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Sie können sich § 49 GVO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Kassenbuch I wird nach dem Vordruck GV 3 für Einnahmen, die nicht sofort verwendet werden können, in Jahresheften, das Kassenbuch II nach dem Vordruck GV 4 für verwendete Einnahmen in Vierteljahresheften geführt.
(2) 1Die Kassenbücher dienen zum Nachweis des Eingangs und der Verwendung aller Einnahmen, die bei der Erledigung der in den Dienstregistern verzeichneten Aufträge erwachsen sind. 2In das Kassenbuch I sind alle Einnahmen einzutragen, die nicht binnen drei Tagen verwendet werden können, zum Beispiel Vorschüsse, Versteigerungserlöse, die nicht sofort abgerechnet werden können und Zahlungen, die sich infolge fehlerhafter oder unvollständiger Angaben nicht sofort verwenden lassen. 3In das Kassenbuch II sind alle Einnahmen einzutragen, die binnen drei Tagen verwendet werden können. 4Vorschüsse nach § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 2 und 3 GvKostG werden abweichend von Satz 2 in das Kassenbuch II eingetragen.
(3) 1Beträge, die aufgrund eines Auftrags einer Justizbehörde eingezogen wurden, sind über das Kassenbuch II abzuwickeln. 2Bei der Einziehung einer Kostenforderung aufgrund eines Vollstreckungsauftrags einer für den Amtssitz des Gerichtsvollziehers nicht zuständigen Stelle (zum Beispiel Kasse oder Zahlstelle) führt der Gerichtsvollzieher die in dem Auftrag aufgeführten Beträge einschließlich der Nebenkosten unmittelbar an diese Stelle ab. 3Die hiernach an die empfangsberechtigte zuständige Stelle (zum Beispiel Kasse oder Zahlstelle) abgeführten Beträge sind in Spalte 11 des Kassenbuches II einzutragen. 4Die Aufträge sind im Dienstregister II und im Kassenbuch II in der jeweiligen Vermerkspalte durch Eintragung des Buchstabens J zu kennzeichnen und in den Fällen einer fruchtlosen Pfändung oder einer Einstellung an die Auftrag gebende Justizbehörde zurückzusenden, im Übrigen zu den Sonderakten zu nehmen. 5Der Gerichtsvollzieher hat die den Auftrag gebende Justizbehörde wie einen Privatgläubiger zu benachrichtigen; dabei hat er sich des gegebenenfalls bereits von der Justizbehörde beigefügten amtlichen Vordrucks zu bedienen. 6Über die Kosten der Vollstreckung ist stets mit der für den Gerichtsvollzieher zuständigen Stelle (zum Beispiel Kasse oder Zahlstelle) zusammen mit den Kosten der sonstigen Vollstreckungsaufträge unter Verwendung des Abrechnungsscheins abzurechnen.
(4) In den Kassenbüchern sind auch der Eingang und die Verwendung von Beträgen nachzuweisen, die dem Gerichtsvollzieher in amtlicher Eigenschaft zugehen, ihm aber nicht gebühren oder die auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers eingezahlt werden, obwohl sie dem Gerichtsvollzieher persönlich zustehen.
(5) Die laufende Nummer der Eintragung in den Kassenbüchern ist bei der Kostenrechnung oder, wenn eine Kostenrechnung nicht zu erstellen ist, auf dem der Eintragung zugrundeliegenden Schriftstück zu vermerken; dies gilt auch für Kostenrechnungen in den Fällen des § 57 Absatz 1.
(6) 1Die Eintragungen in den Spalten 5 und 6 des Kassenbuchs II bilden die Grundlage für die Abrechnung über die in diesen Spalten nachgewiesenen Kosten des Gerichtsvollziehers. 2Die Spalten sind nach der Anleitung 9 zum Kassenbuch II aufzurechnen. 3Die Schlusssummen der Spalten 5 und 6 sind in den Abrechnungsschein zu übernehmen; sie sind nach Abzug der dem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile auf Grund des Abrechnungsscheins am Abrechnungstag abzuliefern. 4Den Abrechnungsschein hat der Gerichtsvollzieher zu unterschreiben und dabei Ort und Tag der Ausstellung anzugeben. 5Gleichzeitig muss der Gerichtsvollzieher der zuständigen Stelle (zum Beispiel Kasse oder Zahlstelle) eine für die Erteilung der Empfangsbescheinigung bestimmte Durchschrift des Abrechnungsscheins vorlegen. 6Die Durchschrift mit den Buchungsvermerken der zuständigen Stelle (zum Beispiel Kasse oder Zahlstelle) ist als Abrechnungsbeleg im Kassenbuch II hinter der letzten Seite einzukleben. 7Die Urschrift des Abrechnungsscheins bleibt bei der zuständigen Stelle (zum Beispiel Kasse oder Zahlstelle). 8Liefert der Gerichtsvollzieher durch Vermittlung einer weiteren zuständigen Stelle ab, so dient die Quittung dieser Stelle bis zum Eingang der Durchschrift des Abrechnungsscheins als vorläufiger Beleg zum Kassenbuch.
