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Sie können sich Art. 120 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erläßt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften. 2Es wird insbesondere ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnungen zu regeln:
3Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und und für Heimat die Wirtschaftsführung der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen der Gemeinden durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) 1Das Staatsministerium des Innern, Sport und Integration erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften und gibt Muster, insbesondere für
im Bayerischen Ministerialblatt bekannt. 2Es kann solche Muster für verbindlich erklären. 3Die Zuordnung der einzelnen Geschäftsvorfälle zu den Darstellungen gemäß Satz 1 Nrn. 2 bis 5 kann durch Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise verbindlich festgelegt werden. 4Die Verwaltungsvorschriften zur Darstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und und für Heimat zu erlassen.
Ausführungsvorschriften | Rechtsverordnungen | ||||
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n | 1 | (1) 1Das Staatsministerium des Innern, fur Sport und Integration erlaßt die | n | 1 | (1) 1Das Staatsministerium des Innern, fur Sport und Integration wird |
2 | zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausfuhrungsvorschriften. 2Es wird | 2 | ermachtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln: | ||
3 | 1. | ||||
4 | das Nahere zu kommunalen Namen, Hoheitszeichen sowie Bestands- und | ||||
5 | Gebietsanderungen nach den Art. 2 bis 4 und 11, | ||||
6 | 2. | ||||
7 | das Nahere zu amtlichen Bekanntmachungen nach Art. 26 Abs. 2. | ||||
8 | 2Das Staatsministerium des Innern, fur Sport und Integration wird weiter | ||||
3 | insbesondere ermachtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der | 9 | ermachtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und fur | ||
4 | Finanzen und fur Heimat durch Rechtsverordnungen zu regeln: | 10 | Heimat durch Rechtsverordnungen zu regeln: | ||
5 | 1. | 11 | 1. | ||
6 | den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsplans einschließlich des | 12 | den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsplans einschließlich des | ||
n | 7 | Stellenplans, der mittelfristigen Finanzplanung und des Investitionsprogramms, | n | 13 | Stellenplans, der mittelfristigen Finanzplanung und des Investitionsprogramms |
14 | sowie der Dokumentation der im Finanzplanungszeitraum gultigen | ||||
15 | Kreditermachtigungen aus den Vorjahren und deren Inanspruchnahmen, ferner die | ||||
8 | ferner die Veranschlagung von Einzahlungen, Auszahlungen, Ertragen und | 16 | Veranschlagung von Einzahlungen, Auszahlungen, Ertragen und Aufwendungen | ||
9 | Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und | 17 | beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermachtigungen fur einen | ||
10 | Verpflichtungsermachtigungen fur einen vom Haushaltsjahr abweichenden | 18 | vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum, | ||
11 | Wirtschaftszeitraum, | ||||
12 | 2. | 19 | 2. | ||
13 | die Ausfuhrung des Haushaltsplans, die Anordnung von Zahlungen, die | 20 | die Ausfuhrung des Haushaltsplans, die Anordnung von Zahlungen, die | ||
14 | Haushaltsuberwachung, die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von | 21 | Haushaltsuberwachung, die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von | ||
15 | Anspruchen und die Behandlung von Kleinbetragen, | 22 | Anspruchen und die Behandlung von Kleinbetragen, | ||
16 | 3. | 23 | 3. | ||
17 | die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen und die Vergabe von | 24 | die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen und die Vergabe von | ||
18 | Auftragen, | 25 | Auftragen, | ||
19 | 4. | 26 | 4. | ||
20 | die Bildung, vorubergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rucklagen und | 27 | die Bildung, vorubergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rucklagen und | ||
21 | deren Mindesthohe, | 28 | deren Mindesthohe, | ||
22 | 5. | 29 | 5. | ||
23 | die Bildung und Auflosung von Ruckstellungen, | 30 | die Bildung und Auflosung von Ruckstellungen, | ||
24 | 6. | 31 | 6. | ||
25 | die Geldanlagen und ihre Sicherung, | 32 | die Geldanlagen und ihre Sicherung, | ||
26 | 7. | 33 | 7. | ||
27 | die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der | 34 | die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der | ||
28 | Vermogensgegenstande; dabei kann die Bewertung und Abschreibung auf einzelne | 35 | Vermogensgegenstande; dabei kann die Bewertung und Abschreibung auf einzelne | ||
