | ||
27 | Empfangsbestatigung zu ubergeben. | 27 | Empfangsbestatigung zu ubergeben. | ||
28 | (5) 1Der Dienstnachfolger oder Vertreter des ausgeschiedenen | 28 | (5) 1Der Dienstnachfolger oder Vertreter des ausgeschiedenen | ||
29 | Gerichtsvollziehers fuhrt die noch nicht vollstandig erledigten Auftrage | 29 | Gerichtsvollziehers fuhrt die noch nicht vollstandig erledigten Auftrage | ||
30 | weiter aus, wickelt die von ihm ubernommenen, noch nicht verwendeten | 30 | weiter aus, wickelt die von ihm ubernommenen, noch nicht verwendeten | ||
n | 31 | Einzahlungen und so weiter ab und zieht die ruckstandigen Kosten ein. 2Die | n | 31 | Einzahlungen ab und zieht die ruckstandigen Kosten ein. 2Er hat unverzuglich |
32 | zu prufen, ob die nach Umsatzsteuerrecht erforderliche Meldung und Abfuhrung | ||||
33 | an die von der Justizverwaltung bestimmte zustandige Stelle erfolgt ist. 3Die | ||||
32 | durch die Tatigkeit des ausgeschiedenen Beamten entstandenen Gebuhren und | 34 | durch die Tatigkeit des ausgeschiedenen Beamten entstandenen Gebuhren und | ||
33 | Auslagen sind bei der Buchung im Kassenbuch II besonders zu kennzeichnen. | 35 | Auslagen sind bei der Buchung im Kassenbuch II besonders zu kennzeichnen. | ||
34 | (6) 1Fur die Abrechnung mit der nach Landesrecht bestimmten Stelle (zum | 36 | (6) 1Fur die Abrechnung mit der nach Landesrecht bestimmten Stelle (zum | ||
35 | Beispiel Kasse) und die Ablieferung der eingezogenen Kostenruckstande an diese | 37 | Beispiel Kasse) und die Ablieferung der eingezogenen Kostenruckstande an diese | ||
36 | Stelle gelten im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen. 2Bei der Aufrechnung | 38 | Stelle gelten im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen. 2Bei der Aufrechnung | ||
t | 37 | des Kassenbuchs II Spalte 5 und 6 sind jedoch die besonders gekennzeichneten | t | 39 | des Kassenbuchs II Spalte 5, 6, 9 und gegebenenfalls 7 sind jedoch die |
38 | Betrage (Absatz 5 Satz 2) auch fur sich zusammen zu rechnen und von den | 40 | besonders gekennzeichneten Betrage (Absatz 5 Satz 2) auch fur sich zusammen zu | ||
39 | Schlusssummen der Spalten abzuziehen. | 41 | rechnen und von den Schlusssummen der Spalten abzuziehen. | ||
40 | (7) 1Soweit die eingezogenen Kosten bei ihrem Eingang dem ausgeschiedenen | 42 | (7) 1Soweit die eingezogenen Kosten bei ihrem Eingang dem ausgeschiedenen | ||
41 | Gerichtsvollzieher zustehen, sind sie an ihn zu zahlen, falls die | 43 | Gerichtsvollzieher zustehen, sind sie an ihn zu zahlen, falls die | ||
42 | Dienstbehorde nichts anderes bestimmt. 2Dasselbe gilt fur die Gebuhrenanteile, | 44 | Dienstbehorde nichts anderes bestimmt. 2Dasselbe gilt fur die Gebuhrenanteile, | ||
43 | die bei den Ablieferungen an die nach Landesrecht bestimmte Stelle (zum | 45 | die bei den Ablieferungen an die nach Landesrecht bestimmte Stelle (zum | ||
44 | Beispiel Kasse) zuruckbehalten wurden. 3Die Art der Abrechnung im Einzelnen | 46 | Beispiel Kasse) zuruckbehalten wurden. 3Die Art der Abrechnung im Einzelnen | ||
45 | bleibt dem Einvernehmen der beteiligten Beamten uberlassen. | 47 | bleibt dem Einvernehmen der beteiligten Beamten uberlassen. | ||