(7) 1Der Gerichtsvollzieher muss die Kassenbücher persönlich führen. 2Unter der Aufsicht des Gerichtsvollziehers kann auch ein ihm zur Ausbildung überwiesener Anwärter die Kassenbücher führen. 3Er kann die Führung der Spalten 5 bis 14 des Kassenbuchs II oder die Führung der gesamten Kassenbücher nach § 33 Absatz 2 Satz 2 einem geeigneten Büroangestellten übertragen. 4Der Gerichtsvollzieher bleibt für die Führung verantwortlich.
(8) Der jeweilige Kassensollbestand des Gerichtsvollziehers ergibt sich
Kassenbücher; Abrechnungsschein | Kassenbücher; Abrechnungsschein | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Kassenbücher; Abrechnungsschein | t | 1 | Kassenbücher; Abrechnungsschein |
Kassenbücher; Abrechnungsschein | Kassenbücher; Abrechnungsschein | ||||
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f | 1 | (1) Das Kassenbuch I wird nach dem Vordruck GV 3 fur Einnahmen, die nicht | f | 1 | (1) Das Kassenbuch I wird nach dem Vordruck GV 3 fur Einnahmen, die nicht |
2 | sofort verwendet werden konnen, in Jahresheften, das Kassenbuch II nach dem | 2 | sofort verwendet werden konnen, in Jahresheften, das Kassenbuch II nach dem | ||
3 | Vordruck GV 4 fur verwendete Einnahmen in Vierteljahresheften gefuhrt. | 3 | Vordruck GV 4 fur verwendete Einnahmen in Vierteljahresheften gefuhrt. | ||
4 | (2) 1Die Kassenbucher dienen zum Nachweis des Eingangs und der Verwendung | 4 | (2) 1Die Kassenbucher dienen zum Nachweis des Eingangs und der Verwendung | ||
5 | aller Einnahmen, die bei der Erledigung der in den Dienstregistern | 5 | aller Einnahmen, die bei der Erledigung der in den Dienstregistern | ||
6 | verzeichneten Auftrage erwachsen sind. 2In das Kassenbuch I sind alle | 6 | verzeichneten Auftrage erwachsen sind. 2In das Kassenbuch I sind alle | ||
7 | Einnahmen einzutragen, die nicht binnen drei Tagen verwendet werden konnen, | 7 | Einnahmen einzutragen, die nicht binnen drei Tagen verwendet werden konnen, | ||
8 | zum Beispiel Vorschusse, Versteigerungserlose, die nicht sofort abgerechnet | 8 | zum Beispiel Vorschusse, Versteigerungserlose, die nicht sofort abgerechnet | ||
9 | werden konnen und Zahlungen, die sich infolge fehlerhafter oder | 9 | werden konnen und Zahlungen, die sich infolge fehlerhafter oder | ||
10 | unvollstandiger Angaben nicht sofort verwenden lassen. 3In das Kassenbuch II | 10 | unvollstandiger Angaben nicht sofort verwenden lassen. 3In das Kassenbuch II | ||
11 | sind alle Einnahmen einzutragen, die binnen drei Tagen verwendet werden | 11 | sind alle Einnahmen einzutragen, die binnen drei Tagen verwendet werden | ||
12 | konnen. 4Vorschusse nach § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 2 | 12 | konnen. 4Vorschusse nach § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 2 | ||
13 | und 3 GvKostG werden abweichend von Satz 2 in das Kassenbuch II eingetragen. | 13 | und 3 GvKostG werden abweichend von Satz 2 in das Kassenbuch II eingetragen. | ||
14 | (3) 1Betrage, die aufgrund eines Auftrags einer Justizbehorde eingezogen | 14 | (3) 1Betrage, die aufgrund eines Auftrags einer Justizbehorde eingezogen | ||
15 | wurden, sind uber das Kassenbuch II abzuwickeln. 2Bei der Einziehung einer | 15 | wurden, sind uber das Kassenbuch II abzuwickeln. 2Bei der Einziehung einer | ||
16 | Kostenforderung aufgrund eines Vollstreckungsauftrags einer fur den Amtssitz | 16 | Kostenforderung aufgrund eines Vollstreckungsauftrags einer fur den Amtssitz | ||
