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f | 1 | (1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig zur Verhandlung und | f | 1 | (1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig zur Verhandlung und |
2 | Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der | 2 | Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der | ||
3 | Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der | 3 | Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der | ||
4 | Landgerichte im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit der | 4 | Landgerichte im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit der | ||
5 | Oberlandesgerichte begründet ist. | 5 | Oberlandesgerichte begründet ist. | ||
t | 6 | (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über Beschwerden gegen Beschlüsse | t | 6 | (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über |
7 | und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 138 d Abs. 6 Satz 1, § 304 | 7 | 1. Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den | ||
8 | Abs. 4 Satz 2 und § 310 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen | 8 | in § 138d Absatz 6 Satz 1, § 304 Absatz 4 Satz 2 und § 310 Absatz 1 der | ||
9 | Strafprozessordnung bezeichneten Fällen, | ||||
9 | sowie über Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des | 10 | 2. Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des | ||
10 | Bundesgerichtshofes (§ 169 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) in den in § | 11 | Bundesgerichtshofes (§ 169 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) in den in § | ||
11 | 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen. | 12 | 304 Absatz 5 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen sowie | ||
13 | 3. Einwände gegen die Besetzung eines Oberlandesgerichts im Fall des § 222b | ||||
14 | Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung. |
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