29 | Bereiche beschrankt werden, | 36 | Bereiche beschrankt werden, | ||
30 | 8. | 37 | 8. | ||
31 | die Aufstellung der Eroffnungsbilanz auch unter Abweichung von Art. 74 Abs. 4 | 38 | die Aufstellung der Eroffnungsbilanz auch unter Abweichung von Art. 74 Abs. 4 | ||
32 | und der folgenden Bilanzen, | 39 | und der folgenden Bilanzen, | ||
33 | 9. | 40 | 9. | ||
34 | die Kassenanordnungen, die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und | 41 | die Kassenanordnungen, die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und | ||
35 | der Sonderkassen, den Zahlungsverkehr, die Verwaltung der Kassenmittel, der | 42 | der Sonderkassen, den Zahlungsverkehr, die Verwaltung der Kassenmittel, der | ||
36 | Wertgegenstande und anderer Gegenstande, die Buchfuhrung sowie die | 43 | Wertgegenstande und anderer Gegenstande, die Buchfuhrung sowie die | ||
37 | Moglichkeit, daß die Buchfuhrung und die Verwahrung von Wertgegenstanden von | 44 | Moglichkeit, daß die Buchfuhrung und die Verwahrung von Wertgegenstanden von | ||
38 | den Kassengeschaften abgetrennt werden konnen, | 45 | den Kassengeschaften abgetrennt werden konnen, | ||
39 | 10. | 46 | 10. | ||
40 | den Inhalt und die Gestaltung der Jahresrechnung und die Abwicklung der | 47 | den Inhalt und die Gestaltung der Jahresrechnung und die Abwicklung der | ||
41 | Vorjahresergebnisse, | 48 | Vorjahresergebnisse, | ||
42 | 11. | 49 | 11. | ||
43 | den Inhalt und die Gestaltung des Jahresabschlusses und des konsolidierten | 50 | den Inhalt und die Gestaltung des Jahresabschlusses und des konsolidierten | ||
44 | Jahresabschlusses; dabei konnen auch Ausnahmen von der und Übergangsfristen | 51 | Jahresabschlusses; dabei konnen auch Ausnahmen von der und Übergangsfristen | ||
45 | fur die Konsolidierungspflicht vorgesehen werden, | 52 | fur die Konsolidierungspflicht vorgesehen werden, | ||
46 | 12. | 53 | 12. | ||
47 | den Inhalt und die Gestaltung des Rechenschaftsberichts zur Jahresrechnung | 54 | den Inhalt und die Gestaltung des Rechenschaftsberichts zur Jahresrechnung | ||
48 | beziehungsweise zum Jahresabschluss, des Anhangs zum Jahresabschluss sowie des | 55 | beziehungsweise zum Jahresabschluss, des Anhangs zum Jahresabschluss sowie des | ||
49 | Konsolidierungsberichts zum konsolidierten Jahresabschluss, | 56 | Konsolidierungsberichts zum konsolidierten Jahresabschluss, | ||
50 | 13. | 57 | 13. | ||
51 | den Aufbau und die Verwaltung, die Wirtschaftsfuhrung, das Rechnungswesen und | 58 | den Aufbau und die Verwaltung, die Wirtschaftsfuhrung, das Rechnungswesen und | ||
52 | die Prufung der Eigenbetriebe, | 59 | die Prufung der Eigenbetriebe, | ||
53 | 14. | 60 | 14. | ||
54 | die Prufung der Jahresrechnungen, der Jahresabschlusse und der konsolidierten | 61 | die Prufung der Jahresrechnungen, der Jahresabschlusse und der konsolidierten | ||
55 | Jahresabschlusse, die Prufung der Gemeindekasse und der Sonderkassen, die | 62 | Jahresabschlusse, die Prufung der Gemeindekasse und der Sonderkassen, die | ||
56 | Abschlußprufung und die Freistellung von der Abschlußprufung, die Prufung von | 63 | Abschlußprufung und die Freistellung von der Abschlußprufung, die Prufung von | ||
57 | Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung im Bereich des Finanzwesens | 64 | Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung im Bereich des Finanzwesens | ||
58 | der Gemeinden, die Rechte und Pflichten der Prufer, die uber Prufungen zu | 65 | der Gemeinden, die Rechte und Pflichten der Prufer, die uber Prufungen zu | ||
59 | erstellenden Berichte und deren weitere Behandlung sowie die Organisation der | 66 | erstellenden Berichte und deren weitere Behandlung sowie die Organisation der | ||
60 | staatlichen Rechnungsprufungsstellen der Landratsamter, | 67 | staatlichen Rechnungsprufungsstellen der Landratsamter, | ||
61 | 15. | 68 | 15. | ||
62 | das Verfahren bei der Errichtung der Kommunalunternehmen sowie bei der | 69 | das Verfahren bei der Errichtung der Kommunalunternehmen sowie bei der | ||
63 | Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Kommunalunternehmen und den Aufbau, | 70 | Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Kommunalunternehmen und den Aufbau, | ||
64 | die Verwaltung, die Wirtschaftsfuhrung sowie das Rechnungs- und Prufungswesen | 71 | die Verwaltung, die Wirtschaftsfuhrung sowie das Rechnungs- und Prufungswesen | ||
65 | der Kommunalunternehmen. | 72 | der Kommunalunternehmen. | ||
66 | 3Das Staatsministerium des Innern, fur Sport und Integration wird weiter | 73 | 3Das Staatsministerium des Innern, fur Sport und Integration wird weiter | ||
