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Sie können sich § 42 GVO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein Recht auf Einsichtnahme in die Akten des Gerichtsvollziehers steht nur den Beteiligten zu. 2Auf Verlangen sind diesen Personen auch kostenpflichtige Abschriften einzelner Schriftstücke zu erteilen. 3Die Einsichtnahme muss in Anwesenheit des Gerichtsvollziehers, dessen Vertreters oder der Dienstaufsicht geschehen.
(2) Der Dienstbehörde und den Prüfungsdienststellen sind die Akten jederzeit, auf Anforderung auch außerhalb des Geschäftszimmers, vorzulegen.
(3) Dem Finanzamt ist auf Verlangen Einsicht in die Akten zu gewähren.
(4) 1Den Gerichten sind angeforderte Akten über die Dienstbehörde zu übersenden. 2Sonstigen Behörden und Dienststellen dürfen Akten nur mit Genehmigung der Dienstbehörde auf kurze Zeit gegen Empfangsbescheinigung überlassen werden.
Recht auf Einsichtnahme | Recht auf Einsichtnahme | ||||
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f | 1 | (1) 1Ein Recht auf Einsichtnahme in die Akten des Gerichtsvollziehers steht | f | 1 | (1) 1Ein Recht auf Einsichtnahme in die Akten des Gerichtsvollziehers steht |
t | 2 | nur den Beteiligten zu. 2Auf Verlangen sind diesen Personen auch | t | 2 | nur den Beteiligten zu. 2Abweichend von Satz 1 ist bei Auskunfts- und |
3 | kostenpflichtige Abschriften einzelner Schriftstucke zu erteilen. 3Die | 3 | Unterstutzungsersuchen § 757a Absatz 5 Satz 2 ZPO zu beachten. 3Auf Verlangen | ||
4 | sind diesen Personen auch kostenpflichtige Abschriften einzelner Schriftstucke | ||||
4 | Einsichtnahme muss in Anwesenheit des Gerichtsvollziehers, dessen Vertreters | 5 | zu erteilen. 4Die Einsichtnahme muss in Anwesenheit des Gerichtsvollziehers, | ||
5 | oder der Dienstaufsicht geschehen. | 6 | dessen Vertreters oder der Dienstaufsicht geschehen. | ||
6 | (2) Der Dienstbehorde und den Prufungsdienststellen sind die Akten jederzeit, | 7 | (2) Der Dienstbehorde und den Prufungsdienststellen sind die Akten jederzeit, | ||
7 | auf Anforderung auch außerhalb des Geschaftszimmers, vorzulegen. | 8 | auf Anforderung auch außerhalb des Geschaftszimmers, vorzulegen. | ||
8 | (3) Dem Finanzamt ist auf Verlangen Einsicht in die Akten zu gewahren. | 9 | (3) Dem Finanzamt ist auf Verlangen Einsicht in die Akten zu gewahren. | ||
9 | (4) 1Den Gerichten sind angeforderte Akten uber die Dienstbehorde zu | 10 | (4) 1Den Gerichten sind angeforderte Akten uber die Dienstbehorde zu | ||
10 | ubersenden. 2Sonstigen Behorden und Dienststellen durfen Akten nur mit | 11 | ubersenden. 2Sonstigen Behorden und Dienststellen durfen Akten nur mit | ||
11 | Genehmigung der Dienstbehorde auf kurze Zeit gegen Empfangsbescheinigung | 12 | Genehmigung der Dienstbehorde auf kurze Zeit gegen Empfangsbescheinigung | ||
12 | uberlassen werden. | 13 | uberlassen werden. |
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