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Sie können sich § 74c GVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Straftaten
(2) In den Sachen, in denen die Wirtschaftsstrafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte ganz oder teilweise Strafsachen zuzuweisen, welche die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten zum Gegenstand haben. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) Im Rahmen des Absatzes 3 erstreckt sich der Bezirk des danach bestimmten Landgerichts auf die Bezirke der anderen Landgerichte.
f | 1 | (1) Für Straftaten | f | 1 | (1) Für Straftaten |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem | 3 | nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem | ||
4 | Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem | 4 | Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem | ||
5 | Designgesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren | 5 | Designgesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren | ||
6 | Wettbewerb, dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, der | 6 | Wettbewerb, dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, der | ||
7 | Insolvenzordnung, dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, | 7 | Insolvenzordnung, dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, | ||
8 | dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen | 8 | dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen | ||
9 | und Konzernen, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter | 9 | und Konzernen, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter | ||
10 | Haftung, dem Handelsgesetzbuch, dem SE-Ausführungsgesetz, dem Gesetz zur | 10 | Haftung, dem Handelsgesetzbuch, dem SE-Ausführungsgesetz, dem Gesetz zur | ||
11 | Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche | 11 | Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche | ||
12 | Interessenvereinigung, dem Genossenschaftsgesetz, dem SCE-Ausführungsgesetz und | 12 | Interessenvereinigung, dem Genossenschaftsgesetz, dem SCE-Ausführungsgesetz und | ||
13 | dem Umwandlungsgesetz, | 13 | dem Umwandlungsgesetz, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen sowie nach | 15 | nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen sowie nach | ||
16 | dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und dem | 16 | dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und dem | ||
17 | Wertpapierhandelsgesetz, | 17 | Wertpapierhandelsgesetz, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsgesetz, den | 19 | nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsgesetz, den | ||
20 | Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, | 20 | Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, | ||
21 | auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind; dies | 21 | auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind; dies | ||
22 | gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz | 22 | gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz | ||
23 | darstellt, und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer | 23 | darstellt, und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer | ||
24 | betreffen, | 24 | betreffen, | ||
25 | 4. | 25 | 4. | ||
26 | nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht, | 26 | nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht, | ||
27 | 5. | 27 | 5. | ||
28 | des Subventionsbetruges, des Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des | 28 | des Subventionsbetruges, des Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des | ||
29 | Bankrotts, der Verletzung der Buchführungspflicht, der Gläubigerbegünstigung und | 29 | Bankrotts, der Verletzung der Buchführungspflicht, der Gläubigerbegünstigung und | ||
30 | der Schuldnerbegünstigung, | 30 | der Schuldnerbegünstigung, | ||
31 | 5a. | 31 | 5a. | ||
32 | der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen, der | 32 | der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen, der | ||
33 | Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie der | 33 | Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie der | ||
34 | Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und der Bestechung im Gesundheitswesen, | 34 | Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und der Bestechung im Gesundheitswesen, | ||
35 | 6. | 35 | 6. | ||
36 | a) | 36 | a) | ||
t | 37 | des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Vorenthaltens und | t | 37 | der Geldwäsche, des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des |
38 | Veruntreuens von Arbeitsentgelt, des Wuchers, der Vorteilsannahme, der | 38 | Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, des Wuchers, der | ||
39 | Bestechlichkeit, der Vorteilsgewährung und der Bestechung, | 39 | Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit, der Vorteilsgewährung und der Bestechung, | ||
40 | b) | 40 | b) | ||
41 | nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dem EU-Finanzschutzstärkungsgesetz | 41 | nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dem EU-Finanzschutzstärkungsgesetz | ||
42 | und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, | 42 | und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, | ||
43 | soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens | 43 | soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens | ||
44 | erforderlich sind, | 44 | erforderlich sind, | ||
45 | ist, soweit nach § 74 Abs. 1 als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 | 45 | ist, soweit nach § 74 Abs. 1 als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 | ||
46 | Abs. 3 für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung | 46 | Abs. 3 für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung | ||
47 | gegen die Urteile des Schöffengerichts das Landgericht zuständig ist, eine | 47 | gegen die Urteile des Schöffengerichts das Landgericht zuständig ist, eine | ||
48 | Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig. Die §§ 120 und 120b bleiben | 48 | Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig. Die §§ 120 und 120b bleiben | ||
49 | unberührt. | 49 | unberührt. | ||
50 | (2) In den Sachen, in denen die Wirtschaftsstrafkammer nach Absatz 1 zuständig | 50 | (2) In den Sachen, in denen die Wirtschaftsstrafkammer nach Absatz 1 zuständig | ||
51 | ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. | 51 | ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. | ||
52 | (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung | 52 | (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung | ||
53 | oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem | 53 | oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem | ||
54 | Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte ganz oder teilweise | 54 | Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte ganz oder teilweise | ||
55 | Strafsachen zuzuweisen, welche die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten zum | 55 | Strafsachen zuzuweisen, welche die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten zum | ||
56 | Gegenstand haben. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch | 56 | Gegenstand haben. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch | ||
57 | Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | 57 | Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | ||
58 | (4) Im Rahmen des Absatzes 3 erstreckt sich der Bezirk des danach bestimmten | 58 | (4) Im Rahmen des Absatzes 3 erstreckt sich der Bezirk des danach bestimmten | ||
59 | Landgerichts auf die Bezirke der anderen Landgerichte. | 59 | Landgerichts auf die Bezirke der anderen Landgerichte. |
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