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Sie können sich § 7 GVO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Gerichtsvollzieher hat die ihm zustehenden Gebührenanteile bei den Abrechnungen mit der für ihn nach Landesrecht zuständigen Stelle (zum Beispiel Kasse) vorläufig zu errechnen und einzubehalten. 2Er darf über diese erst nach Ablieferung der Gebühren verfügen, die der Landeskasse verbleiben (§ 54 Absatz 2 Satz 2).
(2) Als Entschädigung für den Aufwand bei der Erledigung der Aufträge werden dem Gerichtsvollzieher die von ihm vereinnahmten Auslagen gemäß Nummer 701 bis 716 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (KV-GvKostG) überlassen.
(3) 1Können die Auslagen nach Absatz 2 ohne Verschulden des Gerichtsvollziehers nicht eingezogen werden, so sind sie ihm mit Ausnahme der Wegegelder (Nummer 711 KV-GvKostG) und der Reisekosten (Nummer 712 KV-GvKostG) aus der Landeskasse zu ersetzen. 2Dies gilt auch für die Ausbuchung von Kleinbeträgen und bei einem Erlass der Gerichtsvollzieherkosten. 3Wenn Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, und bei Aufträgen des Gerichts werden darüber hinaus die sonst bei den Kostenschuldnern zu erhebenden Wegegelder und Reisekosten
ersetzt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Gericht des eigenen oder ein Gericht eines anderen Landes die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt oder den Auftrag erteilt hat. 4Aufträge der Strafvollstreckungsbehörden und der Gerichtskassen sind nicht als Aufträge des Gerichts anzusehen.
(4) Die Gebührenanteile und Entschädigungen sowie die aus der Landeskasse zu ersetzenden Beträge werden nach § 56 festgesetzt.
(5) Landesrechtliche Bestimmungen über die Abfindung der Gerichtsvollzieher bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten sowie über die Festsetzung von Gebühren und Entschädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.
Entschädigung und Vergütungen | Entschädigung und Vergütungen | ||||
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t | 1 | Entschädigung und Vergütungen | t | 1 | Entschädigung und Vergütungen |
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f | 1 | (1) 1Der Gerichtsvollzieher hat die ihm zustehenden Gebuhrenanteile bei den | f | 1 | (1) 1Der Gerichtsvollzieher hat die ihm zustehenden Gebuhrenanteile bei den |
2 | Abrechnungen mit der fur ihn nach Landesrecht zustandigen Stelle (zum Beispiel | 2 | Abrechnungen mit der fur ihn nach Landesrecht zustandigen Stelle (zum Beispiel | ||
3 | Kasse) vorlaufig zu errechnen und einzubehalten. 2Er darf uber diese erst nach | 3 | Kasse) vorlaufig zu errechnen und einzubehalten. 2Er darf uber diese erst nach | ||
4 | Ablieferung der Gebuhren verfugen, die der Landeskasse verbleiben (§ 54 Absatz | 4 | Ablieferung der Gebuhren verfugen, die der Landeskasse verbleiben (§ 54 Absatz | ||
5 | 2 Satz 2). | 5 | 2 Satz 2). | ||
n | 6 | (2) Als Entschadigung fur den Aufwand bei der Erledigung der Auftrage werden | n | 6 | (2) 1Als Entschadigung fur den Aufwand bei der Erledigung der Auftrage werden |
7 | dem Gerichtsvollzieher die von ihm vereinnahmten Auslagen gemaß Nummer 701 bis | 7 | dem Gerichtsvollzieher die von ihm vereinnahmten Auslagen gemaß Nummer 701 bis | ||
8 | 716 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz uber Kosten der Gerichtsvollzieher | 8 | 716 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz uber Kosten der Gerichtsvollzieher | ||