46 | (8) Beim Abschluss des Dienstregisters I und des Kassenbuchs II des | 48 | (8) Beim Abschluss des Dienstregisters I und des Kassenbuchs II des | ||
47 | Dienstnachfolgers oder Vertreters sind die besonders gekennzeichneten Betrage | 49 | Dienstnachfolgers oder Vertreters sind die besonders gekennzeichneten Betrage | ||
48 | und die Betrage der Abrechnungsscheine fur den ausgeschiedenen Beamten auch | 50 | und die Betrage der Abrechnungsscheine fur den ausgeschiedenen Beamten auch | ||
49 | fur sich allein aufzurechnen und von den entsprechenden Abschlusssummen | 51 | fur sich allein aufzurechnen und von den entsprechenden Abschlusssummen | ||
50 | abzuziehen. | 52 | abzuziehen. | ||
51 | (9) 1Soweit beim Abschluss des Dienstregisters I besonders gekennzeichnete | 53 | (9) 1Soweit beim Abschluss des Dienstregisters I besonders gekennzeichnete | ||
52 | Betrage noch ganz oder zum Teil ausstehen und deshalb in das Dienstregister I | 54 | Betrage noch ganz oder zum Teil ausstehen und deshalb in das Dienstregister I | ||
53 | des neuen Jahres oder im Fall des Absatzes 1 des Dienstnachfolgers oder | 55 | des neuen Jahres oder im Fall des Absatzes 1 des Dienstnachfolgers oder | ||
54 | Vertreters ubertragen werden mussen, sind sie auch dort in der bisherigen | 56 | Vertreters ubertragen werden mussen, sind sie auch dort in der bisherigen | ||
55 | Weise und unter Beachtung von Absatz 2 Satz 3 kenntlich zu machen. 2Im Fall | 57 | Weise und unter Beachtung von Absatz 2 Satz 3 kenntlich zu machen. 2Im Fall | ||
56 | des Absatzes 1 gilt dies nicht, wenn der Dienstnachfolger oder Vertreter der | 58 | des Absatzes 1 gilt dies nicht, wenn der Dienstnachfolger oder Vertreter der | ||
57 | Beamte ist, fur dessen fruhere dienstliche Tatigkeit die Kosten entstanden | 59 | Beamte ist, fur dessen fruhere dienstliche Tatigkeit die Kosten entstanden | ||
58 | sind. | 60 | sind. | ||
59 | (10) 1Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der | 61 | (10) 1Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der | ||
60 | Gerichtsvollzieher nur vorubergehend kurze Zeit an der Ausubung seines | 62 | Gerichtsvollzieher nur vorubergehend kurze Zeit an der Ausubung seines | ||
61 | Dienstes gehindert ist und deshalb fur ihn ein Vertreter nicht bestellt wird. | 63 | Dienstes gehindert ist und deshalb fur ihn ein Vertreter nicht bestellt wird. | ||
62 | 2Die Dienstbehorde bestimmt, ob und inwieweit bei Erkrankung oder Beurlaubung | 64 | 2Die Dienstbehorde bestimmt, ob und inwieweit bei Erkrankung oder Beurlaubung | ||
63 | des Gerichtsvollziehers von der Befolgung der Bestimmungen in den Absatzen 1, | 65 | des Gerichtsvollziehers von der Befolgung der Bestimmungen in den Absatzen 1, | ||
64 | 3 und 4 sowie von der Einziehung der ruckstandigen Kosten durch den Vertreter | 66 | 3 und 4 sowie von der Einziehung der ruckstandigen Kosten durch den Vertreter | ||
65 | abgesehen werden kann, wenn der Beamte seine Dienstgeschafte bis zum | 67 | abgesehen werden kann, wenn der Beamte seine Dienstgeschafte bis zum | ||
66 | Vierteljahresabschluss voraussichtlich wieder aufnehmen wird. | 68 | Vierteljahresabschluss voraussichtlich wieder aufnehmen wird. |
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