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f | 1 | (1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. | f | 1 | (1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. |
2 | (2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres Richteramt bei | 2 | (2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres Richteramt bei | ||
3 | einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht übertragen werden. | 3 | einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht übertragen werden. | ||
4 | (3) Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem | 4 | (3) Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem | ||
5 | Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden. Geschieht | 5 | Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden. Geschieht | ||
6 | dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, | 6 | dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, | ||
7 | einem von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht | 7 | einem von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht | ||
8 | zu übertragen. | 8 | zu übertragen. | ||
9 | (4) Jeder Richter beim Amtsgericht erledigt die ihm obliegenden Geschäfte, | 9 | (4) Jeder Richter beim Amtsgericht erledigt die ihm obliegenden Geschäfte, | ||
10 | soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter. | 10 | soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter. | ||
11 | (5) Es können Richter kraft Auftrags verwendet werden. Richter auf | 11 | (5) Es können Richter kraft Auftrags verwendet werden. Richter auf | ||
12 | Probe können verwendet werden, soweit sich aus Absatz 6, § 23b Abs. 3 Satz 2, | 12 | Probe können verwendet werden, soweit sich aus Absatz 6, § 23b Abs. 3 Satz 2, | ||
13 | § 23c Abs. 2 oder § 29 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt. | 13 | § 23c Abs. 2 oder § 29 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt. | ||
14 | (6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung | 14 | (6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung | ||
t | 15 | Geschäfte in Insolvenzsachen nicht wahrnehmen. Richter in Insolvenzsachen | t | 15 | Geschäfte in Insolvenz- und Restrukturierungssachen nicht wahrnehmen. Richter in |
16 | Insolvenz- und Restrukturierungssachen sollen, soweit dies zur | ||||
17 | Erfüllung der jeweiligen Richtergeschäftsaufgabe erforderlich ist, über | ||||
16 | sollen über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des | 18 | belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des | ||
17 | Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grundkenntnisse der für das | 19 | Restrukturierungsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über | ||
20 | Grundkenntnisse der für das Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren | ||||
18 | Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts | 21 | notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des | ||
19 | und des Rechnungswesens verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf | 22 | Rechnungswesens verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen | ||
20 | diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insolvenzrichters | 23 | Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insolvenz- oder | ||
21 | nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist. | 24 | Restrukturierungsrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der | ||
25 | Kenntnisse alsbald zu erwarten ist. |
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