t | 9 | (KV-GvKostG) uberlassen. | t | 9 | (KV-GvKostG) uberlassen. 2Sofern fur Auslagen in Eingangsrechnungen ein |
10 | Vorsteuerabzug erfolgt, erhalt der Gerichtsvollzieher auch die Auslagen nach | ||||
11 | Nummer 717 KV-GvKostG als Entschadigung fur die hierauf gezahlte Umsatzsteuer. | ||||
10 | (3) 1Konnen die Auslagen nach Absatz 2 ohne Verschulden des | 12 | (3) 1Konnen die Auslagen nach Absatz 2 ohne Verschulden des | ||
11 | Gerichtsvollziehers nicht eingezogen werden, so sind sie ihm mit Ausnahme der | 13 | Gerichtsvollziehers nicht eingezogen werden, so sind sie ihm mit Ausnahme der | ||
12 | Wegegelder (Nummer 711 KV-GvKostG) und der Reisekosten (Nummer 712 KV-GvKostG) | 14 | Wegegelder (Nummer 711 KV-GvKostG) und der Reisekosten (Nummer 712 KV-GvKostG) | ||
13 | aus der Landeskasse zu ersetzen. 2Dies gilt auch fur die Ausbuchung von | 15 | aus der Landeskasse zu ersetzen. 2Dies gilt auch fur die Ausbuchung von | ||
14 | Kleinbetragen und bei einem Erlass der Gerichtsvollzieherkosten. 3Wenn | 16 | Kleinbetragen und bei einem Erlass der Gerichtsvollzieherkosten. 3Wenn | ||
15 | Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, und bei Auftragen des | 17 | Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, und bei Auftragen des | ||
16 | Gerichts werden daruber hinaus die sonst bei den Kostenschuldnern zu | 18 | Gerichts werden daruber hinaus die sonst bei den Kostenschuldnern zu | ||
17 | erhebenden Wegegelder und Reisekosten | 19 | erhebenden Wegegelder und Reisekosten | ||
18 | 1. | 20 | 1. | ||
19 | in den Fallen der Nummer 712 KV-GvKostG in voller Hohe, | 21 | in den Fallen der Nummer 712 KV-GvKostG in voller Hohe, | ||
20 | 2. | 22 | 2. | ||
21 | in den ubrigen Fallen zur Halfte | 23 | in den ubrigen Fallen zur Halfte | ||
22 | ersetzt, und zwar ohne Rucksicht darauf, ob ein Gericht des eigenen oder ein | 24 | ersetzt, und zwar ohne Rucksicht darauf, ob ein Gericht des eigenen oder ein | ||
23 | Gericht eines anderen Landes die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt | 25 | Gericht eines anderen Landes die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt | ||
24 | oder den Auftrag erteilt hat. 4Auftrage der Strafvollstreckungsbehorden und | 26 | oder den Auftrag erteilt hat. 4Auftrage der Strafvollstreckungsbehorden und | ||
25 | der Gerichtskassen sind nicht als Auftrage des Gerichts anzusehen. | 27 | der Gerichtskassen sind nicht als Auftrage des Gerichts anzusehen. | ||
26 | (4) Die Gebuhrenanteile und Entschadigungen sowie die aus der Landeskasse zu | 28 | (4) Die Gebuhrenanteile und Entschadigungen sowie die aus der Landeskasse zu | ||
27 | ersetzenden Betrage werden nach § 56 festgesetzt. | 29 | ersetzenden Betrage werden nach § 56 festgesetzt. | ||
28 | (5) Landesrechtliche Bestimmungen uber die Abfindung der Gerichtsvollzieher | 30 | (5) Landesrechtliche Bestimmungen uber die Abfindung der Gerichtsvollzieher | ||
29 | bei Dienstreisen und Dienstgangen in Vollstreckungsangelegenheiten sowie uber | 31 | bei Dienstreisen und Dienstgangen in Vollstreckungsangelegenheiten sowie uber | ||
30 | die Festsetzung von Gebuhren und Entschadigung im Sinne der Absatze 1 bis 3 | 32 | die Festsetzung von Gebuhren und Entschadigung im Sinne der Absatze 1 bis 3 | ||
31 | bleiben unberuhrt. | 33 | bleiben unberuhrt. |
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