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(1) Endet die Beschäftigung des Gerichtsvollziehers bei der Dienstbehörde durch Tod, Versetzung, Eintritt in den Ruhestand, Ablauf des Dienstleistungsauftrags, vorläufige Dienstenthebung, Entlassung und so weiter, so veranlasst die Dienstbehörde, dass
(2) 1Wird die Beschäftigung des Gerichtsvollziehers vorübergehend unterbrochen, zum Beispiel durch Urlaub oder Krankheit, so trifft die Dienstbehörde die erforderlichen Anordnungen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften in Absatz 1. 2Sie befindet insbesondere darüber, ob und inwieweit dem verhinderten Gerichtsvollzieher noch die Abwicklung laufender Dienstgeschäfte zu überlassen ist.
Maßnahmen bei Beendigung und Unterbrechung der Beschäftigung | Maßnahmen bei Beendigung und Unterbrechung der Beschäftigung | ||||
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t | 1 | Maßnahmen bei Beendigung und Unterbrechung der Beschäftigung | t | 1 | Maßnahmen bei Beendigung und Unterbrechung der Beschäftigung |
Maßnahmen bei Beendigung und Unterbrechung der Beschäftigung | Maßnahmen bei Beendigung und Unterbrechung der Beschäftigung | ||||
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n | 1 | (1) Endet die Beschaftigung des Gerichtsvollziehers bei der Dienstbehorde | n | 1 | (1) Endet die Beschaftigung des Gerichtsvollziehers bei der Dienstbehorde zum |
2 | durch Tod, Versetzung, Eintritt in den Ruhestand, Ablauf des | 2 | Beispiel durch Tod, Versetzung, Eintritt in den Ruhestand, Ablauf des | ||
3 | Dienstleistungsauftrags, vorlaufige Dienstenthebung, Entlassung und so weiter, | 3 | Dienstleistungsauftrags, vorlaufige Dienstenthebung oder Entlassung, so | ||
4 | so veranlasst die Dienstbehorde, dass | 4 | veranlasst die Dienstbehorde, dass | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die im Besitz des Gerichtsvollziehers befindlichen Dienstgegenstande (zum | 6 | die im Besitz des Gerichtsvollziehers befindlichen Dienstgegenstande (zum | ||
n | 7 | Beispiel Dienstsiegel (Dienststempel), Geschaftsbucher und Akten) an sie | n | 7 | Beispiel Dienstsiegel (Dienststempel), Geschaftsbucher und Akten) sowie der |
8 | abgeliefert werden, | 8 | Dienstausweis an sie abgeliefert werden und das Schild (§ 30 Absatz 2 Satz 1) | ||
9 | entfernt wird, | ||||
9 | 2. | 10 | 2. | ||
10 | die aus dienstlichem Anlass der Verfugung des Gerichtsvollziehers | 11 | die aus dienstlichem Anlass der Verfugung des Gerichtsvollziehers | ||
11 | unterliegenden Gegenstande (zum Beispiel Geld, Giroguthaben, Pfandstucke, | 12 | unterliegenden Gegenstande (zum Beispiel Geld, Giroguthaben, Pfandstucke, | ||
12 | Schriftstucke) sichergestellt werden, | 13 | Schriftstucke) sichergestellt werden, | ||
13 | 3. | 14 | 3. | ||
14 | ihr eine vollstandige Datensicherung des vom Gerichtsvollzieher dienstlich | 15 | ihr eine vollstandige Datensicherung des vom Gerichtsvollzieher dienstlich | ||
15 | genutzten IT-Systems (insbesondere bestehend aus Dienstregistern und | 16 | genutzten IT-Systems (insbesondere bestehend aus Dienstregistern und | ||
16 | Kassenbuchern) zur Verfugung gestellt wird und samtliche elektronisch | 17 | Kassenbuchern) zur Verfugung gestellt wird und samtliche elektronisch | ||
