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Sie können sich Art. 114 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ist der geordnete Gang der Verwaltung durch Beschlußunfähigkeit des Gemeinderats oder durch seine Weigerung, gesetzmäßige Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde auszuführen, ernstlich behindert, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde den ersten Bürgermeister ermächtigen, bis zur Behebung des gesetzwidrigen Zustands für die Gemeinde zu handeln.
(2) 1Weigert sich der erste Bürgermeister oder ist er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrzunehmen, so beauftragt die Rechtsaufsichtsbehörde die weiteren Bürgermeister in ihrer Reihenfolge, für die Gemeinde zu handeln, solange es erforderlich ist. 2Sind keine weiteren Bürgermeister vorhanden oder sind auch sie verhindert oder nicht handlungswillig, so handelt die Rechtsaufsichtsbehörde für die Gemeinde.
(3) Die Staatsregierung kann ferner, wenn sich der gesetzwidrige Zustand anders nicht beheben lässt, den Gemeinderat auflösen und dessen Neuwahl anordnen.
Bestellung eines Beauftragten | Bestellung eines Beauftragten | ||||
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f | 1 | (1) Ist der geordnete Gang der Verwaltung durch Beschlußunfahigkeit des | f | 1 | (1) Ist der geordnete Gang der Verwaltung durch Beschlußunfahigkeit des |
2 | Gemeinderats oder durch seine Weigerung, gesetzmaßige Anordnungen der | 2 | Gemeinderats oder durch seine Weigerung, gesetzmaßige Anordnungen der | ||
3 | Rechtsaufsichtsbehorde auszufuhren, ernstlich behindert, so kann die | 3 | Rechtsaufsichtsbehorde auszufuhren, ernstlich behindert, so kann die | ||
t | 4 | Rechtsaufsichtsbehorde den ersten Burgermeister ermachtigen, bis zur Behebung | t | 4 | Rechtsaufsichtsbehorde die erste Burgermeisterin oder den ersten Burgermeister |
5 | des gesetzwidrigen Zustands fur die Gemeinde zu handeln. | 5 | ermachtigen, bis zur Behebung des gesetzwidrigen Zustands fur die Gemeinde zu | ||
6 | (2) 1Weigert sich der erste Burgermeister oder ist er aus tatsachlichen oder | 6 | handeln. | ||
7 | rechtlichen Grunden verhindert, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrzunehmen, so | 7 | (2) 1Weigert sich die erste Burgermeisterin oder der erste Burgermeister oder | ||
8 | beauftragt die Rechtsaufsichtsbehorde die weiteren Burgermeister in ihrer | 8 | ist sie oder er aus tatsachlichen oder rechtlichen Grunden verhindert, die | ||
9 | Aufgaben nach Absatz 1 wahrzunehmen, so beauftragt die Rechtsaufsichtsbehorde | ||||
10 | die weiteren Burgermeisterinnen oder Burgermeister in ihrer Reihenfolge, fur | ||||
9 | Reihenfolge, fur die Gemeinde zu handeln, solange es erforderlich ist. 2Sind | 11 | die Gemeinde zu handeln, solange es erforderlich ist. 2Sind keine weiteren | ||
10 | keine weiteren Burgermeister vorhanden oder sind auch sie verhindert oder | 12 | Burgermeisterinnen oder Burgermeister vorhanden oder sind auch sie verhindert | ||
11 | nicht handlungswillig, so handelt die Rechtsaufsichtsbehorde fur die Gemeinde. | 13 | oder nicht handlungswillig, so handelt die Rechtsaufsichtsbehorde fur die | ||
14 | Gemeinde. | ||||
12 | (3) Die Staatsregierung kann ferner, wenn sich der gesetzwidrige Zustand | 15 | (3) Die Staatsregierung kann ferner, wenn sich der gesetzwidrige Zustand | ||
13 | anders nicht beheben lasst, den Gemeinderat auflosen und dessen Neuwahl | 16 | anders nicht beheben lasst, den Gemeinderat auflosen und dessen Neuwahl | ||
14 | anordnen. | 17 | anordnen. |
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