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Sie können sich § 74a GVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten
(2) Die Zuständigkeit des Landgerichts entfällt, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe nach § 142a Abs. 4 oder durch Verweisung nach § 120 Absatz 2 Satz 3 die Zuständigkeit des Landgerichts begründet wird.
(3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.
(4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c der Strafprozessordnung ist eine nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts zuständig.
(5) Im Rahmen der Absätze 1, 3 und 4 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts.
f | 1 | (1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz | f | 1 | (1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz |
2 | hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts als | 2 | hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts als | ||
3 | erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten | 3 | erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | des Friedensverrats in den Fällen des § 80a des Strafgesetzbuches, | 5 | des Friedensverrats in den Fällen des § 80a des Strafgesetzbuches, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis | 7 | der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis | ||
8 | 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches, | 8 | 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen der §§ 109d bis 109g des | 10 | der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen der §§ 109d bis 109g des | ||
11 | Strafgesetzbuches, | 11 | Strafgesetzbuches, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot in den Fällen des § 129, | 13 | der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot in den Fällen des § 129, | ||
14 | auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches und des § 20 Abs. 1 | 14 | auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches und des § 20 Abs. 1 | ||
15 | Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung | 15 | Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung | ||
t | 16 | eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, | t | 16 | eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, Konsumcannabisgesetz oder |
17 | Medizinal-Cannabisgesetz darstellt, | ||||
17 | 5. | 18 | 5. | ||
18 | der Verschleppung (§ 234a des Strafgesetzbuches) und | 19 | der Verschleppung (§ 234a des Strafgesetzbuches) und | ||
19 | 6. | 20 | 6. | ||
20 | der politischen Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuches). | 21 | der politischen Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuches). | ||
21 | (2) Die Zuständigkeit des Landgerichts entfällt, wenn der Generalbundesanwalt | 22 | (2) Die Zuständigkeit des Landgerichts entfällt, wenn der Generalbundesanwalt | ||
22 | wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des | 23 | wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des | ||
23 | Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe nach § | 24 | Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe nach § | ||
24 | 142a Abs. 4 oder durch Verweisung nach § 120 Absatz 2 Satz 3 die Zuständigkeit | 25 | 142a Abs. 4 oder durch Verweisung nach § 120 Absatz 2 Satz 3 die Zuständigkeit | ||
25 | des Landgerichts begründet wird. | 26 | des Landgerichts begründet wird. | ||
26 | (3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, | 27 | (3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, | ||
27 | trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. | 28 | trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. | ||
28 | (4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c der | 29 | (4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c der | ||
29 | Strafprozessordnung ist eine nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste | 30 | Strafprozessordnung ist eine nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste | ||
30 | Kammer bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen | 31 | Kammer bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen | ||
31 | Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts zuständig. | 32 | Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts zuständig. | ||
32 | (5) Im Rahmen der Absätze 1, 3 und 4 erstreckt sich der Bezirk des | 33 | (5) Im Rahmen der Absätze 1, 3 und 4 erstreckt sich der Bezirk des | ||
33 | Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts. | 34 | Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts. |
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