17 | gespeicherten Daten des Gerichtsvollziehers geloscht werden, | 18 | gespeicherten Daten des Gerichtsvollziehers geloscht werden, | ||
18 | 4. | 19 | 4. | ||
19 | das Ende der Beschaftigung unmittelbar dem zentralen Vollstreckungsgericht | 20 | das Ende der Beschaftigung unmittelbar dem zentralen Vollstreckungsgericht | ||
20 | nach § 882h der Zivilprozessordnung (ZPO) mitgeteilt wird, | 21 | nach § 882h der Zivilprozessordnung (ZPO) mitgeteilt wird, | ||
21 | 5. | 22 | 5. | ||
22 | EGVP-Postfacher oder andere nach dem OSCI-Standard eingerichtete Postfacher | 23 | EGVP-Postfacher oder andere nach dem OSCI-Standard eingerichtete Postfacher | ||
n | n | 24 | sowie ausschließlich dienstlich genutzte E-Mail-Postfacher, sofern diese im | ||
25 | Falle einer Versetzung nicht weiterhin dienstlich benotigt werden, geloscht | ||||
23 | geloscht und die bis zur Loschung eingegangenen elektronischen Nachrichten und | 26 | und die bis zur Loschung eingegangenen elektronischen Nachrichten und | ||
24 | Dokumente dem Vertreter oder Nachfolger zugeleitet werden; hierzu darf die | 27 | Dokumente dem Vertreter oder Nachfolger zugeleitet werden; hierzu darf die | ||
25 | Dienstbehorde die gemaß § 30 Absatz 2 Satz 6 GVO hinterlegten Zugangsdaten | 28 | Dienstbehorde die gemaß § 30 Absatz 2 Satz 6 GVO hinterlegten Zugangsdaten | ||
26 | nutzen und in den Geschaftszimmern des Gerichtsvollziehers dessen IT-Systeme | 29 | nutzen und in den Geschaftszimmern des Gerichtsvollziehers dessen IT-Systeme | ||
27 | nutzen, | 30 | nutzen, | ||
28 | 6. | 31 | 6. | ||
t | 29 | das Bundeszentralamt fur Steuern, das Kraftfahrtbundesamt und das | t | 32 | das Bundeszentralamt fur Steuern, das Kraftfahrtbundesamt, die Trager der |
30 | Registerportal der Lander uber das Ende der Beschaftigung unterrichtet werden. | 33 | gesetzlichen Rentenversicherung, die berufsstandischen | ||
34 | Versorgungseinrichtungen, das Registerportal der Lander und die nach dem | ||||
35 | Umsatzsteuergesetz (UStG) zustandige Organisationseinheit uber das Ende der | ||||
36 | Beschaftigung unterrichtet werden, | ||||
37 | 7. | ||||
38 | die Aussteller der Signaturkarten uber den Wegfall der bestatigten Eigenschaft | ||||
39 | (Attribut) als Gerichtsvollzieher in Kenntnis gesetzt werden. | ||||
31 | (2) 1Wird die Beschaftigung des Gerichtsvollziehers vorubergehend | 40 | (2) 1Wird die Beschaftigung des Gerichtsvollziehers vorubergehend | ||
32 | unterbrochen, zum Beispiel durch Urlaub oder Krankheit, so trifft die | 41 | unterbrochen, zum Beispiel durch Urlaub oder Krankheit, so trifft die | ||
33 | Dienstbehorde die erforderlichen Anordnungen unter entsprechender Anwendung | 42 | Dienstbehorde die erforderlichen Anordnungen unter entsprechender Anwendung | ||
34 | der Vorschriften in Absatz 1. 2Sie befindet insbesondere daruber, ob und | 43 | der Vorschriften in Absatz 1. 2Sie befindet insbesondere daruber, ob und | ||
35 | inwieweit dem verhinderten Gerichtsvollzieher noch die Abwicklung laufender | 44 | inwieweit dem verhinderten Gerichtsvollzieher noch die Abwicklung laufender | ||
36 | Dienstgeschafte zu uberlassen ist. | 45 | Dienstgeschafte zu uberlassen ist. |
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