17 | des Gerichtsvollziehers nicht zustandigen Stelle (zum Beispiel Kasse oder | 17 | des Gerichtsvollziehers nicht zustandigen Stelle (zum Beispiel Kasse oder | ||
18 | Zahlstelle) fuhrt der Gerichtsvollzieher die in dem Auftrag aufgefuhrten | 18 | Zahlstelle) fuhrt der Gerichtsvollzieher die in dem Auftrag aufgefuhrten | ||
19 | Betrage einschließlich der Nebenkosten unmittelbar an diese Stelle ab. 3Die | 19 | Betrage einschließlich der Nebenkosten unmittelbar an diese Stelle ab. 3Die | ||
20 | hiernach an die empfangsberechtigte zustandige Stelle (zum Beispiel Kasse oder | 20 | hiernach an die empfangsberechtigte zustandige Stelle (zum Beispiel Kasse oder | ||
21 | Zahlstelle) abgefuhrten Betrage sind in Spalte 11 des Kassenbuches II | 21 | Zahlstelle) abgefuhrten Betrage sind in Spalte 11 des Kassenbuches II | ||
22 | einzutragen. 4Die Auftrage sind im Dienstregister II und im Kassenbuch II in | 22 | einzutragen. 4Die Auftrage sind im Dienstregister II und im Kassenbuch II in | ||
23 | der jeweiligen Vermerkspalte durch Eintragung des Buchstabens J zu | 23 | der jeweiligen Vermerkspalte durch Eintragung des Buchstabens J zu | ||
24 | kennzeichnen und in den Fallen einer fruchtlosen Pfandung oder einer | 24 | kennzeichnen und in den Fallen einer fruchtlosen Pfandung oder einer | ||
25 | Einstellung an die Auftrag gebende Justizbehorde zuruckzusenden, im Übrigen zu | 25 | Einstellung an die Auftrag gebende Justizbehorde zuruckzusenden, im Übrigen zu | ||
26 | den Sonderakten zu nehmen. 5Der Gerichtsvollzieher hat die den Auftrag gebende | 26 | den Sonderakten zu nehmen. 5Der Gerichtsvollzieher hat die den Auftrag gebende | ||
27 | Justizbehorde wie einen Privatglaubiger zu benachrichtigen; dabei hat er sich | 27 | Justizbehorde wie einen Privatglaubiger zu benachrichtigen; dabei hat er sich | ||
28 | des gegebenenfalls bereits von der Justizbehorde beigefugten amtlichen | 28 | des gegebenenfalls bereits von der Justizbehorde beigefugten amtlichen | ||
29 | Vordrucks zu bedienen. 6Über die Kosten der Vollstreckung ist stets mit der | 29 | Vordrucks zu bedienen. 6Über die Kosten der Vollstreckung ist stets mit der | ||
30 | fur den Gerichtsvollzieher zustandigen Stelle (zum Beispiel Kasse oder | 30 | fur den Gerichtsvollzieher zustandigen Stelle (zum Beispiel Kasse oder | ||
31 | Zahlstelle) zusammen mit den Kosten der sonstigen Vollstreckungsauftrage unter | 31 | Zahlstelle) zusammen mit den Kosten der sonstigen Vollstreckungsauftrage unter | ||
32 | Verwendung des Abrechnungsscheins abzurechnen. | 32 | Verwendung des Abrechnungsscheins abzurechnen. | ||
33 | (4) In den Kassenbuchern sind auch der Eingang und die Verwendung von Betragen | 33 | (4) In den Kassenbuchern sind auch der Eingang und die Verwendung von Betragen | ||
34 | nachzuweisen, die dem Gerichtsvollzieher in amtlicher Eigenschaft zugehen, ihm | 34 | nachzuweisen, die dem Gerichtsvollzieher in amtlicher Eigenschaft zugehen, ihm | ||
35 | aber nicht gebuhren oder die auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers | 35 | aber nicht gebuhren oder die auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers | ||
36 | eingezahlt werden, obwohl sie dem Gerichtsvollzieher personlich zustehen. | 36 | eingezahlt werden, obwohl sie dem Gerichtsvollzieher personlich zustehen. | ||
37 | (5) Die laufende Nummer der Eintragung in den Kassenbuchern ist bei der | 37 | (5) Die laufende Nummer der Eintragung in den Kassenbuchern ist bei der | ||
