(1) 1Die Rechtsstellung der vor dem 1. Januar 2024 gewahlten ersten
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Burgermeisterinnen und Burgermeister bleibt bis zum Ende ihrer laufenden
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Amtszeit unberuhrt. 2Fur zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. Juni 2024
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gewahlte erste Burgermeisterinnen und Burgermeister ist Art. 34 in der bis zum
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Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
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(2) 1Fur vor dem 1. Januar 2024 gewahlte erste Burgermeisterinnen und
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Burgermeister und fur Gemeinderatsmitglieder, die ihr Amt am 31. Dezember 2023
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ausuben, ist Art. 31 Abs. 3 bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit in seiner
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bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden. 2Daruber
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hinaus ist fur ehrenamtliche erste Burgermeisterinnen und Burgermeister, die
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ihr Amt am 31. Dezember 2023 ausuben, bei deren jeweils unmittelbar
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anschließender Wiederwahl Art. 31 Abs. 3 in seiner bis zum Ablauf des 31.
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Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum Ende der letzten Amtszeit anwendbar.
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(3) Fur Mitglieder des Verwaltungsrats von Kommunalunternehmen, die ihr Amt am
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31. Dezember 2023 ausuben, ist Art. 90 Abs. 3 Satz 6 bis zum Ende ihrer
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laufenden Amtszeit in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden
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Fassung anzuwenden.
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