67 | ermachtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium fur Gesundheit und | 74 | ermachtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium fur Gesundheit und | ||
68 | Pflege und mit dem Staatsministerium der Finanzen, fur Landesentwicklung und | 75 | Pflege und mit dem Staatsministerium der Finanzen, fur Landesentwicklung und | ||
n | 69 | und fur Heimat die Wirtschaftsfuhrung der Krankenhauser und der | n | 76 | fur Heimat die Wirtschaftsfuhrung der Krankenhauser und der |
70 | Pflegeeinrichtungen der Gemeinden durch Rechtsverordnung zu regeln. | 77 | Pflegeeinrichtungen der Gemeinden durch Rechtsverordnung zu regeln. | ||
71 | (2) 1Das Staatsministerium des Innern, Sport und Integration erlaßt die | 78 | (2) 1Das Staatsministerium des Innern, Sport und Integration erlaßt die | ||
72 | erforderlichen Verwaltungsvorschriften und gibt Muster, insbesondere fur | 79 | erforderlichen Verwaltungsvorschriften und gibt Muster, insbesondere fur | ||
73 | 1. | 80 | 1. | ||
74 | die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung, | 81 | die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung, | ||
75 | 2. | 82 | 2. | ||
76 | die Darstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans | 83 | die Darstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans | ||
77 | insbesondere | 84 | insbesondere | ||
78 | a) | 85 | a) | ||
79 | die Konten und Produkte bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsatzen der | 86 | die Konten und Produkte bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsatzen der | ||
80 | doppelten kommunalen Buchfuhrung, | 87 | doppelten kommunalen Buchfuhrung, | ||
81 | b) | 88 | b) | ||
82 | die Gliederung und die Gruppierung bei Haushaltswirtschaft nach den | 89 | die Gliederung und die Gruppierung bei Haushaltswirtschaft nach den | ||
83 | Grundsatzen der Kameralistik, | 90 | Grundsatzen der Kameralistik, | ||
84 | 3. | 91 | 3. | ||
85 | die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des mittelfristigen | 92 | die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des mittelfristigen | ||
t | 86 | Finanzplans und des Investitionsprogramms, | t | 93 | Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie der Dokumentation der im |
94 | Finanzplanungszeitraum gultigen Kreditermachtigungen aus den Vorjahren und | ||||
95 | deren Inanspruchnahmen, | ||||
87 | 4. | 96 | 4. | ||
88 | die Gliederung und die Form des Jahresabschlusses und des konsolidierten | 97 | die Gliederung und die Form des Jahresabschlusses und des konsolidierten | ||
89 | Jahresabschlusses, | 98 | Jahresabschlusses, | ||
90 | 5. | 99 | 5. | ||
91 | die Darstellung und die Form der Vermogensnachweise, | 100 | die Darstellung und die Form der Vermogensnachweise, | ||
92 | 6. | 101 | 6. | ||
93 | die Kassenanordnungen, die Buchfuhrung, die Jahresrechnung und ihre Anlagen, | 102 | die Kassenanordnungen, die Buchfuhrung, die Jahresrechnung und ihre Anlagen, | ||
94 | 7. | 103 | 7. | ||
95 | die Gliederung und die Form des Wirtschaftsplans und seiner Anlagen, des | 104 | die Gliederung und die Form des Wirtschaftsplans und seiner Anlagen, des | ||
96 | mittelfristigen Finanzplans und des Investitionsprogramms, des | 105 | mittelfristigen Finanzplans und des Investitionsprogramms, des | ||
97 | Jahresabschlusses, der Anlagenachweise und der Erfolgsubersicht fur | 106 | Jahresabschlusses, der Anlagenachweise und der Erfolgsubersicht fur | ||
98 | Eigenbetriebe und fur Krankenhauser mit kaufmannischem Rechnungswesen, | 107 | Eigenbetriebe und fur Krankenhauser mit kaufmannischem Rechnungswesen, | ||
99 | im Bayerischen Ministerialblatt bekannt. 2Es kann solche Muster fur | 108 | im Bayerischen Ministerialblatt bekannt. 2Es kann solche Muster fur | ||
100 | verbindlich erklaren. 3Die Zuordnung der einzelnen Geschaftsvorfalle zu den | 109 | verbindlich erklaren. 3Die Zuordnung der einzelnen Geschaftsvorfalle zu den | ||
101 | Darstellungen gemaß Satz 1 Nrn. 2 bis 5 kann durch Verwaltungsvorschrift in | 110 | Darstellungen gemaß Satz 1 Nrn. 2 bis 5 kann durch Verwaltungsvorschrift in | ||
102 | gleicher Weise verbindlich festgelegt werden. 4Die Verwaltungsvorschriften zur | 111 | gleicher Weise verbindlich festgelegt werden. 4Die Verwaltungsvorschriften zur | ||
103 | Darstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans sind im | 112 | Darstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans sind im | ||
104 | Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, fur Landesentwicklung und | 113 | Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, fur Landesentwicklung und | ||
105 | und fur Heimat zu erlassen. | 114 | und fur Heimat zu erlassen. |
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