38 | Kostenrechnung oder, wenn eine Kostenrechnung nicht zu erstellen ist, auf dem | 38 | Kostenrechnung oder, wenn eine Kostenrechnung nicht zu erstellen ist, auf dem | ||
39 | der Eintragung zugrundeliegenden Schriftstuck zu vermerken; dies gilt auch fur | 39 | der Eintragung zugrundeliegenden Schriftstuck zu vermerken; dies gilt auch fur | ||
40 | Kostenrechnungen in den Fallen des § 57 Absatz 1. | 40 | Kostenrechnungen in den Fallen des § 57 Absatz 1. | ||
n | 41 | (6) 1Die Eintragungen in den Spalten 5 und 6 des Kassenbuchs II bilden die | n | 41 | (6) 1Die Eintragungen in den Spalten 5, 6 und 9 und gegebenenfalls nach |
42 | landesspezifischer Regelung Spalte 7 des Kassenbuchs II bilden die Grundlage | ||||
42 | Grundlage fur die Abrechnung uber die in diesen Spalten nachgewiesenen Kosten | 43 | fur die Abrechnung uber die in diesen Spalten nachgewiesenen Kosten des | ||
43 | des Gerichtsvollziehers. 2Die Spalten sind nach der Anleitung 9 zum Kassenbuch | 44 | Gerichtsvollziehers. 2Die Spalten sind nach der Anleitung 10 zum Kassenbuch II | ||
44 | II aufzurechnen. 3Die Schlusssummen der Spalten 5 und 6 sind in den | 45 | aufzurechnen. 3Die Schlusssummen der Spalten 5, 6, 9 und gegebenenfalls 7 sind | ||
45 | Abrechnungsschein zu ubernehmen; sie sind nach Abzug der dem | 46 | in den Abrechnungsschein zu ubernehmen; sie sind nach Abzug der dem | ||
46 | Gerichtsvollzieher zustehenden Gebuhrenanteile auf Grund des | 47 | Gerichtsvollzieher zustehenden Gebuhrenanteile auf Grund des | ||
47 | Abrechnungsscheins am Abrechnungstag abzuliefern. 4Den Abrechnungsschein hat | 48 | Abrechnungsscheins am Abrechnungstag abzuliefern. 4Den Abrechnungsschein hat | ||
48 | der Gerichtsvollzieher zu unterschreiben und dabei Ort und Tag der Ausstellung | 49 | der Gerichtsvollzieher zu unterschreiben und dabei Ort und Tag der Ausstellung | ||
49 | anzugeben. 5Gleichzeitig muss der Gerichtsvollzieher der zustandigen Stelle | 50 | anzugeben. 5Gleichzeitig muss der Gerichtsvollzieher der zustandigen Stelle | ||
50 | (zum Beispiel Kasse oder Zahlstelle) eine fur die Erteilung der | 51 | (zum Beispiel Kasse oder Zahlstelle) eine fur die Erteilung der | ||
51 | Empfangsbescheinigung bestimmte Durchschrift des Abrechnungsscheins vorlegen. | 52 | Empfangsbescheinigung bestimmte Durchschrift des Abrechnungsscheins vorlegen. | ||
52 | 6Die Durchschrift mit den Buchungsvermerken der zustandigen Stelle (zum | 53 | 6Die Durchschrift mit den Buchungsvermerken der zustandigen Stelle (zum | ||
53 | Beispiel Kasse oder Zahlstelle) ist als Abrechnungsbeleg im Kassenbuch II | 54 | Beispiel Kasse oder Zahlstelle) ist als Abrechnungsbeleg im Kassenbuch II | ||
54 | hinter der letzten Seite einzukleben. 7Die Urschrift des Abrechnungsscheins | 55 | hinter der letzten Seite einzukleben. 7Die Urschrift des Abrechnungsscheins | ||
55 | bleibt bei der zustandigen Stelle (zum Beispiel Kasse oder Zahlstelle). | 56 | bleibt bei der zustandigen Stelle (zum Beispiel Kasse oder Zahlstelle). | ||
56 | 8Liefert der Gerichtsvollzieher durch Vermittlung einer weiteren zustandigen | 57 | 8Liefert der Gerichtsvollzieher durch Vermittlung einer weiteren zustandigen | ||
57 | Stelle ab, so dient die Quittung dieser Stelle bis zum Eingang der | 58 | Stelle ab, so dient die Quittung dieser Stelle bis zum Eingang der | ||
58 | Durchschrift des Abrechnungsscheins als vorlaufiger Beleg zum Kassenbuch. | 59 | Durchschrift des Abrechnungsscheins als vorlaufiger Beleg zum Kassenbuch. | ||
