Lade...
Lade...
Sie können sich § 43 GVO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Gerichtsvollzieher hat die Akten nach Jahrgängen geordnet und so aufzubewahren, dass jeder Missbrauch, insbesondere eine Einsichtnahme durch Unberechtigte, ausgeschlossen ist.
(2) 1Sonder- und Sammelakten sind von dem Gerichtsvollzieher fünf Jahre nach Erledigung des letzten in ihnen enthaltenen Vorgangs zu vernichten oder zur Vernichtung zu verkaufen. 2Die Vorschriften über die Vernichtung oder den Verkauf des ausgesonderten Schriftgutes bei den Justizbehörden gelten entsprechend.
(3) In der Regel soll der Gerichtsvollzieher seine vernichtungsreifen Sonder- und Sammelakten der Dienstbehörde zur gleichzeitigen Vernichtung mit den gerichtlichen Akten überlassen.
Aufbewahrung; Vernichtung | Aufbewahrung; Vernichtung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Aufbewahrung; Vernichtung | t | 1 | Aufbewahrung; Vernichtung |
Aufbewahrung; Vernichtung | Aufbewahrung; Vernichtung | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Der Gerichtsvollzieher hat die Akten nach Jahrgangen geordnet und so | n | 1 | (1) 1Der Gerichtsvollzieher hat die Akten nach Jahrgangen geordnet und so |
2 | aufzubewahren, dass jeder Missbrauch, insbesondere eine Einsichtnahme durch | 2 | aufzubewahren, dass jeder Missbrauch, insbesondere eine Einsichtnahme durch | ||
t | 3 | Unberechtigte, ausgeschlossen ist. | t | 3 | Unberechtigte, ausgeschlossen ist. 2Erfolgt die Aufbewahrung ausnahmsweise in |
4 | Archivraumen außerhalb des Geschaftszimmers, ist dies der unmittelbaren | ||||
5 | Dienstaufsicht unter genauer Bezeichnung der Lage anzuzeigen. | ||||
4 | (2) 1Sonder- und Sammelakten sind von dem Gerichtsvollzieher funf Jahre nach | 6 | (2) 1Sonder- und Sammelakten sind von dem Gerichtsvollzieher funf Jahre nach | ||
5 | Erledigung des letzten in ihnen enthaltenen Vorgangs zu vernichten oder zur | 7 | Erledigung des letzten in ihnen enthaltenen Vorgangs zu vernichten oder zur | ||
6 | Vernichtung zu verkaufen. 2Die Vorschriften uber die Vernichtung oder den | 8 | Vernichtung zu verkaufen. 2Die Vorschriften uber die Vernichtung oder den | ||
7 | Verkauf des ausgesonderten Schriftgutes bei den Justizbehorden gelten | 9 | Verkauf des ausgesonderten Schriftgutes bei den Justizbehorden gelten | ||
8 | entsprechend. | 10 | entsprechend. | ||
9 | (3) In der Regel soll der Gerichtsvollzieher seine vernichtungsreifen Sonder- | 11 | (3) In der Regel soll der Gerichtsvollzieher seine vernichtungsreifen Sonder- | ||
10 | und Sammelakten der Dienstbehorde zur gleichzeitigen Vernichtung mit den | 12 | und Sammelakten der Dienstbehorde zur gleichzeitigen Vernichtung mit den | ||
11 | gerichtlichen Akten uberlassen. | 13 | gerichtlichen Akten uberlassen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.