59 | (7) 1Der Gerichtsvollzieher muss die Kassenbucher personlich fuhren. 2Unter | 60 | (7) 1Der Gerichtsvollzieher muss die Kassenbucher personlich fuhren. 2Unter | ||
60 | der Aufsicht des Gerichtsvollziehers kann auch ein ihm zur Ausbildung | 61 | der Aufsicht des Gerichtsvollziehers kann auch ein ihm zur Ausbildung | ||
61 | uberwiesener Anwarter die Kassenbucher fuhren. 3Er kann die Fuhrung der | 62 | uberwiesener Anwarter die Kassenbucher fuhren. 3Er kann die Fuhrung der | ||
62 | Spalten 5 bis 14 des Kassenbuchs II oder die Fuhrung der gesamten Kassenbucher | 63 | Spalten 5 bis 14 des Kassenbuchs II oder die Fuhrung der gesamten Kassenbucher | ||
63 | nach § 33 Absatz 2 Satz 2 einem geeigneten Buroangestellten ubertragen. 4Der | 64 | nach § 33 Absatz 2 Satz 2 einem geeigneten Buroangestellten ubertragen. 4Der | ||
64 | Gerichtsvollzieher bleibt fur die Fuhrung verantwortlich. | 65 | Gerichtsvollzieher bleibt fur die Fuhrung verantwortlich. | ||
65 | (8) Der jeweilige Kassensollbestand des Gerichtsvollziehers ergibt sich | 66 | (8) Der jeweilige Kassensollbestand des Gerichtsvollziehers ergibt sich | ||
66 | 1. | 67 | 1. | ||
67 | aus der Gegenuberstellung der Betrage im Kassenbuch I Spalte 4 und 5 bis 8, | 68 | aus der Gegenuberstellung der Betrage im Kassenbuch I Spalte 4 und 5 bis 8, | ||
68 | 2. | 69 | 2. | ||
69 | aus den Betragen des Kassenbuchs II Spalte 4, soweit sie noch nicht in die | 70 | aus den Betragen des Kassenbuchs II Spalte 4, soweit sie noch nicht in die | ||
70 | Spalten 5 bis 11 eingestellt sind (vergleiche auch Anleitung 4 zum Kassenbuch | 71 | Spalten 5 bis 11 eingestellt sind (vergleiche auch Anleitung 4 zum Kassenbuch | ||
71 | II), | 72 | II), | ||
72 | 3. | 73 | 3. | ||
n | 73 | aus den Spalten 5 und 6 des Kassenbuchs II, soweit die Betrage noch nicht an | n | 74 | aus den Spalten 5, 6, 9 und gegebenenfalls 7 des Kassenbuchs II, soweit die |
74 | die Kasse abgeliefert sind (vergleiche Absatz 6 Satz 3), | 75 | Betrage noch nicht an die Kasse abgeliefert sind (vergleiche Absatz 6 Satz 3), | ||
75 | 4. | 76 | 4. | ||
t | 76 | aus den in Spalte 5a und 5b des Dienstregisters I verzeichneten Betragen, | t | 77 | aus den in Spalte 5a, 5b und 5e des Dienstregisters I verzeichneten Betragen, |
77 | soweit sie eingegangen, aber noch nicht in das Kassenbuch II ubernommen sind | 78 | soweit sie eingegangen, aber noch nicht in das Kassenbuch II ubernommen sind | ||
78 | (vergleiche auch Anleitung 9 zum Dienstregister I), | 79 | (vergleiche auch Anleitung 9 zum Dienstregister I), | ||
79 | 5. | 80 | 5. | ||
80 | aus den sonst eingezogenen Betragen, die noch nicht in die Kassenbucher | 81 | aus den sonst eingezogenen Betragen, die noch nicht in die Kassenbucher | ||
81 | eingetragen oder im Dienstregister I Spalte 6 als eingegangen vermerkt sind, | 82 | eingetragen oder im Dienstregister I Spalte 6 als eingegangen vermerkt sind, | ||
82 | 6. | 83 | 6. | ||
83 | aus den in Spalte 10a und 11 des Kassenbuchs II eingestellten Betragen, soweit | 84 | aus den in Spalte 10a und 11 des Kassenbuchs II eingestellten Betragen, soweit | ||
84 | sie noch nicht bar ausgezahlt sind oder nach dem zuletzt vorgelegten | 85 | sie noch nicht bar ausgezahlt sind oder nach dem zuletzt vorgelegten | ||
85 | Kontoauszug vom Dienstkonto noch nicht uberwiesen worden sind. | 86 | Kontoauszug vom Dienstkonto noch nicht uberwiesen worden sind. |
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